Aufgebot Grundpfandrecht

  • Hallo alle zusammen!
    Ich habe einen Antrag auf: "folgendes Grundpfandrecht für kraftlos zu erklären". Bei dem Grundpfandrecht handelt es sich um "Erbgeld in Höhe von ... zzgl. Zinsen für XY".

    Das geht doch nicht - oder?? Ich kann doch NUR den Gläubiger aufbieten - oder hab ich da was übersehen?

    Und wie geht es nach dem Auschlließungsbeschluss überhaupt weiter? Damit allein kann doch das Grundpfandrecht nicht gelöscht werden - oder doch? :gruebel:

  • m.E. Recht.
    Das Aufgebotsverfahren richtet sich nach den Vorschriften der §§ 433 ff. FamFG.
    Im Abscnitt 3. ab §§ 447 ff. FamFG kann der Gläubiger eines Grundpfandrechts sowie der Berechtigte sonstiger Rechte aufgeboten werden, oder nach Abschnitt 6. ab §§ 466 ff. FamFG, eine abhandene Urkunde ( Grundpfandrechtsbrief, Sparbuch pp. )
    Eine Löschung des Rechts ist nach grundbuchrechtlichen Voraussetzungen mit Vorlage einer Löschungsbewilligung, LFQ, und dem notariellen Löschungsantrag möglich....
    Handelt es sich um eine private Person, die den Antrag gestellt hat....dann wäre der Sachvortrag genauer aufzuklären, oder halt mangels vorliegender Voraussetzungen von dieser zurückzunehmen oder förmlich zurückzuweisen...

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    1. Korinther 16,14

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