Urlaub, Krankmeldung nach Unfall im Urlaub, Gutschrift des Urlaubstages

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    bin als Personalrat in Berlin grade auf das Problem gestoßen worden.

    Gibt es Rechtsprechung, was mit dem Urlaubstag passiert, an dem man einen Unfall hat und sich bei der Verwaltung am Unfallstag krank meldet?

    Hab hier den Fall, dass Person K am Vormittag einen Unfall hat, dann sich auf die Unfallstation begibt, ärztlich versorgen lässt und direkt nach der ärztlichen Versorgung sodann den Dienstherren anruft und mitteilt, dass ein Unfall im Urlaub stattgefunden hat und man krank sei. Person K will für diesen Tag den Urlaubstag "erstattet" bekommen.

    Die häusliche Verwaltung meint, dass Person K sich vor 12 Uhr hätte melden müssen, dann wäre die Gutschrift erfolgt. Irgendwo müsse man schließlich eine Grenze ziehen. Man war der Meinung, dass Person K vor der ärztlichen Versorgung hätte anrufen müssen, um die 12 Uhr Grenze zu schaffen.

    Abgesehen davon, dass wir das Merkblatt zur Krankmeldung überarbeiten müssen (von der 12 Uhr Regelung wussten wir als Personalrat nichts, da es eine "interne Regelung" der Verwaltung ist), hätte ich gerne etwas Background eingesammelt bevor ich unsinnige Sachen von mir gebe ;)

    Das surfen in Juris hat mir nicht weitergeholfen, außer, dass ich sehr viele Entscheidungen über Polizisten gefunden habe, die öfters sich um Urlaub und Krankmeldung Streit zu haben scheinen.

    LG Quest

  • Was wäre denn seitens der Verwaltung passiert, wenn der Unfall nach 12.00 Uhr erfolgt wäre ?
    Hätte man dann ebenfalls auf eine Krankmeldung vor 12.00 Uhr bestanden ?

  • @ Steinkauz:

    Da das Merkblatt abgeändert wird und alle Gremien im Hause beteiligt werden müssen, wird das eine sehr angeregte Disskussionsrunde werden, denn genau das ist uns PR-Mitgliedern auch spontan eingefallen. Unfälle können auch am Abend erfolgen. Was ist dann?

    Leider hatte ich zum dem Thema keine Fortbildung und habe auch sonst bisher nicht in der Verwaltung gearbeitet. Mir fehlt zu den rechtlichen Dingen um das Thema Krankmeldung schlichtweg das Wissen, um sattelfest argumentieren zu können.

  • Bei mir wäre die Regelung so: Hat sich der Urlauber (=Kranke) noch vor Ende der Dienstzeit gemeldet, güldet er ab diesem Tag als krank. Meldet er sich erst danach (im Zweifel wäre ja eh niemand mehr da, der die Krankmeldung entgegennehmen kann) gilt er ab dem nächsten Tag als krank. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, seine Dienstunfähigkeit unverzüglich (=ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen. Über diese "Rechtzeitigkeit" lässt sich vortrefflich streiten, aber Mangels einer eindeutigen Regelung bei euch, halte ich die hier angenommene 12-Uhr-Grenze für falsch. Euer Mitarbeiter hat seine Dienstunfähigkeit unverzüglich angezeigt. Ob nun vor 12 oder nach 12 spielt daher keine Rolle, da noch vor Ende des Arbeitstages eine Krankmeldung erfolgt ist.

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Ich würde ersteinmal den Unfall ausblenden. Sofern es kein Dienstunfall war, spielt er für den Sachverhalt keine Rolle und verwirrt nur. Ich kann auch vormittags einen Fieberanfall bekommen und mich nachmittags bei meinem Dienstherrn dienstunfähig melden.

    In Sachsen-Anhalt lautet § 11 UrlVO:
    Wird ein Beamter während seines Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich an, so wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Der Beamte hat für den Nachweis seiner Dienstunfähigkeit grundsätzlich ein ärztliches Zeugnis beizubringen. Der Dienstherr kann ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis verlangen.

    Im oben genannten Fall hätte der Beamte also Anspruch auf Nichtanrechnung der Tage der Dienstunfähigkeit. Die 12-Uhr-Regel scheint mir schon sehr konstruiert und absolut unnnötig.

    Was gibt es in Berlin für Verwaltungsvorschriften zum Urlaub? Gibt es dort ähnliche Regelungen?

  • @ Mitwisser: Danke für deinen Beitrag. Ich vermute, dass wir so eine Regelung haben werden. Wenn ich es gefunden habe, werde ich das gerne posten.


    Danke schön für die Anregungen!


