Aufhebung/ Beendigung des Insolvenzverfahrens bei strittiger/nicht fälliger Masseford

  • Hallo,
    habe eine kurze Frage:
    eine ähnliche Frage wurde hier schon einmal mit Insolvenzforderungen gestellt.
    kann das Insoverfahren beendet werden, wenn noch eine Masseverbindlichkeit aussteht? Eventuell durch Rückstellung?
    ist das in der Inso irgendwo verankert oder kann man die 189 ff. inso entsprechend anwenden?

    Grüsse

  • Hallo,
    habe eine kurze Frage:
    eine ähnliche Frage wurde hier schon einmal mit Insolvenzforderungen gestellt.
    kann das Insoverfahren beendet werden, wenn noch eine Masseverbindlichkeit aussteht? Eventuell durch Rückstellung?
    ist das in der Inso irgendwo verankert oder kann man die 189 ff. inso entsprechend anwenden?

    Grüsse

    Grds. gilt § 206 InsO. D.b., wenn der Massgeläubiger nicht aus dem Quark kommt, dann wird er halt über 206 präkludiert. Oki, klingt einfach, ist es aber nicht wg. der Haftung des Verwalters. Allerdings kann sich ein - vermeintlicher - Massegäubiger auch nicht endlos Zeit lassen.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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