Pfüb nur wegen Vollstreckungskosten?

  • Hattet ihr sowas schonmal, dass ein Gläubiger nur wegen der Vollstreckungskosten einen Pfüb beantragt? Ich finde das etwas merkwürdig.

  • Wenn die Vollstreckung hinsichtlich der Hauptsache erfolgen sollte, aber erfolglos blieb, sind die Kosten entstanden. Zahlt der Schuldner die Hauptsache, nicht jedoch die Vollstreckungskosten, wäre die vorgestellte Konstellation denkbar und zumindest irgendwie sinnvoll erklärt :gruebel:

    Arbeit dehnt sich in genau dem Maß aus, wie Zeit für ihre Erledigung zur Verfügung steht.

  • Man könnte sich auf den Gesetzeswortlaut von § 788 Abs. 1 S. 1 2. HS ZPO berufen:

    "[...] sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. [...]"

    Wenn zuvor eine Verrechnung nach § 367 BGB erfolgte, wundert es mich schon, dass nur Kosten übrig sind. Aber es gibt ja auch zig Erklärungsmöglichkeiten.

    Davon unabhängig: Wenn sich der Titel noch in der Hand des Gläubigers befindet, würde ich erlassen.

  • Hattet ihr sowas schonmal, dass ein Gläubiger nur wegen der Vollstreckungskosten einen Pfüb beantragt?

    Ja, z. B. bei einem Räumungsurteil.

    s. auch Zöller, § 788 ZPO, Rn. 14:
    "Dass auch der Hauptsacheanspruch selbst noch vollstreckt wird, ist nicht notwendig, desgl nicht, dass der Hauptsachetitel auf Geldzahlung lautet. (...)"

    (die Zitatstelle lässt sich nicht schön hier reinkopieren, daher bitte den Rest selbst weiterlesen)

    PfÜB kann ergehen.

  • In welcher Form sind diese Vollstreckungskosten denn festgesetzt/tituliert?

    Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen ist ein gesonderter Festsetzungsbescheid erforderlich, wenn die Nebenkosten nicht zusammen mit der Hauptforderung eingezogen werden, sondern nachträglch.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • In welcher Form sind diese Vollstreckungskosten denn festgesetzt/tituliert?

    Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen ist ein gesonderter Festsetzungsbescheid erforderlich, wenn die Nebenkosten nicht zusammen mit der Hauptforderung eingezogen werden, sondern nachträglch.

    Die ZV-Kosten sind nicht tituliert und müssen es auch nicht sein, um beigetrieben zu werden, auch nicht, wenn die ZV nur wegen der Vollstreckungskosten und nicht auch wegen der Hauptsache erfolgt, s. Zöller, a.a.O.

  • ..Die ZV-Kosten sind nicht tituliert und müssen es auch nicht sein, um beigetrieben zu werden, auch nicht, wenn die ZV nur wegen der Vollstreckungskosten und nicht auch wegen der Hauptsache erfolgt, s. Zöller, a.a.O.

    Wenn das Zwangsvollstreckungsorgan Zweifel hat, so verstehe ich #1, schon /788 Rz. 18 Zöller 30.Aufl.

    aber ich will das (als Außenstehender) nicht besserwissen, die Fragestellung hatte mich nur spontan interessiert...:gruebel:

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Ja, das hab ich auch schon gemacht.

    Zwangsgeld zwecks Auskunfterteilung erfolglos versucht beizutreiben, die Aukünfte in Form einer Vermögensauskunft erhalten (zwar nicht genau die im Beschluss geforderten Auskünfte, aber ob die im VA erteilten Auskünfte für uns ausreichend ist, das entscheidet dann anschließend der Sachbearbeiter), Schuldner bezieht Einkommen über Pfändungsfreigrenze - wieso sollte ich dann nicht die entstandenen Vollstreckungskosten pfänden.


    Und für ö-r Forderungen muss ich meinem Kollegen Lupo beipflichten, siehe u.a. § 254 Abs. 2 AO

  • Wenn das Zwangsvollstreckungsorgan Zweifel hat, so verstehe ich #1, schon /788 Rz. 18 Zöller 30.Aufl.

    aber ich will das (als Außenstehender) nicht besserwissen, die Fragestellung hatte mich nur spontan interessiert...:gruebel:

    Man kann, muss aber nicht die Kosten festsetzen lassen. M. E. ist bei dem geschilderten SV die Möglichkeit der Beitreibung der Vollstreckungskosten halt nicht zweifelhaft, daher würde ich den Erlass eines PfÜBs nicht von der Vorlage eines KfBs nach § 788 ZPO abhängig machen. § 788 ZPO macht Sinn, wenn z. B. die Erstattungsfähigkeit der Kosten zweifelhaft ist.

    Entscheiden muss das letztlich jeder für sich.

  • Vielen Dank für Euer Feedback. Es handelte sich um Gerichtsvollzieherkosten. Der Gläubiger ( eine Firma, nicht anwaltlich vertreten ) hat mir nun schon das dritte Mal die Seite 3 eingereicht. Beim ersten Mal standen alle im VB titulierten Posten drin. Beim zweiten Mal nur GV-Kosten und nun beim dritten Mal nochmals weitere GV-Kosten.
    Ich werde nochmal zwischenverfügen, ob er wirklich nur die Kosten haben möchte. Vielleicht möchte er doch alles vollstrecken und denkt, dass ich jetzt einfach die 3 Seiten Seite 3 :gruebel: zusammentackere.

  • Hattet ihr sowas schonmal, dass ein Gläubiger nur wegen der Vollstreckungskosten einen Pfüb beantragt? Ich finde das etwas merkwürdig.

    Kommt häufiger mal vor, beispielsweise bei Räumungskosten. Lasse das so durchgehen

  • Und für ö-r Forderungen muss ich meinem Kollegen Lupo beipflichten, siehe u.a. § 254 Abs. 2 AO

    Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen ist ein gesonderter Festsetzungsbescheid erforderlich, wenn die Nebenkosten nicht zusammen mit der Hauptforderung eingezogen werden, sondern nachträglch.

    Er hat AO gesagt, daher muss ich meinen Senf loswerden.Die AO bezieht sich in § 254 Abs. 2 AO nur auf Vollstreckungskosten im Sinne von § 337 AO. Diese fallen kraft Gesetzes an und müssen nicht gesondert festgesetzt werden. Sollten Sie getrennt beigetrieben werden, ist lediglich ein eigenes Leistungsgebot erforderlich.

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