Hallo liebe Kollegen,
ich habe gerade mit folgendem Sachverhalt zu kämpfen (und wohl auch schon einen Knoten im Kopf):
Meine Betreute und der Betreuer (=deren Ehemann) haben dem gemeinsamen Sohn und der Schwiegertochter zum Kauf eines Hausanwesens ein Darlehen gewährt, das durch eine Hypothek im GB abgesichert wurde.
Also :
Grundstückseigentümer: Sohn und Schwiegertochter
Gläubiger: Betreute und Betreuer.
Diese Hypothek soll nun gelöscht werden (Rückzahlung soll komplett erfolgt sein, Beleg hierüber liegt mir jedoch noch nicht vor), der Betreuer fragt nunmehr an wie weiter zu verfahren ist.
Da § 1795 I BGB ja auch für Erklärungen gilt, die z. B. ggü. dem Grundbuchamt abgegeben werden und in diesem Falle ja "fingiert" wird, dass die Erklärung gegenüber dem Sohn und Schwiegertochter als Eigentümer und Begünstigte abzugeben ist, wäre m. E. ein Vertretungsausschluss nach Nr. 1 gegeben.
Meine Frage hierzu ist nun, ob die für § 181 BGB geregelten Ausnahmen, hier konkret die "gleichgerichteten Willenerklärungen" von Betreuer und Betreuter in meinem Fall auch greifen und somit der Ehemann auch vertreten könnte, oder ob diese Ausnahme tatsächlich ausschließlich für § 181 BGB (und nicht § 1795 BGB) gilt.
(Studienzeit ist wohl doch zu lange her ;))
Im mir zur Verfügung stehenden Kommentar konnte ich leider nichts finden, was mich wirklich schlauer gemacht hätte, derzeit tendiere ich jedoch dazu, von einem Vertretungsausschluss auszugehen.
Danke schon jetzt für eure Antworten.