Anlagen bei Erteilung von Teilausfertigungen

  • Wenn das Jugendamt eineTeilausfertigung beantragt für gewährte Leistungen nach demUnterhaltsvorschussgesetz, dann hängen an diesem Antrag massenhaftBescheide und u.a. die Zeunisurkunde über die Gewährung vonLeistungen.


    Ich habe hier eineVerfügung ( es sind nur Vertretungsakten) die vorsieht, dass dieseZeugnisurkunde als Anlage an die vollstreckbare Teilausfertigungmuss, in Kopie an die Urschrift und an die Teilausfertigung für denAntrasgegner. Aber warum?


    Der Antragsgegner bekommtalles zur Stellungnahme und weiß um welchen Zeitraum und welche Höhees geht.


    Ist das wirklich notwenig,zumal Höhe und Zeitraum sich auch aus dem Text derVollstreckungslausel für die Teilausfertigung ergeben.


    Wie wird das andererorts gehandhabt?





  • Wenn du in der Klausel alle Urkunden nennst mußt du auch alle Verbinden wegen Zustellung!
    Nach meiner Meinung reicht aber wenn du in der Klausel Bezug nimmst auf eine Versicherung der Behörde das UVG gezahlt wurde.
    Bescheide, Überleitungsanzeige und solche Sachen mußt du nicht in der Klausel nennen.
    Dann muß auch nur Zahlungsurkunde zugestellt wreden.
    Und wenn du gar kein Papierkram willst kannst du wegen Offenkundigkeit umschreiben, dann muß man gar nix verbinden.
    henry

  • "Offenkundigkeit" aus Faulheit annehmen? :eek::daumenrun

    Die Rechtsnachfolge kann nicht "offenkundig" sein, da nicht allgemein bekannt bzw. zugänglich sein kann, dass die Leistungen nach UVG gewährt wurden (und in welcher Höhe).
    Der Forderungsübergang erfolgt kraft Gesetzes. Diese Tatsache ist durch öffentliche Urkunde (Bestätigung der Stadt) nachgewiesen.

    Bei mir sieht die Klausel daher wie folgt aus:

    "Wird dem Land XYZ, vertreten durch die Stadt hastenichgesehen, (usw.) für den Zeitraum vom ... bis ... hinsichtlich eines Betrages in Höhe von xxx € als Rechtsnachfolgerin der Gläubigerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.
    Die Rechtsnachfolge ist nachgewiesen durch Aufstellung der Stadt hastenichgesehen vom xx.xx.xxx über die erfolgten Leistungen nach UVG."

    Ein Kollege hat auch schonmal auf die Aufstellung Bezug genommen und sie somit zum Bestandteil der Klausel gemacht. Geht auch.
    Aber Rechtswahrungsanzeige etc. würde ich nicht mit der Klausel verbinden und auf diese auch nicht in der Klausel Bezug nehmen. Der Nachweis ist in meinen Augen die mit Siegel und Unterschrift versehene Zahlungsaufstellung.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Naja wenn du die Urkunde über die Zahlungen liest ist sie für dich ab jetzt offenkundig oder? ;)
    Ist aber nur ein Trick den mir ein alter Kollege mal erzählt hat, ich mache es auch wie du.
    Aber trotzdem frage ich mich wie das aussehen soll wenn auf die Aufstellung Bezug genommen wird sodaß sie Teil der Klausel wird? Schreibt er die ganze Urkunde nochmal in die Klausel ab?
    henry

  • "Für mich offenkundig" ist nichts. Entweder es ist mir bekannt oder es ist offenkundig. Der Forderungsübergang kann nur mir bekannt sein, schließlich veröffentlicht das JA ja nicht im Ministerialblatt oder woauchimmer, wem sie wieviel wann gezahlt haben.

    Bezugnahme in der Klausel:
    Wo ich den konkreten Zeitraum und den konkreten Betrag stehen habe, schreibt der Kollege halt "für den in der Anlage genannten Zeitraum in der dort genannten Höhe" und lässt die Zahlungsaufstellung urkundlich mit Titel und Klausel verbinden.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Die Zahlungen müssen ja nur bei mir (=das Gericht) offenkundig sein und nicht bei jedem. Lies mal §291 ZPO. ;)
    So wie es dein Kollege macht bringt es nichts finde ich.
    Irgendwie habe ich aber mal gelesen dass man die Urkunde in die Klausel abschreiben kann um die Zustellung zu sparen.
    Weiß aber nichtmehr wo.
    henry

  • Die Zahlungen müssen ja nur bei mir (=das Gericht) offenkundig sein und nicht bei jedem. Lies mal §291 ZPO. ;)

    Hab ich. Aber wenn mir etwas zunächst nachgewiesen werden muss, ist es nicht mehr offenkundig. Oder bekommt ihr regelmäßig Zahlungsübersichten vom Jugendamt, so dass die Tatsachen bei Gericht allgemein bekannt sind?

    Zitat

    So wie es dein Kollege macht bringt es nichts finde ich.

    Na doch, denn dann ist bei der ZU automatisch auch der Nachweis mit dran und man selbst spart sich das Abschreiben der Beträge ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • In dem Moment wo du es liest wird es dir offenkundig.
    Wo ist der Unterschied wenn du es in der Urkunde liest oder in der Zeitung/Staatsanzeiger?
    Aber ist wiegesagt nur Trick 17. ;)
    henry

  • @henry: Dadurch, dass Du es dreimal hintereinander schreibst und als "Trick 17" bezeichnest, wird es immer noch nicht richtig. Es ist gefährlich, solche Halbwahrheiten zu verbreiten, die dann stille Leser als "hab ich mal gelesen, weiß nicht mehr wo" für sich übernehmen.

