Mahnbescheid; Antragsgegner verstorben und nun an die Erben

  • Hallo alle zusammen,

    also ich habe da folgendes Problemchen:....
    Ich sollte für einen Mandanten einen Mahnbescheid erlassen. Vom zuständigen Mahngericht kam dann das Schreiben, dass derjenige verstorben sei. Jetzt möchte unser Mandant, dass wir an dessen/deren Erben gehen, falls er welche haben sollte und diese es nicht ausgeschlagen haben. Ich denke mal, dass das Schreiben vom mir jetzt wohl an das zuständige AG und dessen Nachlassabteilung geht. Aber was genau muss ich da fragen bzw. muss ich da etwas hinschicken, um zu erfahren, wer die Erben sind und ob die das Erbe angenommen haben..


    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Richte ein Schreiben an das zuständige Nachlassgericht etwa wie folgt:

    "Der von uns gegen Herrn/Frau XY, geb. XX.XX.XXXX, beantragte Mahnbescheid des AG XY (AZ: 123456789) konnte lt. in Kopie beil. Mitteilung des Mahngerichts nicht zugestellt werden, weil der Antragsgegner verstorben sein soll. Der/die Verstorbene (Erblasser/in) hat zuletzt im dortigen Gerichtsbezirk unter der Anschrift .............gewohnt. Das genaue Sterbedatum ist nicht bekannt. Zur Ermittlung der Erben bitten wir um Auskunft, ob dort nach dem Schuldner
    • Vorgänge zu ermitteln sind
    • Erben ermittelt werden oder bekannt sind
    • bereits ein Erbschein beantragt oder erteilt ist (ggfs. bitte Kopie übersenden)
    • Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung oder –pflegschaft angeordnet ist,
    • Nachlassinsolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist,
    • Ausschlagungen vorliegen,
    • Inventare über den Nachlass eingereicht wurden (ggfs. bitte Kopien zusenden.


    Beilage: ......... als Nachweis für das berechtigte Interesse"

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    Wenn beim Gericht keine Nachlassvorgänge vorliegen kannst Du die Erbenermittlung auch über das zuständige Standesamt versuchen (oder Du machst dieses Schreiben zuerst bzw. gleichzeitig):

    "Die im Betreff genannte Person soll verstorben sein. Wir bitten um Mitteilung, ob dies zutrifft und ggfs. um Bekanntgabe des Sterbedatums sowie des Sterbeortes. Ferner bitten wir um Übersendung einer Sterbeurkunde sowie des Familienbuches bzw. der Eheurkunde in Ablichtung. Insoweit verweisen wir auf § 61 Abs. 1 S.2 PStG i.V.m. § 792 ZPO.
    Soweit Kinder des/der Verstorbenen bekannt sind, bitten wir um Mitteilung der Namen und evtl. abweichender Wohnanschriften.
    Wir versichern anwaltlich, dass die Auskunft zur Beitreibung einer Forderung gegen den Nachlass benötigt wird und fügen zum Nachweis des rechtlichen Interesses bei: 1)..... 2).......3)...............

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