fehlerhafte Senkung des Pfändungsfreibetrags P-Konto - wer haftet?

  • Folgende Problematik:

    Der Schuldner befindet sich im InsV (InsV nach alter Fassung). Ich gehe davon aus, dass der bestellte TH das Kreditinstitut des Schuldners über die IE informiert hat. Kurz nach IE stellte der Schuldner fest, dass er lediglich noch über einen Freibetrag in Höhe von 910,00 € verfügen konnte.

    Erst auf diverse Anfragen teilte das Kreditinstitut dann nach ca. 2,5 Monaten mit, das zwar eine Erhöhungsbescheinigung in Höhe von 1.438,34 € vorliege, aber auf Grund eines vorliegenden PfÜb´s der pfandfreie Betrag auf 910,00 € reduziert wurde. Bei dieser Forderung handelt es sich um eine Unterhaltsforderung, die vor IE entstanden ist, also um eine Insolvenzforderung. Das Kreditinstitut darf diese Forderung nicht mehr bedienen. Der Gläubiger kann die Forderung lediglich zur InsTab anmelden. Darüber wäre auch § 89 InsO zu berücksichtigen, so dass eine Herabsetzung des Freibetrages hier hätte nicht erfolgen dürfen.

    So viel zur Vorgeschichte. Nun das eigentliche Problem:
    Durch die Herabsetzung des Freibetrages konnte der monatliche Kindesunterhalt nicht gezahlt werden. Da das Kreditinstitut erst nach unglaublichen 2,5 Monaten mitgeteilt hat, warum der Schuldner lediglich über diesen geringen Betrag verfügen kann, konnte die Angelegenheit nicht eher aufgeklärt und der monatliche Kindesunterhalt nicht gezahlt werden. Der Kindesunterhalt für die zwei nicht gezahlten Monate befindet sich nach wie vor als Guthaben auf dem Konto des Schuldners.

    Nun zu meinen Fragen:

    1. Besteht die Möglichkeit, dass der Schuldner bei InsG beantragt, dass das vorhandene Guthaben (= Unterhalt für zwei Monate) freigegeben wird, so dass er hierüber verfügen kann und den rückständigen Unterhalt an die Kindesmutter zahlen kann?

    2. Auf Grund der Tatsache, dass der Kindesunterhalt nicht gezahlt wurde (bzw. gezahlt werden konnte), teilte der TH dem ArbGeb des Schuldners mit, dass keine Unterhaltsverpflichtung bei der Berechnung des pfändbaren Betrags zu berücksichtigen sei. Wie bereits erwähnt, liegt der Kindesunterhalt für die beiden Monate nach wie vor auf dem Pfändungsschutzkontos des Schuldners und würde, sobald der Schuldner über diesen Betrag verfügen kann, an die Kindesmutter gezahlt werden. Vor dieser Problematik wurde der Kindesunterhalt allmonatlich ordnungsgemäß gezahlt. Wird, wenn der Kindesunterhalt für die beiden offenen Monate nachgezahlt wird, der zuviel vom ArbGeb gepfändete Betrag an den Schuldner zurückerstattet? Oder ist dieser für den Schuldner "weg"?

    3. Dem ArbGeb des Schuldners kann man auf Grund der Vorgaben des TH´s keinen "Vorwurf" machen. Dieser hat nur nach den Vorgaben gehandelt. Der ArbGeb zahlt den monatlich pfändbaren Betrag allmonatlich mit der Auszahlung der Löhne sofort an den Gläubiger (Lohnabtretung) aus. Müsste der Gläubiger - bei Nachzahlung des offenen Kindesunterhalts - diesen Betrag zurückforderung und erstatten oder wie verhält es sich hier?

  • Erster Themenkomplex - BANK - :

    Hat denn ein anderer Unterhaltsgläubiger als derjenige, an den der Schuldner offenbar sonst freiwillig den Unterhalt gezahlt hat, die Kontopfändung mit abweichendem Pfändungsfreibetrag gem. § 850k Abs. 3 ZPO ausgebracht ?

    Ggf. kann auf Erinnerung zunächst dieser Konto-PfÜb vom IG aufgehoben bzw. "ruhend gestellt" werden (§ 89 Abs. 3 InsO), so dass hier wieder die gesetzlichen Sockelfreibeträge des § 850k Abs. 1 und 2 ZPO zum Zuge kommen ...


    Zweiter Themenkomplex - ARBEITGEBER - :

    Beim Arbeitgeber liegt keine Pfändung vor, nur eine offen gelegte Lohnabtretung eines "Normalgläubigers" ?

  • Thema Bank:

    Die Pfändung wurde von der Kindesmutter ausgebracht. Hierbei handelt es sich aber um Insolvenzforderungen. Auf Nachfrage bei der Bank teilte diese mit, dass sie keine Kenntnis von der Insolvenzeröffnung hatte. Ich habe hier auf die öffentliche Bekanntmachung verwiesen.

    Thema Arbeitgeber:

    Der Arbeitgeber wurde über die IE informiert. Es liegt eines Lohnabtretung einer dritten - hier unbeteiligten - Bank vor. Da der Lohn des Schuldners jedoch den Pfändungsfreibetrag bei Berücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person nicht übersteigt, hätte sich im Normalfall kein pfändbarer Betrag ergeben. Da der Arbeitgeber aber vom TH angeschrieben und darauf hingewiesen wurde, dass auf Grund der fehlenden Unterhaltszahlung (welche auf Grund der fehlerhaften Kürzung des monatlichen Freibetrages nicht erfolgen konnte) keine Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sei.

