Rechtskräftiger Regressbeschluss und Umbuchung vom versperrten Konto

  • Hi Leute!

    Ich hab Mitte Juni 2014 einen Regressbeschluss erlassen und als Zahlungsziel den September 2014 angegeben. Der Beschluss ist rechtskräftig und der Kasse wurde alles mitgeteilt. Jetzt hat der Betreuer leider schon einen Großteil des Regressbetrags vom Girokonto auf ein versperrtes Konto eingezahlt und braucht natürlich eine Genehmigung zur Umbuchung. Die Genehmigung wurde viel zu spät beantragt (Akte wurde mir erst heute vorgelegt, Eingang war ein paar Tage vorher).

    Gibt's eine Möglichkeit das Verfahren zu beschleunigen? Mit rechtskräftigem Beschluss wird das bis zum Zahlungsziel so oder so nichts mehr.. Vor allem verzögert es sich nur unnötig weiter, wenn der normale Verfahrensablauf eingehalten wird. Gibt's die Möglichkeit den Beschluss zu erlassen (die Forderung ist ja unstrittig) und die Verfahrenshandlung nachzuholen? Im 299 FamFG steht ja leider nichts von 1812. Eine Ausnahme nach 1813 BGB gibt's nicht.

    LG!

  • Beschleunigung geht nur bei schneller Entscheidung durch das Gericht und Rechtsmittelverzicht aller Beteiligter.

    Aber warum die Eile?
    Was passiert, wenn der Betreuer vier Wochen verspätet zahlt.
    du kannst doch der LOK mitteilen, dass Zahlungsziel wegen Erforderlichkeit der Genehmigung ("Stillstand der Rechtspflege") verschoben werden muss.
    Der Betreuer kann doch Stundung beantragen.

  • Welche Verfahrenshandlung meinst Du denn?

    Es soll Kollegen geben, welche die Überweisung eines unstreitigen Betrages x vom versperrten Konto ohne eine Anhörung (§ 299 FamFG), per Beschluss erlassen.

    Und heute erlassen, ist das in KW. 37 rechtskräftig.

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Je nach dem wie fit der Betreute ist, würde ich darüber nachdenken, einen Rechtsmittelverzicht zu akzeptieren.

    Im Übrigen würde ich anregen, dass der Betreuer sich mit der Landeskasse in Verbindung setzt.

    Einmal editiert, zuletzt von Erdbeere (22. August 2014 um 09:00)

  • M.E. erlangt man eine frühere Rechtskraft nur , wenn man den Weg des § 41 II FamFG bei gleichzeitiger Anwesenheit von Betreuer und Betreutem geht mit anschl. aufgenommenem Rechtsmittelverzicht nach § 67 I FamFG.
    Dann könntste unmittelbar nach dem Termin eine Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk aushändigen.

    Bloß, wer macht denn solch einen Popanz wegen einer Genehmigung nach § 1812 BGB ?


  • Es soll Kollegen geben, welche die Überweisung eines unstreitigen Betrages x vom versperrten Konto ohne eine Anhörung (§ 299 FamFG), per Beschluss erlassen.

    Na das scheint mir ja eine schwer bedenkliche Verfahrensführung zu sein :D.
    Wegen 20,00 EUR Auszahlungsgenehmigung nicht anhören ?
    Im Leewe net.:teufel:


  • Bloß, wer macht denn solch einen Popanz wegen einer Genehmigung nach § 1812 BGB ?

    Leute, fragt Euch doch mal, wer den Bockmist verursacht hat. Das Gericht?

    Wer er hat das Geld in Kenntnis des Regresses, im Übrigen ohne Genehmigung des Gerichts, angelegt? Wer beantragte die Genehmigung verspätet? Das Gericht?

    Der Betreuer kann seinen Fehler mit eigenen Bordmitteln beheben. Einfach nicht zahlen, LOK um Stundung bitten, ...

    Würden sich andere bei Fehlern des Gerichts so ins Zeug legen?

  • Hm, es geht auch darum für zukünftige Fälle zu wissen wie man alles etwas verkürzen kann und ggf. erforderliche Verfahrenshandlungen (Anhörung) nachholen kann, wenn zB. mal kurzfristig eine Zahlung anfällt (Rohrbruch in der Wohnung, etc. ...).

