Unpfändbarkeit/Sicherungsübereignung

  • IK Verfaren….Das KFZ des Schuldners ist sicherungsübereignet an eine Bank.

    Grds. stellt sich der Sachverhalt so dar, dass das KFZ unpfändbar ist, da es der Schuldner unabdingbar für seine Berufsausübung benötigt.

    Die Bank macht sein Absonderungsrecht geltend und bittet um Freigabe zur Verwertung.
    TH weist auf die Unpfändbarkeit hin und darauf, dass das KFZ somit nicht zur Masse gehört und eine „Freigabe“ somit nicht erfolgen kann.
    Er weist den Absonderungsgläubiger aber darauf hin, dass dieser von seinem Absonderungsrecht außerhalb des Insolvenzverfahrens Gebrauch machen kann…

    Absonderungsgläubigerin ist der Meinung, dass eine Unpfändbarkeit aufgrund der Sicherungsübereignung nicht gegeben sei und das Absonderungsrecht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden müsse.
    Ich frag mich, was hierbei der richtige Weg ist.

  • Bislang gab´s hier damit keine Probleme. Eine Freigabe ist nicht erforderlich, weil das Fahrzeug unpfändbar und damit auch keine Masse ist. Und ein Absonderungsrecht kann m. E. nur an massezugehörigen Gegenständen bestehen.

    Wenn die Bank trotz (insolvenz- oder vollstreckungsrechtlicher) Unpfändbarkeit das gesicherte Fahrzeug verwerten will, kann sie das ja gern tun. Der Schuldner kann aber auch weiter bezahlen. Kann dem Verwalter doch alles egal sein.

  • Bislang gab´s hier damit keine Probleme. Eine Freigabe ist nicht erforderlich, weil das Fahrzeug unpfändbar und damit auch keine Masse ist. Und ein Absonderungsrecht kann m. E. nur an massezugehörigen Gegenständen bestehen.

    Wenn die Bank trotz (insolvenz- oder vollstreckungsrechtlicher) Unpfändbarkeit das gesicherte Fahrzeug verwerten will, kann sie das ja gern tun. Der Schuldner kann aber auch weiter bezahlen. Kann dem Verwalter doch alles egal sein.

    Hab grade diesen alten Thread gefunden,,,,also sieht schon umstritten und nicht so klar aus.

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…gs%FCbereignung

  • Es gibt wohl eine Rechtsmeinung, die besagt, dass der Schuldner bei Sicherungsüberiegnung eines Gegenstandes auch dessen Unpfändbarkeit aufgibt. Eine Fundstelle hierzu habe ich aber leider nicht.

  • Nach Ansicht des OLG Köln gehört der Gegenstand nicht in die Insolvenzmasse, da er nicht für die Gläubigergesamtheit pfändbar ist, 2 U 45/06. Finde aber auch augenblicklich nicht mehr....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der Gesetzgeber hat mit § 811 Abs. 2 ZPO regeln wollen, dass für Sicherungseigentum der Pfändungsschutz nach § 811 Abs. 1 ZPO beachtlich ist und der Sicherungseigentümer von unpfändbaren Sachen auf die Herausgabevollstreckung angewiesen ist. Siehe BT-Drs. 13/341 Seite 24, 25 mit ausführlicher Begründung für das Sicherungseigentum. Damit ist das Auto nicht Teil der Insolvenzmasse und damit besteht auch kein Absonderungsrecht. Muss die Bank eben den Herausgabeanspruch außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend machen und das Auto beim Schuldner abholen lassen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Grds. stellt sich der Sachverhalt so dar, dass das KFZ unpfändbar ist, da es der Schuldner unabdingbar für seine Berufsausübung benötigt.

    Macht der Schulder das den geltend, besteht also hierüber Streit? Oder ist dies lediglich das Prüfungsergebnis des Sachverhaltes?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Grds. stellt sich der Sachverhalt so dar, dass das KFZ unpfändbar ist, da es der Schuldner unabdingbar für seine Berufsausübung benötigt.

    Macht der Schulder das den geltend, besteht also hierüber Streit? Oder ist dies lediglich das Prüfungsergebnis des Sachverhaltes?


    Schuldner besteht auf Unpfändbarkeit

  • Dann soll der Gläubiger mal verwerten oder sonst etwas machen. Wichtig wäre es nur noch, dies dem FA mizuteilen.

    In den IK-Verfahren hat das ja bislang wenig interessiert, da der TH kein Verwertungsrecht hatte. Jetzt wird man sich mit dieser Problematik aber verstärkt auseinandersetzen dürfen...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Es gibt wohl eine Rechtsmeinung, die besagt, dass der Schuldner bei Sicherungsüberiegnung eines Gegenstandes auch dessen Unpfändbarkeit aufgibt. Eine Fundstelle hierzu habe ich aber leider nicht.

    So wohl vor vielen Äonen mal das Amtsgericht Köln.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Es gibt wohl eine Rechtsmeinung, die besagt, dass der Schuldner bei Sicherungsüberiegnung eines Gegenstandes auch dessen Unpfändbarkeit aufgibt. Eine Fundstelle hierzu habe ich aber leider nicht.

    So wohl vor vielen Äonen mal das Amtsgericht Köln.

    Bleibt aber dennoch wohl ein Problem zwischen Schuldner und Bank. Der Verwalter ist ja schon wegen der Unpfändbarkeit aus der Nummer raus.

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