Folgende Problematik:
Der Schuldner befindet sich im InsV (InsV nach alter Fassung). Ich gehe davon aus, dass der bestellte TH das Kreditinstitut des Schuldners über die IE informiert hat. Kurz nach IE stellte der Schuldner fest, dass er lediglich noch über einen Freibetrag in Höhe von 910,00 € verfügen konnte.
Erst auf diverse Anfragen teilte das Kreditinstitut dann nach ca. 2,5 Monaten mit, das zwar eine Erhöhungsbescheinigung in Höhe von 1.438,34 € vorliege, aber auf Grund eines vorliegenden PfÜb´s der pfandfreie Betrag auf 910,00 € reduziert wurde. Bei dieser Forderung handelt es sich um eine Unterhaltsforderung, die vor IE entstanden ist, also um eine Insolvenzforderung. Das Kreditinstitut darf diese Forderung nicht mehr bedienen. Der Gläubiger kann die Forderung lediglich zur InsTab anmelden. Darüber wäre auch § 89 InsO zu berücksichtigen, so dass eine Herabsetzung des Freibetrages hier hätte nicht erfolgen dürfen.
So viel zur Vorgeschichte. Nun das eigentliche Problem:
Durch die Herabsetzung des Freibetrages konnte der monatliche Kindesunterhalt nicht gezahlt werden. Da das Kreditinstitut erst nach unglaublichen 2,5 Monaten mitgeteilt hat, warum der Schuldner lediglich über diesen geringen Betrag verfügen kann, konnte die Angelegenheit nicht eher aufgeklärt und der monatliche Kindesunterhalt nicht gezahlt werden. Der Kindesunterhalt für die zwei nicht gezahlten Monate befindet sich nach wie vor als Guthaben auf dem Konto des Schuldners.
Nun zu meinen Fragen:
1. Besteht die Möglichkeit, dass der Schuldner bei InsG beantragt, dass das vorhandene Guthaben (= Unterhalt für zwei Monate) freigegeben wird, so dass er hierüber verfügen kann und den rückständigen Unterhalt an die Kindesmutter zahlen kann?
2. Auf Grund der Tatsache, dass der Kindesunterhalt nicht gezahlt wurde (bzw. gezahlt werden konnte), teilte der TH dem ArbGeb des Schuldners mit, dass keine Unterhaltsverpflichtung bei der Berechnung des pfändbaren Betrags zu berücksichtigen sei. Wie bereits erwähnt, liegt der Kindesunterhalt für die beiden Monate nach wie vor auf dem Pfändungsschutzkontos des Schuldners und würde, sobald der Schuldner über diesen Betrag verfügen kann, an die Kindesmutter gezahlt werden. Vor dieser Problematik wurde der Kindesunterhalt allmonatlich ordnungsgemäß gezahlt. Wird, wenn der Kindesunterhalt für die beiden offenen Monate nachgezahlt wird, der zuviel vom ArbGeb gepfändete Betrag an den Schuldner zurückerstattet? Oder ist dieser für den Schuldner "weg"?
3. Dem ArbGeb des Schuldners kann man auf Grund der Vorgaben des TH´s keinen "Vorwurf" machen. Dieser hat nur nach den Vorgaben gehandelt. Der ArbGeb zahlt den monatlich pfändbaren Betrag allmonatlich mit der Auszahlung der Löhne sofort an den Gläubiger (Lohnabtretung) aus. Müsste der Gläubiger - bei Nachzahlung des offenen Kindesunterhalts - diesen Betrag zurückforderung und erstatten oder wie verhält es sich hier?