Beratungshilfe nach arbeitsgerichtlichem Verfahren

  • Offtopic:
    Ich bin - mittlerweile - ein Fan von der Auffassung "Ein Schein, eine Angelegenheit". Gerade im Familienrecht kann man dadurch eine transparente Linie fahren und bringt die mit der Festsetzung betrauten UdGs nicht in knifflige Situationen, in denen Angelegenheiten liquidiert werden, die man zwar unter den Schein fassen kann, die aber tatsächlich nie streitig waren. Die Beratungsperson sieht auch "Okay, der Schein wurde für Unterhalt erteilt. Für den Zugewinnausgleich brauche ich also einen neuen." und hat daher die Sicherheit, in welcher Angelegenheit ihre Tätigkeit auch vergütet wird.

    Wäre ich nicht so dafür, allein schon weil dann der Antragsteller permanent in der Tür steht und er dann auch ständig die 15 € beim Anwalt abdrücken muss. Das widerspräche dem Sinn der Beratungshilfe. Wenn ich in einem Schein 4 Angelegenheiten zum Abrechnen habe, wären dass dann schon 60 € die ein Antragsteller zahlen muss. Erklär mal einem Rentner mit 800 € Rente das er für die Beratung 60 € zahlen muss.

    Welcher Komplex abgerechnet werden kann und welcher nicht, da kann sich der Anwalt mit uns rumstreiten. Das muss der arme Bürger nicht auch noch aufgebürdet bekommen.


    Die 15,- € muss er doch so oder so für jede Angelegenheit zahlen. Einen Grund, die Gebühr gem. 2500 VV RVG nicht für jede Angelegenheit zu geben, kann ich im Gesetz nicht finden. Das Entstehen der Gebühr willkürlich von der Anzahl der Scheine abhängig zu machen, während alle anderen Gebühren davon unabhängig sind, erscheint mir auch nicht sinnvoll. Und wie ist das bei nachträglichen Anträgen?

  • Offtopic:
    Ich bin - mittlerweile - ein Fan von der Auffassung "Ein Schein, eine Angelegenheit". Gerade im Familienrecht kann man dadurch eine transparente Linie fahren und bringt die mit der Festsetzung betrauten UdGs nicht in knifflige Situationen, in denen Angelegenheiten liquidiert werden, die man zwar unter den Schein fassen kann, die aber tatsächlich nie streitig waren. Die Beratungsperson sieht auch "Okay, der Schein wurde für Unterhalt erteilt. Für den Zugewinnausgleich brauche ich also einen neuen." und hat daher die Sicherheit, in welcher Angelegenheit ihre Tätigkeit auch vergütet wird.

    Wäre ich nicht so dafür, allein schon weil dann der Antragsteller permanent in der Tür steht und er dann auch ständig die 15 € beim Anwalt abdrücken muss. Das widerspräche dem Sinn der Beratungshilfe. Wenn ich in einem Schein 4 Angelegenheiten zum Abrechnen habe, wären dass dann schon 60 € die ein Antragsteller zahlen muss. Erklär mal einem Rentner mit 800 € Rente das er für die Beratung 60 € zahlen muss.

    Welcher Komplex abgerechnet werden kann und welcher nicht, da kann sich der Anwalt mit uns rumstreiten. Das muss der arme Bürger nicht auch noch aufgebürdet bekommen.


    Die 15,- € muss er doch so oder so für jede Angelegenheit zahlen. Einen Grund, die Gebühr gem. 2500 VV RVG nicht für jede Angelegenheit zu geben, kann ich im Gesetz nicht finden. Das Entstehen der Gebühr willkürlich von der Anzahl der Scheine abhängig zu machen, während alle anderen Gebühren davon unabhängig sind, erscheint mir auch nicht sinnvoll. Und wie ist das bei nachträglichen Anträgen?

    Hab bislang noch von keinem Gehört, dass er die 15 € mehrfach zahlen musste, wenn mit dranhängende Angelegenheiten geklärt wurden.

