Begrenzung der Verfahrenspflegervergütung auf RA-Vergütung?

  • Ich möchte eine zugegeben etwas verwegene Theorie zur Diskussion stellen:

    Der Verfahrenspfleger für mdj. Kinder soll die Nachteile ausgleichen, die das Kind dadurch hat, dass es anders als die anderen Beteiligten nicht anwaltlich vertreten ist. Hätte das Kind einen Rechtsanwalt, würde dieser beigeordnet und eine PKH-RVG-Vergütung erhalten. (KG, NJOZ 02, 2676; beck-online: "Der Verfahrenspfleger ist allein subjektiver Interessenvertreter des Kindes".)

    Der Verfahrenspfleger bekommt eine stundenweise Vergütung, die häufig deutlich über der eines entsprechenden PKH-Rechtsanwaltes liegt. Könnte man hier eine Regelungslücke sehen und die Vergütung des Verfahrenspflegers auf die PKH-RA-Vergütung begrenzen, zB durch einen Beschluss nach § 67a III FGG iVm § 50 II FGG, der die Vergütung von vornherein festlegt?

  • :haewiejet

    Hmm, halte ich nicht für möglich!

    1. ist der Verfahrenspfleger m.E. nicht (nur) dazu da, die Nachteile auszugleichen, die gegenüber anderen Beteiligten durch fehlende RA-Vertretung bestehen (könnten).
    Der Verfahrenspfleger soll allgemein im Verfahren die Interessen des Kindes wahren, da das mdj. Kind dieses ja nicht selbst kann. Ob die anderen Beteiligten dabei anwaltlich vertreten sind, ist daher auch eigentlich egal.
    Auch muss der Verf.Pfleger ja nicht zwingend Anwalt sein. :alarm

    2. würde eine solche Verfahrensweise wohl gegen das Gesetz verstoßen.
    Nach § 1 Abs. 2 RVG gilt das RVG eben ausdrücklich nicht für Verfahrenspfleger (genau wie früher die BRAGO). Daher kann man m.E. auch daraus keine Obergrenze herleiten.
    Im Gegenzug verweist § 67a FGG für "berufsmäßige" Pfleger ausdrücklich auf § 3 Abs. 1 VBVG.

    Also zusammengefasst sehe ich persönlich diese von Kai vorgeschlagene Möglichkeit nicht.

    :abgelehnt

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sehr gewagt, ich gebs zu :oops: Ein Kollege hatte diese Idee; meine Neugier auf die Meinung von Euch hate meine Skepsis überwogen :)

    Sinn des Verfahrenspflegers ist es mE schon, dem Kind eine eigene subjektive Interessenvertretung an die Seite zu stellen, so wie es die anderen Beteiligten auch könnten (insofern kommt es darauf, ob die anderen Beteiligten einen RA haben, in der Tat nicht an). Aufgabe des Verfahrenspflegers ist es hingegen nicht, Ermittlungen zu Maßnahmen des objektiven Kindeswohls anzustellen (s. obigen KG-Beschluss).

    Sind wir uns denn wenigstens einig, dass ein Verfahrenspfleger häufig vergütungstechnisch besser gestellt ist als ein beigeordneter RA? Die Frage, ob das richtig sein kann, kann man sich durchaus stellen. Ich sehe hier aber auch keinen Handhabe.

    Ich meinte oben auch den Fall, dass sich ein RA ganz normal für das Kind legitimiert und als RA beigeordnet wird. Dann wäre eine Verfahrenspflegerbestellung unnötig (§ 50 III FGG), deshalb kommt es auf § 1 II RVG nicht an. Dass der RA sich tunlichst als Verfahrenspfleger bestellen lassen sollte, um vergütungstechnisch besser dazustehen, steht auf einem anderen Blatt.

  • Was finanziell für wen günstiger ist, weiß ich nicht.

    Wir Rpfls. bestellen in unseren F-Verfahren in aller Regel das Jugendamt als Verfahrenspfleger. Das kosten gar nichts und klappt prima.

    Ich glaube auch nicht, dass ein RA eine Art Wahlrecht hat.
    Entweder beantragt er für das Kind PKH und seine Beiordnung oder er regt seine Bestellung zum Pfleger an.
    Ob und wen ich dann aber zum Pfleger bestelle, ist dann aber meine Sache.

    Ich würde eher umgekehrt dran gehen:
    Habe ich die Option und sehe ich die Notwendigkeit, einen RA zum Verfahrenspfleger zu bestellen, würde ich das machen und die Beiordung als PKH-Anwalt als unnötig ablehnen. Aber das ist alles Theorie. Praktisch hatte ich dieses Problem noch nicht.

    Ulf

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  • Hintergrund dieses Themas ist, dass die Verfahrenspfleger in aller Regel deutlich teurer sind als ein entsprechender PKH-Anwalt, gerade bei Verfahren über mehrere Jahre und dem niedrigen Regelgeschäftswert von 3.000,-- €. Vergütung über die 1000 € für ein gesamtes Verfahren können in langen Verfahren durchaus zusammenkommen.

    Dem RA steht insoweit ein Wahlrecht zu, als dass sich die Verfahrenspflegerbestellung für das Kind bei "normaler" RA-Legitimierung zur Akte erübrigt (§ 50 III FGG).

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