Schuldnerwiderspruch nicht vermerkt

  • Auwei, wie kommt man da raus:
    Die Gläubigerin (Krankenkasse) meldet eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Hanldung an. Der Schuldneranwalt widerspricht sowohl gegen die Höhe der Forderung als auch gegen den Vorwurf der vbuH.
    Beides wurde nicht in der Tabelle vermerkt. Das Protokoll enthält den Vermerk, dass Widersprüche nicht vorliegen. Das Schreiben des Schuldnervertreters wurde hier also komlett übersehen.
    Das Verfahren ist längst aufgehoben und RSB ist erteilt.
    Aufgefallen ist das jetzt weil die Krankenkasse einen vollstreckbaren Tabellenauszug beantragt.
    Hat irgendwer eine Idee ob das irgendwie zu retten wäre. Mir fällt da nichts ein :(

  • Das würde ich auch am liebsten so machen, wegen der offensichtlichen Unrichtigkeit der Tabelle.
    Im Schlussverzeichnis war die Forderung als festgestellt drin, verteilt wurde aber mangels Masse nie.

    Die Tabelle würde ich jetzt da gesondert betrachten und eben berichtigen wollen, sofern das noch zulässig ist.
    Ich war mir nur nicht sicher wie dann aussieht mit eventuellen Belehrungen. Normalerweise würde ich der Gläubigerin dann ja mitteilen dass der Schuldner widersprochen hat und sie ggf. tätig werden müsste um den Widerspruch wieder rauszubekommen...
    Wie mache ich das hier nun am besten?

    Der Schuldnervertreter hat damals mitgeteilt, dass wegen dieser Forderung (nur wegen der Höhe, nicht wegen des Vorwurfs der vbuH) bereits eine Klage anhängig sei, ich habe nun mal bei der Krankenkasse angefragt wie das Verfahren ausgegangen ist. Man guckt nach und will sich nochmal melden.

  • M. E. ist die Tabelle Teil des Protokolls. Ich würde einen Beschluss erlassen, dass das Protkoll (+ Tabelle) dahingehend berichtigt wird, dass der Widerspruch des Schuldners versehentlich nicht aufgenommen worden ist. Abschrift an Schuldner, Treuhänder und Gläubiger und fertig.

  • So mache ich's. Ich trage den Widerspruch gegen die Forderungshöhe und die vbuH nach. Gerade teilt mir die Gläubigerin mit, dass die Forderungshöhe auch rechtskräftig bestätigt wurde. Ich lasse mir das Urteil schicken, das kommt an die Tabelle ran und der Auszug kann ja damit dann erteilt werden.
    Vielen Dank für Deine Hilfe!

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