Nachbesicherung von Darlehen

  • Ich war neulich zu einem Seminar (für Banker:eek:), bei welchem unter Verweis auf den Bundesgerichtshof die Ansicht vertreten wurde, dass im Fall einer weiten Zweckerklärung (Sicherung alter Darlehensverbindlichkeiten bei gleichzeitiger Gewährung eines Sanierungskredits) eine inkongruente Deckung vorliegt. Die einzige Entscheidung die ich gefunden habe, ich die des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2004, IX ZR 183/03. Allerdings kam es in diesem Fall wegen Zweckfortfalls letztendlich nicht zu Valutierung des Sanierungskredits, so dass wieder "nur" eine reine Nachbesicherung vorlag. Kann mir jemand sagen, wie mit dem Fall der Nachbesicherung "alter Verbindlichkeiten" + Gewährung eines (untergeordneten) Neukredits umzugehen ist? Irgendwie erscheint es mir nicht einleuchtend, dass die Gewährung eines neuen Darlehens von EUR 2.000,00 eine Nachbesicherung alter Darlehensverbindlichkeiten von EUR 200.000,00 rechtfertigt!

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die im Banker-Seminar behandelte BGH-Entscheidung dürfte die aus grauer KO-Vorzeit vom 12.11.1992 (IX ZR 236/91) sein. Zitat: "Wird für einen Kredit eine Sicherung gegeben, die zugleich das dafür ausbezahlte Darlehen und ältere Ansprüche des Gläubigers abdecken soll, handelt es sich um ein insgesamt inkongruentes, in vollem Umfang anfechtbares Deckungsgeschäft, wenn nicht festgestellt werden kann, ob und in welchem Umfang sich die Sicherungen auf bestimmte Ansprüche beziehen." (ebenso schon OLG Hamburg, Urt. v. 26.10.1984 - 11 U 168/83).

    Daran hat sich aus meiner Sicht bis heute nichts geändert.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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