Wobei bei einer Nachlassinsolvenz § 850b ZPO ja rausfällt. Es handelt sich ja hier auch nicht um bisher unpfändbares Vermögen. Das Vermögen ist ja überhaupt erst durch den Todesfall entstanden.
Ich verstehe die BGH-Entscheidung so, dass für die Insolvenzgläubiger nur das zwischen Insolvenzeröffnung und dem Erbfall erworbene Vermögen Masse ist. Bedeutet doch aber im Umkehrschluss, dass Vermögen was nach dem Erbfall erworben wird (hier Krankenkassenerstattung) keine Masse ist (das ist meine Interpretation von Rdnr. 13 der Entscheidung). Im übrigen fände ich diese Sichtweise auch fair für die Neugläubiger.
Die Begrifflichkeit "erwerben" ist mE hier mehr als unglücklich, weil die für die InsO nicht tauglich ist. Überwiegend wird ja auf "begründet" abgestellt, sei es bei § 38 InsO, sei es bei Steuererstattungsansprüchen, die der NTV unterfallen sollen. Da der Schuldner unbestritten wohl vor seinem Tod im Krankenhaus war, sind die Ansprüche gegen die KK sicherlich auch zu diesem Zeitpunkt begründet.
Zur Lösung von La Flor de Cano.
Ich möchte es aber nochmal etwas ausführlicher versuchen, um die verschiedenen Stränge der Argumentation anschaulich darzustellen:
a) Neuerwerb der Masse ist alles, was an Ansprüchen des späteren Erblassers nach der Insolvenzeröffnung und vor seinem Tod hinzukommt, soweit (!) diese pfändbar ist. Was unpfändbar ist, fällt nicht als Neuerwerb in die Masse. Es kommt nicht auf die Zahlung an, sondern auf die Entstehung des Anspruchs.
b) Was beim noch lebenden späteren Erblasser dessen unpfändbares Vermögen war, wird mit dem Tod des Erblassers pfändbarer Nachlass. Es bleibt aber von der Masse des Insolvenzverfahrens gesondertes Vermögen. Der so in Anspruch zu nehmende Erbe ist durch die Beschränkung der Nachlasshaftung hinreichend geschützt.
c) Neugläubiger, wie hier das Krankenhaus (für solche Behandlungsteile, die nach Insolvenzeröffnung durchgeführt wurden) können sich daher an dem nun pfändbaren gesonderten Nachlass befriedigen.
d) Wenn also zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch des späteren Erblassers gegen seine Krankenversicherung entstanden ist, dieser Ersatzanspruch pfändungsfrei war, z.B. nach § 850b ZPO, wie oben ausgeführt, dann fiel dieser Ersatzanspruch nicht als Neuerwerb in die Masse. Er wurde vielmehr erst nach Tod des Erblassers pfändbar und daher kann sich das Krankenhaus ggf. aus diesem nun pfändbaren Vermögen befriedigen.
Noch nicht gelöst ist damit "lediglich" die Frage, ob es für die Anwendung des § 850b ZPO auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses (= nach Todesfall) oder auf das Entstehen des Anspruchs gegenüber der Versicherung (= wohl vor Todesfall) ankommt. Wenn der Zeitpunkt des Zuflusses ausschlaggebend wäre, dann könnte § 850b ZPO eben nicht mehr angewendet werden, die Zahlung fiele in die Masse und das Krankenhaus würde alt aussehen. Wenn es auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs ankommt, dann lebt die spätere Erblasserin zu diesem Zeitpunkt noch, § 850b ZPO entfaltet seine Wirkung, die Zahlung ist pfändungsfrei, fällt nicht als Neuerwerb in den Nachlass, wird aber mit dem Tod der Erblasserin pfändbar und das Krankenhaus kann sich daraus befriedigen.
Da § 850b Abs. 1 ZPO keine Antragstellung voraussetzt (sondern wohl nur die "trotzdem-Pfändbarkeit" nach § 850b Abs. 2 ZPO), würde ich meinen, dass es auf den Zeitpunkt der Entstehung des Ersatzanspruchs gegen die Versicherung ankommt.
Das kann natürlich immer noch schiefgehen, wenn die Entstehung des Versicherungsanspruchs z.B. von einer Rechnungsstellung des Krankenhauses abhängt (hängt wohl von den Versicherungsbedingungen ab) und das Krankenhaus erst nach dem Tod eine Rechnung erstellt. Für den Fall rechtzeitiger Rechnungsstellung müsste das Problem aber wie dargestellt lösbar sein.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH