Ich war neulich zu einem Seminar (für Banker), bei welchem unter Verweis auf den Bundesgerichtshof die Ansicht vertreten wurde, dass im Fall einer weiten Zweckerklärung (Sicherung alter Darlehensverbindlichkeiten bei gleichzeitiger Gewährung eines Sanierungskredits) eine inkongruente Deckung vorliegt. Die einzige Entscheidung die ich gefunden habe, ich die des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2004, IX ZR 183/03. Allerdings kam es in diesem Fall wegen Zweckfortfalls letztendlich nicht zu Valutierung des Sanierungskredits, so dass wieder "nur" eine reine Nachbesicherung vorlag. Kann mir jemand sagen, wie mit dem Fall der Nachbesicherung "alter Verbindlichkeiten" + Gewährung eines (untergeordneten) Neukredits umzugehen ist? Irgendwie erscheint es mir nicht einleuchtend, dass die Gewährung eines neuen Darlehens von EUR 2.000,00 eine Nachbesicherung alter Darlehensverbindlichkeiten von EUR 200.000,00 rechtfertigt!
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