    Um noch frog's Frage zu beantworten:

    Zitat

    Inwiefern Dank?
    :gruebel:
    Die Zwangsvollstreckung der ArbG-Titel obliegt der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

    Dank dafür das mein Behördenleiter mich nicht in die Zwangsvollstreckung gesteckt hat. :)

  • Ich halte die Linie von Patweazle für sinnvoll.

    Ansonsten (bei Angabe unbestimmter Bezeichnungen im BerH-Schein, wie z. B. Trennung oder auch Abwicklung Arbeitsverhältnis) öffnet man doch die Tür zum Mißbrauch zumindest einen Spalt weit. Der RA kann dann nämlich alle möglichen Angelegenheiten abrechnen, die vielleicht gar nicht streitig waren (wofür es in der RAST mangels Vortrag des Ast. nie einen Schein gegeben hätte), aber zur allgemeinen Bezeichnung (z. B. Trennung) passen.

    Ich bin ja auch grundsätzlich für "1 Schein pro Angelegenheit". Bzgl. d. Mißbrauchs-Vorwurfs sei die Anmerkung gestattet: Ist nachvollziehbar, aber m. E. schwer zu prüfen: Wenn der 1. Schein sehr konkret gefasst ist, was hindert dann den RA, den ASt. dahingehend zu informieren, dass es noch diese und jene Ansprüche geben könnte, die man ggf. geltend machen könnte und wegen denen man sich beraten lassen könnte, auf die der ASt. von alleine gar nicht gekommen wäre, und der ASt. kommt dann nach der 1. Beratung wieder und beantragt dafür einen weiteren Schein? Ich denke, dass ein RA als Parteivertreter ggf. auch verpflichtet ist, den Mandanten über mögl. weitere Ansprüche aufzuklären. Eigenbemühungen kann man teilweise dann auch nicht verlangen, wenn es schon Rechtskenntnisse erfordert zu erkennen, was man geltend machen könnte.

    Die Beratungsperson sieht auch "Okay, der Schein wurde für Unterhalt erteilt. Für den Zugewinnausgleich brauche ich also einen neuen."

    Das wäre auch so ein Beispiel: Wir orientieren uns an den 4 Angelegenheiten des OLG Nürnberg (und so auch OLG Frankfurt/Main). Hieße hier: BerH wird bewilligt für "finanzielle Auswirkungen von Trennung/Scheidung - Unterhalt, Güterrecht, Vermögensauseinandersetzung)". Selbst wenn man 2 Scheinw erteilen würde (1 x Unterhalt, 1 x Zugewinn), wäre nur 1 x abzurechnen (oder war hier Kindesunterhalt gemeint?)

  • Hab bislang noch von keinem Gehört, dass er die 15 € mehrfach zahlen musste, wenn mit dranhängende Angelegenheiten geklärt wurden.


    Das ändert ja nichts daran, dass diese Gebühr theoretisch je Angelegenheit entstehen KÖNNTE.
    Selbst wenn man 6 Scheine erteilen würde, steht es der Beratungsperson offen, ob und wie oft die 15 € gefordert werden. Auf diesen Anspruch kann der RA auch verzichten.


    Ich bin ja auch grundsätzlich für "1 Schein pro Angelegenheit". Bzgl. d. Mißbrauchs-Vorwurfs sei die Anmerkung gestattet: Ist nachvollziehbar, aber m. E. schwer zu prüfen: Wenn der 1. Schein sehr konkret gefasst ist, was hindert dann den RA, den ASt. dahingehend zu informieren, dass es noch diese und jene Ansprüche geben könnte, die man ggf. geltend machen könnte und wegen denen man sich beraten lassen könnte, auf die der ASt. von alleine gar nicht gekommen wäre, und der ASt. kommt dann nach der 1. Beratung wieder und beantragt dafür einen weiteren Schein? Ich denke, dass ein RA als Parteivertreter ggf. auch verpflichtet ist, den Mandanten über mögl. weitere Ansprüche aufzuklären. Eigenbemühungen kann man teilweise dann auch nicht verlangen, wenn es schon Rechtskenntnisse erfordert zu erkennen, was man geltend machen könnte.

