Ob man sich als IG im Rahmen der SR-Prüfung allein auf den § 60 InsO für den IV / TH "zurückziehen" kann ... (?)
Finde das handling von Maus daher gut.
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Natürlich sollte der Verwalter ein Wörtchen darüber verlieren, ob beim selbstständig tätigen Schuldner was zu holen ist. Würde ich dazu keine Aussage finden, würde ich nachfragen. Ich habe im Einzelfall auch schon mal auf die oben angesprochene BGH-Entscheidung hingewiesen. Das war´s dann aber auch.
"Das war's dann auch" : ... allerdings könnte es danach auch erst richtig losgehen, wenn der selbständige Schuldner ggf. nötig in der Folge aber nicht mitmacht > §§ 97, 98 InsO.
Richtig! Und das sollte es dann auch, aber nicht von Seiten des Gerichts. Spätestens dann hat man den IV darauf gestoßen, dass der Schuldner mitwirken muss, ggf. könnte man als Gericht noch über die Stundung eingreifen. Aber das andere hat der IV zu forcieren, weswegen ich keine Überwachung seitens des Gerichts in dem Sinne veranlasst sehe.