Das minderjährige Kind K, vertreten durch die alleinsorgeberechtigte Mutter, erwirbt eine Eigentumswohnung. Aus der familiengerichtlichen Genehmigung zur Urkunde geht hervor, dass diese den Erwerb der Eigentumswohnung für das Kind sowie die noch nicht gezeugten Nacherben erfasst.
In den Gründen der Genehmigung ist zu lesen, dass der Erwerb der Eigentumswohnung im Zusammenhang mit der Veräußerung eines in X-Stadt gelegenen Anwesens und der damit verbundenen teilweisen Erbauseinandersetzung nach Erblasser E zu sehen ist. Nach dem Willen der Beteiligten solle der Nacherbenvermerk im Grundbuch von X-Stadt, Blatt 1234, auch an der neuen Wohnung lasten. Eine entsprechende Eintragungsbewilligung liege bislang nicht vor. Eine Erstreckung auf die kaufgegenständliche Wohnung als Surrogat für den Verkaufserlös des Anwesens aus X-Stadt ergebe sich kraft Gesetzes. Eine Mitwirkung für das Veräußerungsverfahren das Anwesen in X-Stadt betreffend bestellte Ergänzungspflegerin sei hierzu nicht erforderlich. Der entsprechende Nacherbenvermerk sei von Amts wegen im Grundbuch einzutragen.
Es soll jetzt die Auflassungsvormerkung für K eingetragen werden. Diesen Antrag kann ich doch nicht ohne weiteres vollziehen, oder ?