Vergütung Nachlasspfleger

  • Dem Verstorbenen stand eine Leibrente zu, die von einer dritten Person bis seinem Lebensende zu zahlen war.
    Leider hat diese Person nichts vom Tod meines Erblassers erfahren, so dass die Rente auch nach dem Tod noch auf das Konto des Erblassers gezahlt wurde.

    Nachlasspflegschaft wurde eingerichtet.
    Der Nachlasspfleger zahlt das noch auf dem Konto befindliche Geld an diese Person zurück. Es war nicht mehr genug Geld vorhanden um den Rückzahlungsanspruch dieser Person komplett zu bedienen.

    Dies führt dazu, dass der Nachlass jetzt mittellos ist und die Nachlasspflegervergütung aus der Staatskasse gezahlt werden müsste. Die Gerichtskosten sind ebenfalls nicht gedeckt.
    Ursprünglich wäre genug Geld vorhanden gewesen, um die Nachlasspflegervergütung etc. zu decken.

    Der Nachlasspfleger begründet sein Handeln damit, dass der Rechtsgrund für die Zahlungen an den Erblasser mit dessen Tod entfallen waren. Die Rückzahlung -ohne vorherige Begleichung der Vergütung und der Verfahrenskosten - sei aufgrund dieser Nachlassbereicherung angezeigt.

    Hat er Recht?

  • M.E. War der Nachlass nicht dürftig. Somit Vergütung aus den Nachlass. Hat der Nachlasspfleger diesen an einen Dritten herausgegeben, hat er mit seiner Vergütung Pech. Der Zahler der Leibrente hatte einen Schuldrecht,Inches Anspruch gegen den Nachlasspfleger, wie alle anderen Gläubiger des Erblassers auch.

    Für mich stellt sich auch noch die Frage nach den Gerichtskosten. Die kann der Nachlasspfleger seiner Versicherung melden, oder?

  • Ich bin fassungslos! Was für ein Fehler!!!

    Der Nachlasspfleger dürfte nun ein Haftungsproblem haben, denn sein Handeln ist eine der 7 Todsünden...Er hat Gläubiger (egal woher deren Forderung stammt) trotz dürftigem Nachlass befriedigt und nun nichtmal mehr Geld für sich und das Gericht...er hat einen zwar überschuldeten aber dennoch nicht mittellosen Nachlass mittellos gemacht...das war grob falsch.

    Letztlich wird er im besten Fall einfach keine Vergütung vom Staat bekommen und wie die übrigen Gläubiger leer ausgehen...und die Gerichtskosten selbst tragen müssen.

    Ich bin nicht im Büro aber kann gerne irgendwann nochmal im Detail aus einem Skript dazu vortragen, was er genau verbockt hat und welche Folgen das für seine Haftung hat.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    3 Mal editiert, zuletzt von TL (29. August 2014 um 16:47)

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