Vertretungsausschluss Löschung Grundschuld

  • Hallo liebe Kollegen,

    ich habe gerade mit folgendem Sachverhalt zu kämpfen (und wohl auch schon einen Knoten im Kopf):

    Meine Betreute und der Betreuer (=deren Ehemann) haben dem gemeinsamen Sohn und der Schwiegertochter zum Kauf eines Hausanwesens ein Darlehen gewährt, das durch eine Hypothek im GB abgesichert wurde.

    Also :D :
    Grundstückseigentümer: Sohn und Schwiegertochter
    Gläubiger: Betreute und Betreuer.

    Diese Hypothek soll nun gelöscht werden (Rückzahlung soll komplett erfolgt sein, Beleg hierüber liegt mir jedoch noch nicht vor), der Betreuer fragt nunmehr an wie weiter zu verfahren ist.

    Da § 1795 I BGB ja auch für Erklärungen gilt, die z. B. ggü. dem Grundbuchamt abgegeben werden und in diesem Falle ja "fingiert" wird, dass die Erklärung gegenüber dem Sohn und Schwiegertochter als Eigentümer und Begünstigte abzugeben ist, wäre m. E. ein Vertretungsausschluss nach Nr. 1 gegeben.

    Meine Frage hierzu ist nun, ob die für § 181 BGB geregelten Ausnahmen, hier konkret die "gleichgerichteten Willenerklärungen" von Betreuer und Betreuter in meinem Fall auch greifen und somit der Ehemann auch vertreten könnte, oder ob diese Ausnahme tatsächlich ausschließlich für § 181 BGB (und nicht § 1795 BGB) gilt.
    (Studienzeit ist wohl doch zu lange her ;))

    Im mir zur Verfügung stehenden Kommentar konnte ich leider nichts finden, was mich wirklich schlauer gemacht hätte, derzeit tendiere ich jedoch dazu, von einem Vertretungsausschluss auszugehen.

    Danke schon jetzt für eure Antworten.

  • Aus dem Sicherungsvertrag ist der Gläubiger typischerweise verpflichtet, die Sicherheit nach Ende des Sicherungszwecks freizugeben. Die Erteilung einer löschungsfähigen Quittung ist daher Erfüllung einer Verbindlichkeit.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Aus dem Sicherungsvertrag ist der Gläubiger typischerweise verpflichtet, die Sicherheit nach Ende des Sicherungszwecks freizugeben. Die Erteilung einer löschungsfähigen Quittung ist daher Erfüllung einer Verbindlichkeit.

    Wenn das Ende des Sicherungszwecks erreicht ist. Sehe ich das aus einer "normalen" Löschungsbewilligung?

  • Wenn das Ende des Sicherungszwecks erreicht ist. Sehe ich das aus einer "normalen" Löschungsbewilligung?


    Nein.
    Aus einer löschungsfähigen Quittung aber schon.

    Zitat von Kersten/Bühling


    Löschungsfähige Quittung

    Im Grundbuch des Amtsgerichts … Blatt … ist in Abteilung III Nr… . für mich als Gläubigerin eine Hypothek von EURO 100 000,00 mit Zinsen und Nebenleistungen eingetragen. Ich bestätige, dass meine durch die Hypothek gesicherte gegen die Eheleute A.X. und B.X. als Gesamtschuldner gerichtete Forderung von A.X. am … vollständig erfüllt worden ist. Ich bewillige, das Grundbuch dahin zu berichtigen, dass die Hypothek auf A.X. übergegangen ist; ich bewillige auch die Löschung der Hypothek. Den Hypothekenbrief übergebe ich A.X.Ort, Datum Unterschrift des Gläubigers

    Beglaubigungsvermerk

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  • Wenn das Ende des Sicherungszwecks erreicht ist. Sehe ich das aus einer "normalen" Löschungsbewilligung?


    Nein.
    Aus einer löschungsfähigen Quittung aber schon.

    Zitat von Kersten/Bühling


    Löschungsfähige Quittung

    Im Grundbuch des Amtsgerichts … Blatt … ist in Abteilung III Nr… . für mich als Gläubigerin eine Hypothek von EURO 100 000,00 mit Zinsen und Nebenleistungen eingetragen. Ich bestätige, dass meine durch die Hypothek gesicherte gegen die Eheleute A.X. und B.X. als Gesamtschuldner gerichtete Forderung von A.X. am … vollständig erfüllt worden ist. Ich bewillige, das Grundbuch dahin zu berichtigen, dass die Hypothek auf A.X. übergegangen ist; ich bewillige auch die Löschung der Hypothek. Den Hypothekenbrief übergebe ich A.X.Ort, Datum Unterschrift des Gläubigers

    Beglaubigungsvermerk

    Wie will denn jemand die Löschung einer Hypothek bewilligen, wenn er dazu gar nicht mehr berechtigt ist? War da nicht was mit akzessorischen Sicherungsrechten :gruebel:

  • @ Tom:
    Gleichwohl würde ich als Grundbuchamt Probleme mit der Eintragung haben, wenn mir die Löschungsbewilligung + löschungsfähige Quittung vorgelegt wird. M. E. muss das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzung "Erfüllung einer Verbindlichkeit" zunächst durch das Betreuungsgericht geprüft werden.

