Gegenstandswert in der ZV bei Vergleich/Einigung

  • Hallo,


    ist bei folgendem Sachverhalt § 31b RVG anwendbar?


    Gläubigervertreter liegt ein Zug-um-Zug-Titel vor, wonach Schuldner 5.000,00 EURO
    zahlen muss bei Rücknahme eines Wohnwagens. Nach bisher erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen einigen sich Gläubigervertreter und Schuldner nach mehreren Verhandlungen, dass Schuldner an Gläubiger 1.000,00 EUR zahlt und auf die Vollstreckungskosten 600,00 EUR - diese Summen in monatlichen Raten - und weiterhin dem Gläubiger den Wohnwagen zur freien Verwendung überlässt.

    Ich tendiere dazu, als Streitwert für die Einigung den vollen Wert in Ansatz zu bringen, da die Einigung über eine reine
    Ratenzahlungsvereinbarung hinausgeht.

    Liege ich hier richtig? Freue mich über Rückmeldungen.

  • Würde ich auch so sehen. Es wurde nicht nur eine Zahlungsvereinbarung getroffen, sondern sich auch über die Forderung geeinigt, wobei wirtschaftliche Identität gegeben ist, so daß auch keine Werteaddition stattfindet (vgl. Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl. 2014, § 31b Rn. 22).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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