    Aber die Stundung bei der Kasse leg ich dem Betreuer mal an's Herz. Man merkt das Freitag ist.. :)


  • Bloß, wer macht denn solch einen Popanz wegen einer Genehmigung nach § 1812 BGB ?

    Leute, fragt Euch doch mal, wer den Bockmist verursacht hat. Das Gericht?

    Bei allem Respekt: Das jetzt nur dem Betreuer anzulasten geht m.M. nach fehl. Im Juni einen Beschluss zu fassen, die Fälligkeit aber auf September zu setzen - klar lass ich auch Zeit, aber nicht 2 Monate. Ein unerfahrerener Betreuer kommt da sicher ins Schwimmen, denn gelernt hat er: Nicht benötigte Gelder aufs Sparbuch. Und jetzt soll er im Juni schon bevorraten für Herbst?


    Wer er hat das Geld in Kenntnis des Regresses, im Übrigen ohne Genehmigung des Gerichts, angelegt?

    Für die Sparbuchanlegung braucht man ja auch eine Genehmigung...



    Wer beantragte die Genehmigung verspätet? Das Gericht?

    Würden sich andere bei Fehlern des Gerichts so ins Zeug legen?

    Jupp, das ist unser Service. :teufel:

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  • Ansonsten hast du natürlich recht.

    Der Betreuer muss mal in die Gänge kommen und der Justizkasse mitteilen, dass die Zahlung erst später erfolgen kann.

    Ich würde hier nichts vom Gericht aus mitteilen, von wegen "Stillstand der Rechtspflege", wie hier jemand vorschlug. Wir können ja nichts dafür, dass der Betreuer so dämlich gehandelt hat.

  • Beim Betreuer handelt es sich um einen Berufsbetreuer... Von einem Berufsbetreuer kann man erwarten das er weiß, wie lange ein Genehmigungsverfahren andauern kann. Und bei einem befreiten Betreuer stellt sich diese Frage ja gar nicht. Bei einem unerfahrenen ehrenamtlichen nicht befreiten Betreuer würde ich dennoch eine genauso lange Frist einräumen wie bei jedem anderen auch. Das Ding braucht einen Monat bis es rechtskräftig ist, dann muss das der Kasse mitgeteilt werden. Wenn dann so ein Fall ist wie ich ihn jetzt habe (Geld schon verperrt angelegt), hat man wenigstens Zeit für die Genehmigung. Da ein kurzes Zahlungsziel zu bestimmen (z. B. 1.8.) würde dieses Problem ja ständig auslösen, zumindest bei nicht befreiten Betreuern.

  • Beim Betreuer handelt es sich um einen Berufsbetreuer... Von einem Berufsbetreuer kann man erwarten das er weiß, wie lange ein Genehmigungsverfahren andauern kann. Und bei einem befreiten Betreuer stellt sich diese Frage ja gar nicht. Bei einem unerfahrenen ehrenamtlichen nicht befreiten Betreuer würde ich dennoch eine genauso lange Frist einräumen wie bei jedem anderen auch. Das Ding braucht einen Monat bis es rechtskräftig ist, dann muss das der Kasse mitgeteilt werden.

    Bei uns ist explizit die Mitteilung an die Kasse nach Erlass des Beschlusses vorgesehen, nicht erst mit Rechtskraft.


    Wenn dann so ein Fall ist wie ich ihn jetzt habe (Geld schon verperrt angelegt), hat man wenigstens Zeit für die Genehmigung. Da ein kurzes Zahlungsziel zu bestimmen (z. B. 1.8.) würde dieses Problem ja ständig auslösen, zumindest bei nicht befreiten Betreuern.


    Die hiesigen Betreuer (egal ob befreit oder nicht) zahlen die üblichen Regressbeträge regelmäßig vom Girokonto. Das Problem stellt sich bei uns nicht. Unabhängig davon, ist es natürlich auch einem Berufsbetreuer zuzumuten, mit der Mitteilung des Vermögenszuwachses für eine Regressanordnung die Genehmigung für die Überweisung vom Sparkonto auf das Girokonto zu beantragen.

    Lange Rede, kurzer Sinn, die Zeit zwischen Regressanordnung und Zahlungstermin sollte möglichst kurz sein.

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