Thüringer Wassergesetz

  • Hallo Kollegen,

    habe hier vorliegen ein Ersuchen auf Eintragung einer Berichtigung nach ThürWG. Als Eigentümer ist eingetragen „Öffentliche Gewässer“ (Separationsgemeinschaft). Ersucht wird die Umschreibung auf Landeseigentum unter Verweis auf §§ 3 und 4 des Thüringer Wassergesetzes.

    § 3
    Die Gewässer …werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in
    1. Gewässer erster Ordnung: die in Anlage 1 genannten Gewässer und Bundeswasserstraßen,
    2. …


    § 4
    (1) Das Bett der Gewässer erster Ordnung steht im Eigentum des Landes.
    (2) …
    (3) …
    (4) Bestehende Eigentumsrechte an oberirdischen Gewässern bleiben unberührt.
    (5) Zugunsten des Landes ist die Enteignung des Bettes von Gewässern erster Ordnung... zulässig, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Zulässigkeit von Enteignungen richtet sich nach dem Thüringer Enteignungsgesetz.

    Bei dem betroffenen Grundstück handele es sich um einen Abschnitt eines Gewässers I. Ordnung. Soweit so gut. Aus den angegebenen Gesetzesstellen ist für mich jedoch nicht erkennbar. dass die ersuchende Stelle auch berechtigt ist ein (Berichtigungs)Ersuchen zu stellen. Im ThürWG finde ich zumindest keinen hinreichenden Verweis.
    Auch d. zust. Bearbeiter d. ersuchenden Stelle konnte mir hierzu keine hinreichende Auskunft geben. Auch dort wäre man sich eher unsicher bei der Umsetzung. Seines Wissens gab es Ersuchen dieser Art bislang nicht. Da jedoch ein ähnliches Ersuchen vor wenigen Monaten bei einem anderen Gericht gestellt und vollzogen wurde, ging man davon aus, dass es auch hier ginge...!?

    M.E. kann die Eigentumsumschreibung hier doch nur mit dem Vertreter gem. Art. 233 § 10 EGBGB erfolgen. Wie seht ihr das?

  • Wenn ich nach dem Beschluss des ThürOLG vom 31.05.2012, 9 W 242/12, gehe
    (Tenor: Die Eintragung bzw. Berichtigung auf Grund eines behördlichen Ersuchens setzt nämlich nach dem klaren Wortlaut des § 38 GBO voraus, dass die Behörde zur Stellung des Ersuchens durch eine gesetzliche Vorschrift befugt ist. Eine solche Befugnis – und zugleich Verpflichtung - ist der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 12 Abs. 1 ThürStrG nur für den neuen Träger der Straßenbaulast, hier also den Antragsteller zu entnehmen),

    http://www.thueringen.de/olgneu/entsche…heidung_neu.asp

    müsste sich die Ersuchensbefugnis aus dem Thür. Wassergesetz oder dem dort in Bezug genommenen Wasserhaushaltsgesetz oder aber den in § 129 (zum bisherigen Wassergesetz) genannten Durchführungsverordnungen und -bestimmungen oder aber dem in § 108 I genannten Verwaltungsverfahrensgesetz ergeben.

    Ich frage mich allerdings, ob die Eintragung nicht aufgrund Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 GBO und formloser Antragstellung erfolgen kann. Wenn es sich zweifelsfrei um ein Gewässer erster Ordnung handelt (s. § 4 I des Thüringer Wassergesetz (ThürWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2009 in Verbindung mit der Anlage 1 („Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung“), dann müsste das Eigentum ja spätestens mit Inkrafttreten des Gesetzes auf das Land übergegangen sein. Ich hatte bisher lediglich den Fall, dass es sich bei dem Gewässer erster Ordnung um ein buchungsfreies Grundstück handelte, bei dem ich von einem Aufgebot nach § 121 GBO abgesehen habe und mich mit der Bekanntmachung nach § 122 GBO begnügt habe.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Eine Ersuchensbefugnis wie sie sich aus dem ThürStrG oder dem FStrG ergibt findet sich im ThürWG wie schon erwähnt leider nicht.

    Auch sehe ich den Unrichtigkeitsnachweis nicht. Zweifellos handelt es sich bei dem bezeichneten Fluss um ein Gewässer I. Ordnung. Das Bett des Flusses müsste somit auch im Eigentum des Landes stehen. Die Frage ist doch aber was ist wenn dies derzeit nicht der Fall ist. Eine globale Enteignung die mit Inkrafttreten des Gesetzes eintritt sehe ich nicht. Das die Möglichkeit der Enteignung aber gegeben ist ergibt sich aus § 4 ThürWG:
    ...
    (4) Bestehende Eigentumsrechte an oberirdischen Gewässern bleiben unberührt.
    (5) Zugunsten des Landes ist die Enteignung des Bettes von Gewässern erster Ordnung... zulässig, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Zulässigkeit von Enteignungen richtet sich nach dem Thüringer Enteignungsgesetz.

    In meinem Fall ist der Eigentümer ein Personenzusammenschluss alter Art und es wird vermutlich - wie auch im Grundbuch des Amtsgerichts welches wie o. geschildert schon vollzogen hat - kein Hahn danach krähen. Was wäre aber wenn das Grundstück derzeit im Eigentum einer noch lebenden und auch greifbaren Person steht?

    Deshalb meine Vorbehalte welche ich der ersuchenden Stelle nun auch so mitteilen werde.

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