Pfändung Urlaubsabgeltung

  • Folgender SV:

    IK Verfahren, RSB im 3. Jahr. Schuldner steht im Krankengeldbezug und bekommt jetzt vom Arbeitgeber Urlaubsabgeltung für nicht genommene Urlaubstage.

    Wie ist die Pfändungsberechnung?

    1. Urlaubsabgeltung mit Krankengeld zusammenrechnen und gemäß § 850c InsO Pfändungsbetrag bestimmen?
    2. Urlaubsabgeltung auf die Monate verteilen, in denen die Urlaubstage hätten genommen werden müssen. Sprich, wenn die Urlaubsabgeltung sich auf Mai und Juni bezieht , dann die Urlaubsabgeltung aufteilen und mit den jeweiligen Monatsgehältern zusammenrechnen und gemäß § 850 c InsO die Pfändungsbeträge bestimmen
  • Danke für den Link,,,,den hatte ich im Vorfeld gelesen, und der Artikel hat mich leicht verwirrt.
    Grds. sagt er aus, dass Variante 2.. die ich o.g. genannt habe, anzuwenden ist.

    Im weiteren Artikelverlauf allerdings ist die Rede von Zusammenrechnungsbeschluss alter und neuer Arbeitgeber die Rede.
    Aber gerade das sollte doch nicht der Fall bei Variante 2. sein. Das aktuelle Einkommen ist doch hierbei unwesentlich. Sprich der alte Arbeitgeber sieht sich an, was er dem Schuldner im Mai gezahlt hat und packt hierdrauf anteilig die Urlaubsabgeltung drauf und berechnet den Pfändungsbetrag.

    Völlig irrelevant hierbei ist das Einkommen beim neuen Arbeitgeber des Schuldners.

  • Ist doch aber eigentlich logisch, dass mit dem Einkommen beim neuen Arbeitgeber zusammengerechnet werden muss, wenn die Abgeltung für einen Zeitraum gezahlt wird, in dem bereits beim neuen Arbeitgeber Einkommen bezogen wird.

    PS: Es wäre dann also mit dem Krankengeld zusammenzurechnen.

  • Vielleicht hilft Dir 9 AZR 611/99, Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 28.08.2001? Die Urlaubsabgeltung ist dem Zeitraum zuzuschlagen, in dem der abgegoltene Urlaub bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses frühestens hätte in Anspruch genommen werden können (Entscheidung des BAG, Rz. 16). Da ist es sogar sehr wahrscheinlich, dass man dazu kommt, die Abgeltung mit dem Einkommen beim neuen Arbeitgeber zusammenzurechnen.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Vielleicht hilft Dir 9 AZR 611/99, Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 28.08.2001? Die Urlaubsabgeltung ist dem Zeitraum zuzuschlagen, in dem der abgegoltene Urlaub bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses frühestens hätte in Anspruch genommen werden können (Entscheidung des BAG, Rz. 16). Da ist es sogar sehr wahrscheinlich, dass man dazu kommt, die Abgeltung mit dem Einkommen beim neuen Arbeitgeber zusammenzurechnen.

    siehe #2

    Zusammenrechnung von Einkommen setzt zunächst einmal entsprechende Anträge voraus....

  • Ist doch aber eigentlich logisch, dass mit dem Einkommen beim neuen Arbeitgeber zusammengerechnet werden muss, wenn die Abgeltung für einen Zeitraum gezahlt wird, in dem bereits beim neuen Arbeitgeber Einkommen bezogen wird.

    PS: Es wäre dann also mit dem Krankengeld zusammenzurechnen.


    In meinem Fall wird die Abgeltung nicht für einen Zeitraum gezahlt, wo der Schuldner bereits bei einem neuen Arbeitgeber Einkommen bezieht. Vielmehr ist der Schuldner weiter angestellt und erhält von seinem Arbeitgeber Urlaubsabgeltung für einen zurückliegenden Zeitraum, weil er er aufgrund der Krankheit nicht seinen Urlaub in Anspruch nehmen konnte. Tut mir leid, wenn ich mich unklar ausgedrückt habe.

    Das heisst er bekommt parallel Krankengeld und einmal Urlaubsabgeltung für einen Zeitraum, der vor seiner Erkrankung liegt.

    In so einer Konstellation sollte die Zusammenrechnung kein Thema sein, finde ich.

  • Dann muss rückwirkend für den Zeitraum, für den das Urlaubsabgeltungsentgelt (-dings) gezahlt wird, der pfändbare Betrag neu berechnet werden vom alten Arbeitgeber. Er hat dann ja normales Arbeitsentgelt bekommen und dazu die Urlaubsabgeltung.

  • Dann muss rückwirkend für den Zeitraum, für den das Urlaubsabgeltungsentgelt (-dings) gezahlt wird, der pfändbare Betrag neu berechnet werden vom alten Arbeitgeber. Er hat dann ja normales Arbeitsentgelt bekommen und dazu die Urlaubsabgeltung.

    Grundsätzlich wird eine Urlaubsabgeltung nur gezahlt, wenn das AV beendet wurde, wie im Fall des BAG. Dann ist die Abgeltung so zu behandeln, als sei das AV noch nicht beendet und würde für die Dauer der abzugeltenden Urlaubstage weiter bestehen.

    Beispiel: Ende des AV 31.07.2014. Abgeltungsanspruch für 60 Arbeitstage.

    Der August hat 21 Arbeitstage, September 22, verbleiben noch 17 Arbeitstage für den Monat Oktober, also Anspruch bis 23. Oktober.

    Und dann ist für die einzelnen Monate der unpfändbare Betrag zu ermitteln. Wird die Zusammenrechnung angeordnet, heißt das, dass der AG zu dem monatlichen Anspruch das jeweilige Krankengeld hinzurechnen muss. Ob das klappt:gruebel:

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