    LG Quest

  • Ein Beamter hat sich "unverzüglich" dienstunfähig zu melden, so wird es wohl in allen Ländern geregelt sein. Unverzüglich heißt: ohne schuldhaftes Zögern. Wenn ich mich nach einem Unfall erst einmal medizinisch versorgen lasse und mich danach beim Dienstherren dienstunfähig melde, liegt doch kein schuldhaftes Zögern vor. Der Beamte kann doch eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung für diesen Tag vorlegen. Selbst wenn er sich erst an einem der darauffolgenden Tage melden kann, weil er im Krankenhaus liegt, war er an diesen Tagen doch dienstunfähig und nicht im Urlaub. Wo ist also das Problem der Verwaltung, diesen Tag nicht als Tag einer Dienstunfähigkeit anzuerkennen? Die 12-Uhr Regelung ist ehrlich gesagt nicht sexy, sondern arm.

  • Ich würde ersteinmal den Unfall ausblenden. Sofern es kein Dienstunfall war, spielt er für den Sachverhalt keine Rolle und verwirrt nur. Ich kann auch vormittags einen Fieberanfall bekommen und mich nachmittags bei meinem Dienstherrn dienstunfähig melden.

    In Sachsen-Anhalt lautet § 11 UrlVO:
    Wird ein Beamter während seines Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich an, so wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Der Beamte hat für den Nachweis seiner Dienstunfähigkeit grundsätzlich ein ärztliches Zeugnis beizubringen. Der Dienstherr kann ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis verlangen.


    Reicht da auch ein Anruf am nächsten Tag, um ab dem Vortag als dienstunfähig behandelt zu werden, wenn die Erkrankung erst am Abend des Vortages eintrat, wo die entsprechende Anzeige nicht mehr möglich war? :gruebel:

  • Ich glaube, der Hintergrund des Problems liegt darin, dass der Mitarbeiter ja bis zum Unfall noch ein paar Stunden dieses Tages als Urlaub genossen hat und man sich deshalb scheut, ihm den ganzen Tag gutzuschreiben. Da wird dann vielleicht die 12-Uhr-Grenze als eine Art Kompromiss gesehen, bei dem es danach geht, ob der Mitarbeiter den überwiegenden Teil des Tages gesund oder krank war.

  • ... Reicht da auch ein Anruf am nächsten Tag, um ab dem Vortag als dienstunfähig behandelt zu werden, wenn die Erkrankung erst am Abend des Vortages eintrat, wo die entsprechende Anzeige nicht mehr möglich war? :gruebel:

    Es reicht auch 'ne Woche später, wenn das noch als unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) bezeichnet werden kann. Wenn ich aus meiner Ohnmacht erst 2 Tage später aufwache und erst am 5. Tag wieder weiß, wer ich bin, dann reicht es, am 6. Tag anzurufen um vom ersten Tag meiner Ohnmacht als dienstunfähig zu gelten. Da spielt es auch keine Rolle, ob ich schon früh beim Rasieren oder erst abends beim Austernschlürfen umgefallen bin - der Tag wird mir nicht auf den Urlaub angerechnet.

  • Ich glaube, der Hintergrund des Problems liegt darin, dass der Mitarbeiter ja bis zum Unfall noch ein paar Stunden dieses Tages als Urlaub genossen hat und man sich deshalb scheut, ihm den ganzen Tag gutzuschreiben. Da wird dann vielleicht die 12-Uhr-Grenze als eine Art Kompromiss gesehen, bei dem es danach geht, ob der Mitarbeiter den überwiegenden Teil des Tages gesund oder krank war.

    Da könnte man wieder gegenhalten, dass dies nur bei Denjenigen passt, die von morgens 8 Uhr bis mittags 16 Uhr arbeiten. Wenn einer aber erst üblicherweise um 10 Uhr kommt, würde sich die fiktive 12-Uhr-Grenze dann auf 14 Uhr verschieben?? :gruebel:+;)

  • "Verletzung der Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit während des Urlaubs", VG München, Urteil vom 30.05.2000, M 12 K 98.5740, Rn. 28 - 30 --> dort wird erläutert was unter "unverzüglich" zu verstehen sei.

    Der Kommentar, der in Rn. 29 des Urteils genannt ist, ist ein Kommentar, der sich nur mit Urlaub der einzelnen Bundesländer und des Bundes befasst und kommentiert. Leider hat diesen Kommentar das Land Berlin nicht vorrätig. Ob's bestellt wird, weiß unsere Bibliothekarin nicht, jedenfalls hätte es unser Verwaltungsgericht in Berlin haben müssen. Da Urlaub immer streitig ist, frag ich mich, wieso die den Kommentar nicht haben (auch das Kammergericht hats nicht)? (Jaja, kein Geld.)

    Ansonsten habe ich noch einen Aufsatz gefunden, aber die Zeitschrift ist mir gänzlich unbekannt (AnwZert ArbR 24/2010 Anm 1; Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Erkrankung während des Urlaubs und Urlaubsabgeltung; Dr. Felix Podewils). So, dass man mir das auch nicht besorgen kann.

