Abschichtungsvereinbarung Genehmigung

  • Hallo liebe Forenmitglieder,

    die verstorbene Mutter meines Mündels hat eine Abschichtungsvereinbarung mit ihrem Bruder dahingehend getroffen, dass sie einen gewissen Geldbetrag erhält und sie dafür mit der Wirkung zum Datum xx.xx.xxxx aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Die Grundbuchberichtigung wurde auch schon vertraglich in der Urkunde "bewilligt und beantragt". Ich habe bisher leider nur eine einfache Kopie des Vertrages vorliegen und kann daher nicht erkennen, ob die Unterschriften beglaubigt wurden. Ich gehe jedoch davon aus, dass dies nicht geschehen ist.

    Die Berichtigung wurde bisher nicht vorgenommen. Wie bereits erwähnt, ist die Mutter meines Mündels zwischenzeitlich verstorben.

    Ihre Erben wollen nunmehr die Berichtigung um Grundbuch vollziehen und einen Berichtigungsantrag stellen. Ein Rechtsanwalt bittet nun um Prüfung, ob hierzu eine familiengerichtliche Genehmigung zu erteilen ist.

    Ich tendiere dazu, dass keine Genehmigung erforderlich ist, da es sich um keine Verfügung über ein Grundstück handelt. Wie seht ihr das?

  • Zunächst ist festzuhalten, dass sich die für die Grundbuchberichtigung erforderliche Form des § 29 GBO im Hinblick auf die Unterschrift der aus der Erbengemeinschaft ausscheidenden Mutter aufgrund ihres Ablebens auch nachträglich nicht mehr herstellen lässt. Es ist daher nicht mit einem bloßen Berichtigungsantrag getan, sondern die Erben der Mutter müssen die Grundbuchberichtigung formgerecht neu bewilligen (natürlich samt Erbnachweis nach § 35 GBO). Ob die Unterschrift des noch lebenden Bruders der Mutter noch nachträglich beglaubigt werden muss, hängt davon ab, wie das Grundbuchamt die umstrittene Frage beantwortet, ob nur der Ausscheidende (hier: die Erben der Mutter) bewilligen muss oder ob auch alle verbleibenden Erben (hier: der Bruder der Mutter) bewilligen müssen.

    Die Frage nach dem Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung stellt sich nur, wenn der Betroffene zum Miterben der Mutter berufen ist, weil er ansonsten überhaupt keine Erklärung abzugeben hätte. Die Berichtigungsbewilligung bedarf keiner solchen Genehmigung, weil sie keine materielle Verfügung darstellt. Das materielle Rechtsgeschäft der Abschichtung war schon zu Lebzeiten der Mutter wirksam geworden (es ist materiellrechtlich formfrei), und zwar auch dann, wenn der vereinbarte Abschichtungszeitpunkt noch in der Zukunft läge.

  • Hallo!

    In meinem Fall erwirbt die Betreute nach Abschichtungsvereinbarung den Erbteil des Miterben ohne Gegenleistung.

    Das Grundbuchamt verlangt dafür die Genehmigung des Beteuungsgerichts nach § 1822 Nr.2 BGB, unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 02.08.017 - 5 W23/16.
    Ich bin der Meinung, dass kein Genehmigungstatbestand gegeben ist.

    Wie seht ich das?

    Vielen Dank!

  • Die Abschichtung bewirkt keine Erbteilsübertragung, sondern führt dazu, dass der "Abgeschichtete" aus der Erbengemeinschaft ausscheidet und dessen Erbteil den übrigen Miterben anwächst. Auch wenn der Betreute im Gegensatz zu der vom OLG Hamm entschiedenen Fallgestaltung nicht auf der "Veräußerer-", sondern auf der "Erwerber"seite steht, dürfte die Genehmigung nach § 1822 Nr. 2 BGB erforderlich sein, weil die Norm nicht darauf abstellt, ob die Erbauseinandersetzung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.

  • Danke für deine Antwort Cromwell!

    So ganz eindeutig ist das aber anscheinend nicht geregelt. Ich habe nur aus FamRZ 1990, 124 (Brüggeman) gefunden: "Ein sog. Abschichtungsvertrag, bei dem ein Miterbe gegen Abfindung aus der Miterbengemeinschaft ausscheidet, dürfte § 1822 Nr. 2 unterfallen...". In meinem Fall wird aber keine Abfindung gezahlt.

  • Die Prüfung ob eine Genehmigung erforderlich ist, hat bitte das Grundbuchamt in seiner eigenen Prüfung zu beurteilen, egal ob das Familiengericht oder Betreuungsgericht ein "Negativzeugnis" ausstellt.


    So allgemein kann es das aber auch nicht sein.

    Weshalb wenden sich sonst Betreuer/Vormünder usw. auch bezgl. Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit einem Grundstück an das Betreuungs- bzw. Familiengericht? :gruebel: Damit dieses prüfen kann, ob eine Genehmigung nötig ist und diese ggf. erteilt wird oder aber, damit sie ein Schriftstück erhalten (Negativattest), dass es keiner Genehmigung bedarf.

    Ansonsten könnte man dem genannten Personenkreis auch sagen, sie sollen einfach den Antrag beim Grundbuchamt stellen. Dies wird sich dann schon melden, wenn es einer Genehmigung des FG oder BG bedarf.

  • Doch, so ist es aber.

    Das Grundbuchamt kann sich - auch in haftungsrechtlicher Hinsicht - nie darauf zurückziehen, dass jemand anderer die Rechtslage bereits einmal unzutreffend beurteilt hat.


    Ist ja richtig, aber was bringt dann die "Beantragung" einer betreuungsgerichtlichen/familiengerichtlichen Genehmigung in den Fällen, wo das Genehmigungsbedürfnis nicht klar ist (und als Ergebnis ein Negativattest erteilt wird)? :gruebel:

    Dann könnte durch den Betreuer oder Vormund auch gleich der Eintragungsantrag beim GBA gestellt werden.

  • Ich will nur nochmal klarstellen, dass sich die Grundbuchrechtspflegerin hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses auch sehr unsicher ist. Sie würde sich meiner Meinung anschließen, weil sie auch nichts Gegenteiliges gefunden hat.

  • Weshalb sollte eine Abschichtung als mögliche Art einer Erbauseinandersetzung genehmigungsfrei sein, wenn eine Abfindung nicht geschuldet wird. Dann müßte ein Erbauseinandersetzungsvertrag wegen eines Nachlassgegenstandes nicht anders zu behandeln sein, wenn keine Gegenleistung geschuldet ist. Ist er aber nicht

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