Ich habe folgenden Fall:
1. (Nachträglicher) Antrag auf BerH bzgl. "Kaufvertrag".
Ich habe wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen und wurde von meinem Richter gehalten.
2. (Nachträglicher) Antrag auf BerH bzgl. "Beratung über Erfolgsaussicht einer Verfassungsbeschwerde" (gegen den ersten Beschluss)
Habe ich zurückgewiesen mit der Begründung, dass BerH nur außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt werden kann.
Auch hier wurde ich gehalten.
3. (Nachträglicher) Antrag auf BerH bzgl. "Beratung über Erfolgsaussichten einer Erinnerung" gegen den zweiten Ablehnungsbeschluss
Ich habe mitgeteilt, dass ich beabsichte, zurückzuweisen, weil BerH im BerH-Verfahren nicht gewährt werden kann.
Ich habe den BZ angehört. Er vertritt auch die Auffassung (, dass BerH im BerH-Verfahren nicht gewährt werden kann) und zitiert den BGH (VIII ZR 298/83)
Der Rechtsanwalt zietiert dieselbe Entscheidung vor dem Hintergrund, dass sichergestellt ist, dass eine arme Partei Rechtsberatung erhält und - wenn ich´s richtig verstanden habe - dass er ja nicht BerH für die Einlegung einer Erinnerung sondern für die Beratung über die Erfolgsaussichten beantragt.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das gehen kann, weil ich ja sonst davon ausgehen muss, dass künftig jede Ablehnung grundsätzlich einen Antrag auf BerH zur Prüfung der Erfolgsaussicht eines RM nach sich zieht...
Was mir aber fehlt, ist eine richtig knackige Entscheidung hierzu...
Hat jemand eine Idee???