  • Kannst du das nicht über ne ordentliche Gerichtsbib (beim OLG?) besorgen lassen? Meine Bib bestellt zur Not auch die abgefahrensten Kommentare zur Ausleihe über den bundesweiten Bibliotheksverbund.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • "Verletzung der Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit während des Urlaubs", VG München, Urteil vom 30.05.2000, M 12 K 98.5740, Rn. 28 - 30 --> dort wird erläutert was unter "unverzüglich" zu verstehen sei.

    Der Kommentar, der in Rn. 29 des Urteils genannt ist, ist ein Kommentar, der sich nur mit Urlaub der einzelnen Bundesländer und des Bundes befasst und kommentiert. Leider hat diesen Kommentar das Land Berlin nicht vorrätig. Ob's bestellt wird, weiß unsere Bibliothekarin nicht, jedenfalls hätte es unser Verwaltungsgericht in Berlin haben müssen. Da Urlaub immer streitig ist, frag ich mich, wieso die den Kommentar nicht haben (auch das Kammergericht hats nicht)? (Jaja, kein Geld.)

    Ansonsten habe ich noch einen Aufsatz gefunden, aber die Zeitschrift ist mir gänzlich unbekannt (AnwZert ArbR 24/2010 Anm 1; Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Erkrankung während des Urlaubs und Urlaubsabgeltung; Dr. Felix Podewils). So, dass man mir das auch nicht besorgen kann.


    Evtl. über die Senatsbibliothek (Str. des 17. Juni) zu beziehen?
    http://www.zlb.de/fachinformatio…hek-berlin.html

  • Ich glaube, der Hintergrund des Problems liegt darin, dass der Mitarbeiter ja bis zum Unfall noch ein paar Stunden dieses Tages als Urlaub genossen hat und man sich deshalb scheut, ihm den ganzen Tag gutzuschreiben. Da wird dann vielleicht die 12-Uhr-Grenze als eine Art Kompromiss gesehen, bei dem es danach geht, ob der Mitarbeiter den überwiegenden Teil des Tages gesund oder krank war.

    Wie Mitwisser bereits sagte, Uhrzeit ist egal. Zum Billigkeitsgedanken als Bsp. mal der umgekehrte Fall, nach 7h Arbeit wird man krank, geht zum Arzt, dann AU auch für den ganzen Tag und man bekommt die 7h nicht gutgeschrieben.

    Zur Ergänzung, nimmt man Freizeitausgleich für Mehrarbeit, ist diese trotz AU verbraucht, vgl. VG Mainz, 7 K 105/05.MZ.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Man stelle sich eine plötzliche Ohnmacht vor, ein Diabetes-Zuckerschock, ein Unfall mit Bewusstlosigkeit oder ähnliches. Man kann durchaus nicht in der Lage sein, sich am ersten Tag "vor 12:00 Uhr" krank zu melden. Schon von daher dürfte die Regelung sinnfrei sein. Wenn man, sobald es einem ohne schuldhafte Verzögerung möglich ist, eine ärztliche Bescheinigung vorlegt, dann sollte dies ausreichend sein. Wenn man allerdings eine sture Verw. hat...

  • ... Wenn man allerdings eine sture Verw. hat...

    Gibt's das? Wenn ja, reicht das?
    Wenn jeder seine Rechte und Pflichten kennt, also sowohl Verwaltung als auch die schaffenden Gerichtsmitarbeiter außerhalb der Verwaltung, und diese Rechte und Pflichten gewissenhaft wahrgenommen werden, dann wären wir ein großes Stück weiter.

  • Die häusliche Verwaltung meint, dass Person K sich vor 12 Uhr hätte melden müssen, dann wäre die Gutschrift erfolgt. Irgendwo müsse man schließlich eine Grenze ziehen. Man war der Meinung, dass Person K vor der ärztlichen Versorgung hätte anrufen müssen, um die 12 Uhr Grenze zu schaffen.

    Abgesehen davon, dass wir das Merkblatt zur Krankmeldung überarbeiten müssen (von der 12 Uhr Regelung wussten wir als Personalrat nichts, da es eine "interne Regelung" der Verwaltung ist), hätte ich gerne etwas Background eingesammelt bevor ich unsinnige Sachen von mir gebe ;)


    Die Regelung mit der Uhrzeit finde ich hanebüchen - irgendwo muss man ja eine Grenze ziehen? Grundsätzlich stimme ich zu, aber wie oft kommt das bitte vor, dass man im Urlaub krank wird?
    Geradezu haarsträubend ist dann aber der Hinweis auf eine interne Regelung der Verwaltung, die keiner kennt, aber einzuhalten hat! Sind wir beim AG Schilda?
    Auch die Aussage, man solle sich erst krank melden und dann ärztlich versorgen lassen, ist lächerlich. Dann kann man gleich vorsorglich ankündigen, dass man morgen vielleicht auch nicht dienstfähig ist, da vielleicht tot. (ja, ich übertreibe vielleicht etwas...:D)

    Hier gibt es bei "normaler" Krankheit die Anweisung, sich zu einer bestimmten Uhrzeit zu melden - logisch, wegen Einsatzplanung etc.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

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