    Offenkundig heißt: Allgemein bekannt oder amtsbekannt.
    Allgemein bekannt heißt: Allgemein über die Medien zugänglich oder im Bundesanzeiger o. ä. öffentlich bekanntgemacht.
    Amtsbekannt heißt: Mir selber (bzw dem jeweils Entscheidenden) aus eigener Tätigkeit bekannt. Beispiel: Jemand arbeitet beim Jugendamt und veranlasst dort Zahlungen nach dem UVG. Er schult dann um und wird Rechtspfleger und soll eine Rechtsnachfolgeklausel gem. § 727 ZPO erteilen. Dazu wird ihm eine Zahlungsaufstellung vorgelegt, die er damals beim Jugendamt selbst erteilt hatte. Die ist ihm dann amtsbekannt.

    An die Threadstarterin: Schau mal in die Kommentierung zu § 727 ZPO. Es ist uneinheitlich, welche Belege die einzelnen Obergerichte bei UVG verlangen. Diese Belege müssen auf jeden Fall Urkunden sein, d. h. vom Jugendamt (bzw der auszahlenden Stelle) mit Unterschrift und Siegel versehen werden. Diese Belege müssen in der Vollstreckungsklausel ausdrücklich bezeichnet werden (vgl. § 750 II ZPO), und die Gläubigerseite muss dann auch insoweit die Zustellung veranlassen. Ich habe immer die Originale der Belege bei uns in der Akte gelassen; meistens wurden sie ohnehin doppelt eingereicht.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Und immer prüfen, ob die Beträge übereinstimmen. Bei meinen Jugendämtern (Stadt und Landkreis) muss ich da extrem aufpassen.

    Ansonsten nehme ich in der Klausel Bezug auf die "gesiegelte Auszahlungsbestätigung vom ...."

    Mit offenkundig ist da leider nichts zu machen :confused:.

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Und immer prüfen, ob die Beträge übereinstimmen. Bei meinen Jugendämtern (Stadt und Landkreis) muss ich da extrem aufpassen.

    Ja, und der Übergang muss auch in den titulierten Zeitraum fallen. Auch das wird gerne mal falsch gemacht. Und Zahlungen, die vor Rechtshängigkeit erfolgten, können ebenfalls nicht umgeschrieben werden, auch, wenn sie tituliert sind.


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  • Und Zahlungen, die vor Rechtshängigkeit erfolgten, können ebenfalls nicht umgeschrieben werden, auch, wenn sie tituliert sind.

    Wie soll man das verstehen? Vielleicht hast du mal ein Beispiel.

    Wenn die Kindesmutter am 15.1. eines Jahres den Vater durch Aufforderung in Verzug setzt, bereits zu diesem Zeitpunkt Unterhaltsvorschuss bekommt, dann aber erst am 15.5. den Antrag auf Titulierung beim Familiengericht einreicht, dieses sodann den abschließenden Beschluss erlässt, dass der Antragsgegner ab 01.06. laufenden Unterhalt zu zahlen hat zuzüglich eines Rückstandes in Höhe von xxx für die Zeit vom 1.1. bis 31.5.: Warum sollte ich diesen Titel nicht bereits auch ab 1.1. umschreiben können?

  • Und Zahlungen, die vor Rechtshängigkeit erfolgten, können ebenfalls nicht umgeschrieben werden, auch, wenn sie tituliert sind.

    Wie soll man das verstehen? Vielleicht hast du mal ein Beispiel.

    Andy :
    Guter Punkt:daumenrau
    Ich verstehs nämlich auch nicht ; und ohne Fundstelle schon gar nicht.;)

  • online:
    Ja bei mir wäre es ein Fall von amtsbekannt.
    Durch meine Tätigkeit als Rechtspfleger habe ich Urkunde gesehen und jetzt ist es offenkundig geworden.
    Alles was durch Urkunden glaubhaft gemacht wurde ist automatisch immer offenkundig.
    So hat es mir älterer Kollege erklärt.

    Und du glaubst das, ohne es zu hinterfragen? Wir sind hier in einem Fachforum, in dem eine gewisse Kompetenz in unseren Aussagen wiedergespiegelt werden soll. Da ist diese Argumentation genauso sinnvoll wie "Das haben wir immer schon/noch nie so gemacht" oder "Wo kommen wir da denn hin?" - nämlich gar nicht. Du selbst wendest diese Auffasung ja noch nicht einmal an, warum dann also Halb- bis Unwahrheiten hier verbreiten?

    Die Definition von online trifft es absolut auf den Punkt!

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Sorry Patweazle aber ich habe es begründet und zwar mit §291 ZPO.
    Aber man kann manchmal auch unterschiedlicher Auffassung sein.
    ZUR SICHERHEITZ mache ich es aber immer so dass ich die Urkunden nenne.
    henry

  • online:
    Ja bei mir wäre es ein Fall von amtsbekannt.
    Durch meine Tätigkeit als Rechtspfleger habe ich Urkunde gesehen und jetzt ist es offenkundig geworden.
    Alles was durch Urkunden glaubhaft gemacht wurde ist automatisch immer offenkundig.
    So hat es mir älterer Kollege erklärt.

    Und du glaubst das, ohne es zu hinterfragen? Wir sind hier in einem Fachforum, in dem eine gewisse Kompetenz in unseren Aussagen wiedergespiegelt werden soll. Da ist diese Argumentation genauso sinnvoll wie "Das haben wir immer schon/noch nie so gemacht" oder "Wo kommen wir da denn hin?" - nämlich gar nicht. Du selbst wendest diese Auffasung ja noch nicht einmal an, warum dann also Halb- bis Unwahrheiten hier verbreiten?

    Keep calm and don't feed the Troll. ;):cool:

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

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