Wenn das Jugendamt eineTeilausfertigung beantragt für gewährte Leistungen nach demUnterhaltsvorschussgesetz, dann hängen an diesem Antrag massenhaftBescheide und u.a. die Zeunisurkunde über die Gewährung vonLeistungen.
Ich habe hier eineVerfügung ( es sind nur Vertretungsakten) die vorsieht, dass dieseZeugnisurkunde als Anlage an die vollstreckbare Teilausfertigungmuss, in Kopie an die Urschrift und an die Teilausfertigung für denAntrasgegner. Aber warum?
Der Antragsgegner bekommtalles zur Stellungnahme und weiß um welchen Zeitraum und welche Höhees geht.
Ist das wirklich notwenig,zumal Höhe und Zeitraum sich auch aus dem Text derVollstreckungslausel für die Teilausfertigung ergeben.
Wie wird das andererorts gehandhabt?