Hallo zusammen,
in einer Familiensache hatte eine Partei durch den Beschluss vom 02.03.2012 VKH unter Anordnung von Raten bewilligt bekommen. Nachdem die Ratenzahlung trotz mehrfachen Erinnerungen nicht fortgeführt wurde, wurde am 09.01.2014 die VKH aufgehoben und díe Kosten zum Soll gestellt. Die Rechtskraft des Beschlusses trat am 13.02.2014 ein.
Jetzt meldet sich die zentrale Vollstreckungsstelle bei mir und teilt mit, dass am 07.02.2014 das Insoverfahren hinsichtlich des Ag eröffnet wurde. Unsere Foderung sei zwar erst nach der Verfahreseröffnung fällig gewesen, die Forderung sei jedoch als Insolvenzforderung anzusehen, wenn der Vermögensanspruch bereits vor Eröffnung des Insoverfahrens begründet war. Sie verweisen auf § 38 InsO. Es komme also auf den Entstehungszeitpunkt an. Sie bitten daher um Mitteilung, ob es sich bei der Kostenrechnung um eine Insoforderung handelt oder nicht.
Ich wäre davon ausgegangen, dass die Forderung darunter fällt, da die Ansprüche ja bereits vor Aufhebung der VKH entstanden waren. Bei der Schutzwirkung der VKH handelt es sich doch lediglich um eine Stundung, oder!?
Hatte jemand von euch eine solche Anfrage schon bzw. kann mir jmd auch so weiter helfen?
Lieben Dank!