  • Wie will denn jemand die Löschung einer Hypothek bewilligen, wenn er dazu gar nicht mehr berechtigt ist? War da nicht was mit akzessorischen Sicherungsrechten :gruebel:


    Er ist noch buchberechtigt.
    Die gewählte Formulierung ("ich bewillige auch...") ermöglicht dem Eigentümer Löschung der Hypothek ohne vorherige Umschreibung der Hypothek in eine Eigentümergrundschuld.
    Ob das zwingend erforderlich ist, weiß ich nicht. Es schadet aber nichts.

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  • @ Tom:
    Gleichwohl würde ich als Grundbuchamt Probleme mit der Eintragung haben, wenn mir die Löschungsbewilligung + löschungsfähige Quittung vorgelegt wird. M. E. muss das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzung "Erfüllung einer Verbindlichkeit" zunächst durch das Betreuungsgericht geprüft werden.

    Wenn Dir das Ding auf den Grundbuchtisch gelegt wird hast Du auch darüber zu entscheiden, das Betreuungsgericht hat nichts damit zu tun, wenn Bewilligungsbefugnis zum Eintragungszeitpunkt vorliegt, ist das Ding zu vollziehen.
    Wenn nicht ist eine andere Art der Erledigung angezeigt.

  • Oder MüKo Rn 15 zu § 1144 BGB,
    interessanter ist aber für diese Geschichte hier die Rn 7 ;)
    Der Eigentümer hat einen gesetzlichen, nicht abdingabren Anspruch gem. § 1144 BGB.
    Ggf. § 1822 Nr. 13, allerdings nicht einschlägig, MüKO Rn 72 zu § 1822 BGB und Rn 30 zu § 1821.

    M.E. hier kein Vertretungsausschluss aber ggf. Genehmigungserfordernis, je nachdem welcher Meinung man sich anschließt.

  • Wo soll denn eine Genehmigung nach § 1822 Nr. 13 BGB hier in diesem Thread herkommen ?
    Schließlich gilt der doch nur , wenn die persönliche Forderung unberührt bleiben soll von der Aufhebung der Sicherheit.

    Außerdem:
    § 1821 BGB gilt wegen dessen Abs. II ebenfalls nicht.
    § 1812 BGB gilt beim ( hier ) befreiten Betreuer ebenfalls nicht.
    Setzt natürlich voraus, dass man einen Vertretungsausschluss nicht annimmt.;)

  • Den Genehmigungstatbestand sehe ich auch nicht, aber halte die Verfahrensweise im Fall eines Löschungsantrages schon für interessant (vgl. #7). Bin nicht so der Grundbuchler, kann mich einer aufklären?
    Würdet Ihr eine Löschung vornehmen, wenn die Löschungsbewilligung + löschungsfähige Quittung vorgelegt würde, oder was würdet ihr verlangen (betreuungsgerichtl. Genehmigung scheidet ja wohl aus)?

  • Vielen Dank schonmal für eure Antworten.
    Ich habe den Spruch zwar immer verflucht aber: "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung" :D

    Unabhängig von meinem Fall würde mich trotzdem noch interessieren, ob die Ausnahme zum Vertretungsausschluss "gleichgerichtete Willenserklärungen" auch bei Vorliegen eines Falles von § 1795 BGB anwendbar ist (also wenn z.B. in meinem Fall keine Erfüllung einer Verbindlichkeit vorläge).
    Für § 181 BGB ist diese ja unstreitig.

    Danke nochmal und LG

  • <Würdet Ihr eine Löschung vornehmen, wenn die Löschungsbewilligung + löschungsfähige Quittung vorgelegt würde, oder was würdet ihr verlangen (betreuungsgerichtl. Genehmigung scheidet ja wohl aus)?>

    Es ist nur so, dass mit der Tilgung der Forderung aus der Fremdhypothek eine Eigentümergrundschuld geworden ist (§§ 1163, 1177 BGB) und der eingetragene Gläubiger eigentlich nicht mehr über das Recht verfügen kann. Bei einer einfacher Löschungsbewilligung weiß das Grundbuch zwar grds. nichts vom Rechtsübergang, wenn aber gleichzeitig eine löschungsfähige Quittung vorgelegt wird, ist der Zauber vorbei. Sprich: der ehemalige Gläubiger macht das Grundbuchamt bösgläubig. Die Überschrift sollte man vielleicht noch ändern.

  • Ok, aber wenn zusätzlich die zustimmung des Eigentümers vorliegt, liegen formell ja alle erklärungen vor, ich hätte aber trotzdem Probleme mit der Eintragung.

    @Fontanis:
    Bei den gleichgerichteten Willenserklärungen liegt nicht eine Ausnahme von § 181 BGB vor, sondern einfach kein Fall des § 181 BGB. Der Vertreter handelt für sich und für den Vertretenen auf einer Seite des Rechtsgeschäftes, auf der anderen Seite handelt eine weitere Person. Also weder ein Fall des § 181 BGB noch des § 1795 BGB.

  • <Ok, aber wenn zusätzlich die zustimmung des Eigentümers vorliegt, liegen formell ja alle erklärungen vor, ich hätte aber trotzdem Probleme mit der Eintragung.>

    Ändert aber am Ergebnis nichts, weil es trotzdem die Löschung eines Eigentümerrechts mit Nachweis des Rechtsübergangs bliebe. Es liefe eben auch dann auf die Verpflichtung aus § 1144 BGB und Prüfung zur Berechtigung zur Annahme hinaus.

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