Hi,
ich habe heute morgen schon meinen ganzen Fundus durchkämmt, in der Annahme, dass ich irgendwo mal eine Entscheidung hatte, dass das Tabellenblatt in vollstreckbarer Ausfertigung, in dem die Forderung aus "vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" auch explizit so bezeichnet ist, genügt, um die Pfändungsfreigrenze nach § 850 f ZPO herabzusetzen.
Jetzt weigert sich das Vollstreckungsgericht jedoch, dass das Tabellenblatt als Titel nicht ausreicht.
Ich habe mich jetzt mal auf § 201 Abs. 2 Inso bezogen. Aber anscheinend reicht das dem Rechtsflegel nicht aus.
Hat hier jemand ein Urteil parat oder weiß jemand, ob es ein Urteil hierzu gibt oder ich mich nur täusche?
Danke