    Nach wie vor offen sind für mich die Fragen:

    1. Was ist mit dem Guthaben, was nun noch auf dem Konto ist (= Unterhalt für die zwei Monate)? Kann dieses vom InsG freigegeben werden, so dass der Schuldner das an die Kindesmutter nachzahlen kann?

    2. Wenn der Unterhalt für die beiden Monate nachgezahlt wird, erhält der Schuldner dann auch den nach § 850 c ZPO gepfändeten Betrag (da auf Grund der fehlenden Unterhaltszahlungen keine Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt wurde) zurück?

    3. Wer kommt für entstandene Schäden auf? M. E. hat die Bank fahrlässig versäumt, Kenntnis über die Insolvenzeröffnung zu erlangen. Die öffentliche Bekanntmachung gilt ja spätestens nach 3 Tagen an alle Beteiligten als zugestellt. Muss die Bank demnach auch für den Schaden, der dem Schuldner durch die fehlerhafte Kürzung des Freibetrages (Pfändung hätte nach § 89 InsO ja nicht berücksichtigt werden dürfen) entstanden ist, erstattet?

    :gruebel::gruebel:

  • Wurde denn nur Rückstand gepfändet oder auch der laufende Unterhalt?

    Hinsichtlich der Unterhaltspfändung würde ich mal grundsätzlich auf § 836 Abs. 2 ZPO hinweisen.

    Zur Kenntnis der Bank: BGH Urteil vom 15.04.2010 - IX ZR 62/09

  • Nur rückständiger. Der laufende Unterhalt wird allmonatlich gezahlt

    Warum sucht man hier einen Schuldigen (Bank oder Arbeitgeber)?

    Der Schuldner erhält auch eine Ausfertigung der Pfändung auf der der unpfändbare Betrag steht!

    Der übrige SV ist so verworren, weil nicht klar ist, wann welche Informationen von wem an wen gegangen sind, warum der TH dem AG sagt, dass der Schuldner keinen Unterhalt zahlt, nun doch zahlt und ausgerechnet da nicht zahlen konnte, wo es um die zwei Monate ging :gruebel:

  • Die ersten beiden Monate konnte daher kein Unterhalt gezahlt werden, da der Schuldner keine Kenntnis von der Herabsetzung des Freibetrages hatte. Als das zuständige Kreditinstitut schließlich Auskunft erteilt hatte, wurde die Zahlung des Unterhalts umgestellt, so dass diese als allererstes vom Konto abging. Da das Kreditinstitut jedoch so lange zur Bearbeitung (???) benötigte, war dies nicht eher möglich. Zwischen dem Schuldner und der Kindesmutter war vereinbart gewesen, dass der Kindesunterhalt nach Erhalt des monatlichen Lohnes am 20. eines jeden Monats erfolgte (nur um nachzuvollziehen, warum zwei Monate betroffen sind bzw. die Umstellung nicht schneller erfolgte).

    Und warum ein Schuldiger gesucht wird? Da hier einige Beträge auf dem Konto verblieben sind bzw. diverse Rechnungen durch die Herabsetzung nicht beglichen werden konnten, ist dem Schuldner demzufolge auch ein Schaden entstanden..

    Nichts desto trotz sind meine Fragen nach wie vor offen...

  • - es kann nicht sein, dass der Sch keine Kenntnis von den herabgesetzten Pfändungsfreibeträgen hatte - eine Ausfertigung des Pfüb ist auch dem Sch zuzustellen
    - wenn ihm die Freibeträge zu niedrig sind muss er Rechtsmittel einlegen
    - 89 InsO ist nicht von der Bank automatisch zu beachten, sondern ist mit einer Vollstreckungserinnerung gem. 89 III InsO zu verfolgen: durch den Sch wenn es um unpfändbares geht / durch den TH wenn es um Masse geht
    - ob 89 InsO überhaupt einschlägig ist, ist unklar da nicht angegeben ist, von wann der Pfüb ist

  • BANK:

    Denke auch, dass hier der Schuldner mittels Erinnerung die Aufhebung oder "Ruhendstellung" des PfÜb herbeiführen müsste. Das offenbar als pfändbar separierte Guthaben stünde dann im Rahmen der wieder greifenden gesetzlichen Sockelfreibeträge dem Schuldner zu, woraus er den laufenden Unterhalt der letzten 2 Monate bedienen kann.


    ARBEITGEBER:

    Finde ich zwar seltsam, dass der TH gegenüber dem Arbeitgeber zugunsten des Abtretungsgläubigers tätig wird, aber nun gut.
    Wenn der laufende Unterhalt wieder gezahlt werden kann (vgl. BANK), sollte bei entspr. Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber dieser fortan wieder den nach Tabelle unpfändbaren Betrag bei Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht an den Schuldner auszahlen.

  • (...)

    Nichts desto trotz sind meine Fragen nach wie vor offen...


    Oha, kannst ja in drei Wochen noch x antworten.
    Bis dahin ist jeder, der es mit deinem verquast geschilderten SV aufnehmen wollte, wieder raus.

    Der Vorhang zu und all deine Fragen offen ...

    :flucht:

  • - ob 89 InsO überhaupt einschlägig ist, ist unklar da nicht angegeben ist, von wann der Pfüb ist

    Der PfÜb datiert von vor der IE

    Lies doch mal den § 88 InsO - und beantworte die Frage dann nochmal ausgehend von den dort genannten Fristen, von wann der Pfüb ist

    Du bist ja echt hartnäckig ;)...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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