familiengerichtliche Genehmigung für Ausschlagung ?

  • Hallo !

    Folgender Fall beschäftigt mich gerade :

    Der Erblasser A ist verstorben und hat kein Testament hinterlassen.Nachdem bereits die Tochter die Erbschaft ausgeschlagen hat, liegt mir nun auch die Ausschlagung der Enkeltochter vor.Diese hat gleichzeitig auch die Erbschaft für ihre Tochter ausgeschlagen,die noch minderjährig ist.

    Enkeltochter und Urenkelin des Erblassers leben in der Schweiz.Die Enkeltochter hat das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter.

    Brauche ich für die Ausschlagung eine familiengerichtliche Genehmigung ? Hat jemand eine Ahnung wie das in der Schweiz ist?

  • Die Schweizer sind nicht so streng wie wir. Dort beträgt die Ausschlagungsfrist 3 Monate und die Ausschlagung wird sogar krG vermutet, wenn der Nachlass offenkundig überschuldet ist (Art. 566 ZGB).

    Wegen Art. 25 I EGBGB - die Ausschlagungserklärung ist ja per se ein rein nachlassrechtlicher Akt - würde ich in Bezug auf § 1643 II 2 BGB die Wirksamkeit ohne famGG bejahen.

    - Es lebe das Mischdezernat, das sorgt für Abwechslung :D -

  • Zu #3: Beides nicht zutreffend.

    Was die schweizerische Recht zur Ausschlagung sagt, ist bei deutschem Erbstatut unbeachtlich. Und im Hinblick auf die etwaige Genehmigungspflicht handelt es sich nicht um eine Frage des Erbstatuts, sondern um eine Frage der elterlichen Sorge, die gesondert anzuknüpfen ist.

  • Kollisionsrechtlich ergibt sich die Anwendbarkeit des schweizerischen Familienrechts aus
    Art. 17 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
    http://www.hcch.net/index_de.php?act=conventions.text&cid=70


    Das Schweizer Recht entscheidet auch darüber, ob die familienrechtliche Genehmigung nachträglich erfolgen kann...

    Das Haager Übereinkommen regelt gleichzeitig bei nicht EU-Staaten die internationale Zuständigkeit.

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