Beschluss nach § 850 c Abs. 4 ZPO und Abtretungsgläubiger

  • Es ist eigentlich gar kein Problem, denn den Beschluss habe ich bereits gemacht, aber ich habe grad ein Brett vorm Kopf und verstehe meinen eigenen Beschluss nicht :oops:
    Folgende Konstellation: IK-Verfahren, Schuldner hat 3 UH-Pflichten. Treuhänder stellt Antrag auf Nichtberücksichtigung der Ehefrau. Diese hat eigene Einkünfte von 540,- €. Grundsätzlich läuft noch die 2-Jahres-Frist für den Abtretungsgläubiger, die aber für meine Entscheidung ja unerheblich ist. Mein Problem - ich habe eine teilweise Nichtberücksichtigung der Ehefrau gemacht und einen Betrag von 46,50 € bestimmt, der dem Schuldner zusätzlich zu verbleiben hat. Aber wie läuft denn jetzt die tatsächliche Berechnung? Der Abtretungsgläubiger erhält weiterhin den Betrag, der bei 3 UH-Pflichten entsteht, das wären hier konkret 46,03 €. Nun habe ich ja den unpfändbaren Betrag nach Spalte 2 um 46,50 € erhöht. Was genau kriegt jetzt die Masse und wieviel der Schuldner, der 2.039,99 € monatlich netto hat? Ich bin grad zu blöd die Rechnung nachzuvollziehen. Bitte Hilfe!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Es ist eigentlich gar kein Problem, denn den Beschluss habe ich bereits gemacht, aber ich habe grad ein Brett vorm Kopf und verstehe meinen eigenen Beschluss nicht :oops:
    Folgende Konstellation: IK-Verfahren, Schuldner hat 3 UH-Pflichten. Treuhänder stellt Antrag auf Nichtberücksichtigung der Ehefrau. Diese hat eigene Einkünfte von 540,- €. Grundsätzlich läuft noch die 2-Jahres-Frist für den Abtretungsgläubiger, die aber für meine Entscheidung ja unerheblich ist. Mein Problem - ich habe eine teilweise Nichtberücksichtigung der Ehefrau gemacht und einen Betrag von 46,50 € bestimmt, der dem Schuldner zusätzlich zu verbleiben hat. Aber wie läuft denn jetzt die tatsächliche Berechnung? Der Abtretungsgläubiger erhält weiterhin den Betrag, der bei 3 UH-Pflichten entsteht, das wären hier konkret 46,03 €. Nun habe ich ja den unpfändbaren Betrag nach Spalte 2 um 46,50 € erhöht. Was genau kriegt jetzt die Masse und wieviel der Schuldner, der 2.039,99 € monatlich netto hat? Ich bin grad zu blöd die Rechnung nachzuvollziehen. Bitte Hilfe!

    149,02 € pfändbar ./. pfandfrei für die Ehefrau lt. Deinem Beschluss = 46,50 € ./. vorrangiger Betrag, der an Abtretungsgläubiger geht = 46,03 €, also 56,49 €.

  • Danke!
    Was mich so verwirrt, ist, dass im Beschluss steht, dass der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens nach Spalte 2 der Pfändungstabelle um 46,50 € erhöht wird. Ich bin dann immer versucht mit dem Einkommen rumzurechnen :oops:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Danke!
    Was mich so verwirrt, ist, dass im Beschluss steht, dass der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens nach Spalte 2 der Pfändungstabelle um 46,50 € erhöht wird. Ich bin dann immer versucht mit dem Einkommen rumzurechnen :oops:

    Natürlich geht es bei den Beschlüssen immer um den unpfändbaren Betrag, weil es um die Schutzvorschriften zugunsten des Schuldners geht.

    Aber die Erhöhung des unpfändbaren Betrages führt zwangsläufig zur Verminderung des pfändbaren Betrages nach der Tabelle.;)

  • Wohl wahr :D

    Viele machen den Fehler und nehmen die Differenz zwischen 0 und einer u.P. weil es sich um die Ehefrau handelt. Aber das ist nicht richtig, weil zunächst die voll zu berücksichtigenden Personen zu berücksichtigen sind und die nur teilweise zu berücksichtigende Person ist immer die letzte u.P.

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