§ 38 InsO

  • Hallo zusammen,

    in einer Familiensache hatte eine Partei durch den Beschluss vom 02.03.2012 VKH unter Anordnung von Raten bewilligt bekommen. Nachdem die Ratenzahlung trotz mehrfachen Erinnerungen nicht fortgeführt wurde, wurde am 09.01.2014 die VKH aufgehoben und díe Kosten zum Soll gestellt. Die Rechtskraft des Beschlusses trat am 13.02.2014 ein.

    Jetzt meldet sich die zentrale Vollstreckungsstelle bei mir und teilt mit, dass am 07.02.2014 das Insoverfahren hinsichtlich des Ag eröffnet wurde. Unsere Foderung sei zwar erst nach der Verfahreseröffnung fällig gewesen, die Forderung sei jedoch als Insolvenzforderung anzusehen, wenn der Vermögensanspruch bereits vor Eröffnung des Insoverfahrens begründet war. Sie verweisen auf § 38 InsO. Es komme also auf den Entstehungszeitpunkt an. Sie bitten daher um Mitteilung, ob es sich bei der Kostenrechnung um eine Insoforderung handelt oder nicht.

    Ich wäre davon ausgegangen, dass die Forderung darunter fällt, da die Ansprüche ja bereits vor Aufhebung der VKH entstanden waren. Bei der Schutzwirkung der VKH handelt es sich doch lediglich um eine Stundung, oder!?

    Hatte jemand von euch eine solche Anfrage schon bzw. kann mir jmd auch so weiter helfen?

    Lieben Dank!

  • @ AndreasH: Die Kostenrechnung wurde erst am 19.02.2014 erstellt. Das hätte ich vielleicht noch dazu schreiben sollen. :(

    Hat das eine Auswirkung auf das Entstehen der Forderung? Reicht es nicht aus, wenn die VKH rechtzeitig aufgehoben wurde?

  • Die Forderung entsteht grundsätzlich bereits bei Eingang des Verfahrensantrags, spätestens bei gerichtlicher Entscheidung in der Hauptsache (bei abweichendem Kostenschuldner oder Kostenquotelung). Durch die VKH ist die Forderung lediglich gestundet - § 41 InsO wurde ja bereits zitiert.

    Es dürfte sich daher in deinem Fall um eine Insolvenzforderung handeln, die entsprechend zur Tabelle angemeldet werden kann.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Aus MüKo zu § 38 InsO zur Definition "Insolvenzforderung":

    "Der Zeitpunkt der Begründung der Forderung ist relevant, um die Abgrenzung von Insolvenz- und Masseforderungen vornehmen zu können.Überwunden ist mittlerweile die frühere Auffassung, die das Entstehen oder die Fälligkeit einer Forderung mit der Begründung dieser Forderung gleichgestellt hat.Trennlinie zwischen den Forderungen, die als Masseverbindlichkeiten vorweg zu befriedigen sind, und Insolvenzforderungen ist nunmehr, ob der Rechtsgrund der Entstehung der Forderung im Augenblick vor Verfahrenseröffnung bereits gelegt war.Das ist dann der Fall, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand vor der Verfahrenseröffnung materiell-rechtlich abgeschlossen war.Es braucht weder die Forderung selbst schon entstanden zu sein, noch ist Fälligkeit erforderlich; notwendig ist nur, dass der „Schuldrechtsorganismus“,der die Grundlage des Anspruchs darstellt, besteht."

    D.h., dass im vorliegenden Sachverhalt die fraglichen Kosten Insolvenzforderung i. S. d. § 38 InsO sind, da das zugrundeliegende Verfahren bereits vor InsO-EÖ begann.

    § 41 InsO ist hier auch aus dem Spiel, da Aufhebung der VKH vor Inso-EÖ erfolgte, Eintritt der Rechtskraft m. E. unbeachtlich.

    Auf den Zeitpunkt der Erstellung der Kostenrechnung kommt es hierbei nicht an.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck


  • § 41 InsO ist hier auch aus dem Spiel, da Aufhebung der VKH vor Inso-EÖ erfolgte, Eintritt der Rechtskraft m. E. unbeachtlich.

    Nur, sofern die Aufhebung nicht von der Rechtskraft abhängig gemacht wurde. In diesem Fall wäre der § 41 InsO aber einschlägig, so dass das Ergebnis das gleiche ist.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!


  • § 41 InsO ist hier auch aus dem Spiel, da Aufhebung der VKH vor Inso-EÖ erfolgte, Eintritt der Rechtskraft m. E. unbeachtlich.

    Nur, sofern die Aufhebung nicht von der Rechtskraft abhängig gemacht wurde. In diesem Fall wäre der § 41 InsO aber einschlägig, so dass das Ergebnis das gleiche ist.

    Ah - sowas gibt's? Und wieder was dazu gelernt :) - danke!

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Es wäre nicht unzulässig. Zwar wäre es absoluter Schwachsinn und wird daher zurecht nicht praktiziert - aber es ginge ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • @ Patweazle und Steinkauz: Jetzt bringt mich nicht komplett durcheinander :heul: .
    Ich habe das Thema PKH/VKH mit Raten im Zusammentreffen mit Insolvenz unter Beachtung von §§ 38 und 41 InsO mühsam verstanden (meine PKH-Zeit ist so lange her, da gab's die InsO noch nicht mal im Entwurf) ... :oops: ... bringt nicht schon wieder mein wackeliges Gebilde ins Wanken ... bitte ...

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Bela, wir stimmen dir im Ergebnis ja zu ;) Nur den Satz "Auf die Rechtskraft kommt es nicht an" konnte ich nicht so ganz für sich stehen lassen. Es gibt Konstellationen, in denen es auf die Rechtskraft eben doch ankommt (naja... selten, aber zumindest denkbar). Das ist in diesem Fall nicht so, so dass dein Beitrag voll und ganz zutreffend ist!

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!