Gerichtliche Überwachung des § 295 Abs. 2 InsO

  • Ob man sich als IG im Rahmen der SR-Prüfung allein auf den § 60 InsO für den IV / TH "zurückziehen" kann ... (?)

    Finde das handling von Maus daher gut.

    (...)

    Natürlich sollte der Verwalter ein Wörtchen darüber verlieren, ob beim selbstständig tätigen Schuldner was zu holen ist. Würde ich dazu keine Aussage finden, würde ich nachfragen. Ich habe im Einzelfall auch schon mal auf die oben angesprochene BGH-Entscheidung hingewiesen. Das war´s dann aber auch.

    "Das war's dann auch" : ... allerdings könnte es danach auch erst richtig losgehen, wenn der selbständige Schuldner ggf. nötig in der Folge aber nicht mitmacht > §§ 97, 98 InsO.


    Richtig! Und das sollte es dann auch, aber nicht von Seiten des Gerichts. Spätestens dann hat man den IV darauf gestoßen, dass der Schuldner mitwirken muss, ggf. könnte man als Gericht noch über die Stundung eingreifen. Aber das andere hat der IV zu forcieren, weswegen ich keine Überwachung seitens des Gerichts in dem Sinne veranlasst sehe.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Werde in Zukunft beim IV mehr nachfragen und ggf. auf die o.g. BGH-Entscheidung hinweisen. Gut ist.
    Vielen Dank schon mal für die Antworten:daumenrau!


    Noch eine andere Frage zum Thema:
    Schickt Ihr bei der Freigabe der selbständigen Tätigkeit eine Belehrung über die Obliegenheiten nach § 295 Abs. 2 InsO an den Schuldner?
    Grundsätzlich machen das doch die Insolvenzverwalter, oder?

  • Grundsätzlich weisen wir die Schuldner drauf hin und erklären ihnen die Sachlage. Aber meist verfallen die Schuldner in hysterisches Lachen, weil sie auch, als sie noch Angestelltenverhältnissen nachgegangen waren, nicht wirklich über pfändbare Einkünfte verfügten. ;)

  • Bei uns schicken die Verwalter häufig ihr Freigabeschreiben an den Schuldner zur Kenntnis mit. Daraus ersieht man dann, dass der Schuldner über seine Obliegenheiten belehrt wurde. Was dann am Ende draus wird, ist wieder eine andere Geschichte ;)
    Also belehren wir als Gericht auch nicht. Bin auch noch nie auf die Idee gekommen, dass wir das müssten.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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