Aufhebung wegen Unzuständigkeit

  • Hallo,

    wann würdet ihr einen Pfüb wegen örtlicher Unzuständigkeit aufheben?

    Schuldner hat einen Mietvertrag (Wohnort im anderen Gerichtsbezirk) eingereicht, aus dem sich ergibt, dass die neue Wohnung ab dem 01.08. angemietet ist. Der Pfüb wurde danach erlassen.

    Laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes hat der Schuldner als Einzugs/Auszugsdatum den 01.08. angegeben.

    Laut Gläubigervertreter ist der Schuldner jedoch später umgezogen, da die Wohnung zuerst noch renoviert wurde.

    Was würde euch als Nachweis ausreichen?

    Evtl. noch eine Vorlage des Kündigungsschreibens nebst Kündigungsbestätigung des Vermieters?

  • Mir auch. Schließlich weiß man selbst am besten, wo man seinen Lebensmittelpunkt hat. Die Beweislast für das Gegenteil würde m. E. beim Gläubiger liegen. Was sagt denn der Schuldner zum Vortrag des Gläbigers?

    Andererseits: So recht der Sch. auch hat - die Aktion wird ihn nur mehr kosten. Pfüb wird aufgehoben, Pfüb wird beim zuständigen Gericht (inhaltsgleich) neu beantragt und neu zugestellt, Ergebnis ist dasselbe. Als Sch. würde ich mir angesichts dessen evtl. überlegen, ob das wirklich sein muss... aber das ist ja zum Glück nicht RPfl-Problem ;)

  • Ich finde es problematisch, dass man die Angaben beim EMA selber macht- Es kommt ja auch keiner zur Überprüfung vorbei, ob die Angaben stimmen- und abwegig ist es ja auch nicht, dass man erst renoviert und dann umzieht. Daher kam mir der Gedanke, ob man nicht den Kündigungszeitpunkt durch den ehemaligen Vermieter bestätigen lässt. Andererseits ist auch dies fragwürdig und ggf. bekommt der Schuldner die Bestätigung auch nicht... Ist irgendwie alles nicht so zufrieden stellend...

  • Unabhängig von einer weiteren SN des Schuldners (den 100%-igen Beweis, wann die Renovierung soweit erledigt war dass er tatsächlich drin gewohnt hat, wird es wohl nicht geben) würde ich im Falle der Abhilfe in jedem Fall darauf achten dass die Wirksamkeit der Entscheidung zur Rechtskraft aufgeschoben wird.
    Der Gläubiger hätte dann auch ausreichend Zeit ein Zahlungsverbot oder PfüB vom zust. Gericht zu erwirken.

  • Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist aufzuheben, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Schuldner zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses einen vom angenommenen Wohnsitz bzw Sitz abweichenden Wohnsitz oder Sitz hatte. Vom Schuldner kann eine Bestätigung des Meldeamts eingefordert werden (BeckOK ZPO § 828 Rn 13).

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