Wirkung von § 35 Abs. 2 InsO

  • Hallo,

    in einem Fall hat das Insolvenzgericht auf Schreiben des Insolvenzverwalters öffentlich nach § 35 Abs. 2 InsO mitgeteilt, dass die selbständige Tätigkeit des aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben wurde, das Vermögen aus dieser Tätigkeit gehört somit nicht zur Insolvenzmasse.

    Heißt das, dass Ansprüche aus selbständiger Tätigkeit gegen den Schuldner jetzt doch vollstreckt werden können? Oder muss wie üblich bis zur Aufhebung der Insolvenz gewartet werden.

    RSB wurde übrigens nicht beantragt, denn die hat der Delinquent bereit vor ca. 3 Jahren in einem vorherigen Verfahren erhalten, anschließend aber wieder kräftig neue Schulden fabriziert. :teufel:

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Heißt das, dass Ansprüche aus selbständiger Tätigkeit gegen den Schuldner jetzt doch vollstreckt werden können? Oder muss wie üblich bis zur Aufhebung der Insolvenz gewartet werden.

    § 35 Abs. 2 InsO gilt nur für diejenigen Verbindlichkeiten, welche nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens / Angabe der Erklärung durch den Insolvenzverwalter entstanden sind. Alle anderen Forderungen bleiben Insolvenzforderungen. Zu den Vollstreckungsmöglichkeiten vgl. § 89 InsO.

    denn die hat der Delinquent bereit vor ca. 3 Jahren in einem vorherigen Verfahren erhalten, anschließend aber wieder kräftig neue Schulden fabriziert. :teufel:

    Bei Einzelunternehmern leider keine seltene Tatsache :(.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die von dem Schuldner ab Wirksamwerden der Freigabeerklärung aus der selbstständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte stehen als ihm gehörendes Vermögen grundsätzlich nur den Neugläubigern, deren Forderungen nach Wirksamwerden der Freigabeerklärung entstanden sind, als Haftungsmasse zur Verfügung (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 175/10, WM 2011, 1344 Rn. 11; Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 28; vom 18. April 2013, aaO). Weiters:

    a) Der Schuldner ist nach Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit im eröffneten Insolvenzverfahren verpflichtet, aus einem tatsächlich erwirtschafteten Gewinn dem Insolvenzverwalter den pfändbaren Betrag nach dem fiktiven Maßstab des § 295 Abs. 2 InsO abzuführen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013 - IX ZB 38/10, WM 2013, 1612).

    b) Der wegen der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners von diesem an die Masse abzuführende Betrag ist vom Insolvenzverwalter auf dem Prozessweg geltend zu machen.

    c) Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen für die Feststellung der Höhe des an die Masse abzuführenden Betrags.

    BGH – Beschluss vom 13.03.2014 - IX ZR 43/12

  • Und wenn man beides ist?

    Gut, bisher ging es mit der Vollstreckung immer gut, nur Vollstreckung in das freigegebene Vermögen ist in der Regel aussichtslos.

  • Okay, dann bin ich beruhigt. Dachte schon, dass mal wieder was an mir vorbei ist, oder dass ich was falsch aufgefasst habe.

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