    Ist insgesamt etwas für einen anderen Thread, finde ich.

    Zitat

    Das wäre auch so ein Beispiel: Wir orientieren uns an den 4 Angelegenheiten des OLG Nürnberg (und so auch OLG Frankfurt/Main). Hieße hier: BerH wird bewilligt für "finanzielle Auswirkungen von Trennung/Scheidung - Unterhalt, Güterrecht, Vermögensauseinandersetzung)". Selbst wenn man 2 Scheinw erteilen würde (1 x Unterhalt, 1 x Zugewinn), wäre nur 1 x abzurechnen (oder war hier Kindesunterhalt gemeint?)

    Ich halte es da mit dem Büttner/pp., der auch von insgesamt maximal 4 Angelegenheiten ausgeht (wobei der finanzielle Auswirkungen zusammenfasst, was ich für nicht richtig halte, so dass ich die Komplexe "Unterhalt" und "weitere finanzielle Folgen" im Hinblick auf Zugewinnausgleich, Schuldenteilung etc. als zwei verschiedene Angelegenheiten ansehe).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Offtopic:
    Ich bin - mittlerweile - ein Fan von der Auffassung "Ein Schein, eine Angelegenheit". Gerade im Familienrecht kann man dadurch eine transparente Linie fahren und bringt die mit der Festsetzung betrauten UdGs nicht in knifflige Situationen, in denen Angelegenheiten liquidiert werden, die man zwar unter den Schein fassen kann, die aber tatsächlich nie streitig waren. Die Beratungsperson sieht auch "Okay, der Schein wurde für Unterhalt erteilt. Für den Zugewinnausgleich brauche ich also einen neuen." und hat daher die Sicherheit, in welcher Angelegenheit ihre Tätigkeit auch vergütet wird.

    Wäre ich nicht so dafür, allein schon weil dann der Antragsteller permanent in der Tür steht und er dann auch ständig die 15 € beim Anwalt abdrücken muss. Das widerspräche dem Sinn der Beratungshilfe. Wenn ich in einem Schein 4 Angelegenheiten zum Abrechnen habe, wären dass dann schon 60 € die ein Antragsteller zahlen muss. Erklär mal einem Rentner mit 800 € Rente das er für die Beratung 60 € zahlen muss.

    Welcher Komplex abgerechnet werden kann und welcher nicht, da kann sich der Anwalt mit uns rumstreiten. Das muss der arme Bürger nicht auch noch aufgebürdet bekommen.

    Dann müsstest du z. B. auch pauschal BerH für Trennung bewilligen und nicht für die einzelnen rechtlichen Probleme, was ich für unzulässig halten würde, da Trennung ein tatsächlicher Vorgang ist. Auch wenn es dem Bürger vielleicht entgegenkommt, sehe ich es nicht als Sinn der Bezeichnung im Schein an, die Anzahl/Gegenstände der BerH so zu gestalten, damit er ggf. nur möglichst einmalig die 15,- € zahlen muss.

    Ich schränke Scheine schon so ein das man weiß was gemacht werden kann und was nicht. Geht es um die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers, wird das entsprechend so eingetragen. Folgt im Anschluss die fristlose Kündigung vom Arbeitgeber, so ist das m. E. immer noch vom ersten Schein umfasst (Oberbegriff: Abwicklung des Arbeitsverhältnisses). Die Abrechnung ist dann eine andere Geschichte. Schwammige Scheine müssen echt nicht sein, aber auch nicht übergenau.


    In deinem Beispiel würde ich für die ordentliche Kündigung vom ... einen Schein erteilen und für die spätere fristlose Kündigung einen weiteren.

    Mit der Formulierung "Abwicklung des Arbeitsverhältnisses", die zudem ggf. noch falsch ist, da das mögliche Ergebnis der Beratung (Kündigungsschutzklage) erst einmal auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zielt, wird der RA ermuntert, für alles Mögliche (auch unstreitige Sachen, z. B. Lohnzahlung und Urlaubsabgeltung) eine Beratung/Vertretung abzurechnen.

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