InsO-Quote Ermittlungen Insolvenzverwalter

  • Guten Tag!

    Ich bekomme immer wieder diverse Hinterlegunsanträge von InsO-Verwaltern, bei denen die Quote hinterlegt werden soll, weil die Adresse der Empfangsberechtigten nicht zu ermitteln ist. Häufig sind die Empfangsberechtigten auch GmbH's. Nicht selten stellt man nach kurzem "googeln" oder einer HR-Auszug-Abfrage fest, dass diese einfach eine neue Geschäfsanschrift haben. Ich denke, dass man dem InsO-Verwalter diese unkomplizierte Ermittlung zumuten kann; erst recht wenn es sich nicht lediglich um Kleinstbeträge handelt!?

    Welche Ermittlungen muss also der InsO-Verwalter selbst anstellen, bevor ein HL-Grund gegeben und damit eine Hinterlegung gerechtfertigt ist? Ich werde nämlich das Gefühl nicht los, dass es sich hier in vielen Fällen sehr leicht gemacht wird und eben schnell hinterlegt wird.

  • Tja - streng genommen, wird man dem Insolvenzverwalter wohl gar keine Ermittlungspflicht auferlegen können, da es sich bei der Quotenzahlung aus dem Insolvenzverfahren um eine Holschuld i. S. d. § 269 BGB handelt. :cool:
    Und die per gockel oder HR-Abfrage gefundene (vermeintliche) neue Geschäftsanschrift einer GmbH muss nicht zwangsläufig bedeuten, dass die GmbH dort auch tatsächlich erreichbar ist.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Sehe ich anders. Damit ein HL-Grund gegeben ist, muss der Schuldner (also der IV in diesem Fall) schon versuchen, die neuen Daten des Gläubigers in Erfahrung zu bringen. Bei einer Handelsgesellschaft ist daher m.E. zumindest das Register einzusehen; bei natürlichen Personen verlange ich mindestens eine EMA-Anfrage. Der Antragsteller hat im Antrag oder in einem gesonderten Erläuterungsschreiben darzulegen, welche Nachforschungen er angestellt hat.

    Ulf

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