KFB vom Gericht des ersten Rechtszugs, wenn Akte bei höherer Instanz

  • Hallo liebe Mitleser, ich habe mal eine Frage. Ich habe einen Kostenfestsetzungsbeschlüsse beantragt für die erste Instanz und die Berufungsinstanz, beim Gericht des ersten Rechtszugs. Das Urteil ist nun in der dritten Instanz anhängig. Die Kostenfestsetzung erfolgte nicht, mit der Begründung, dass Akte nicht da ist - die liegt ja beim BGH. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das schon das letzte Wort ist. Klar kann der Rechtspfleger ohne vorliegende Kostengrundentscheidung keinen KFB fertigen. Aber das Problem wird doch häufiger vorkommen? Muss ich jetzt beim BGH eine Kopie anfordern?

  • Der Rechtspfleger kann die Akte einfach beim BGH anfordern und dann festsetzen (wenn BGH AKte übersendet).
    Häufig wird sowas aber nicht gemacht weil bei abänderndem Urteil der KFB futsch ist -> doppelte Arbeit für Rechtspfleger.
    Ich habe deswegen auch immer so einen Standarttext: Blabla kann ihr Antrag nicht bearbeitet werden da die AKte nicht bei Gericht ist.
    Dann hat der Anwalt erstmal den schwarzen Peter.:teufel:
    henry

  • :daumenrau (zu Posting von Steinkauz)

    Was ich in den BGH-Rückläufern so gesehen habe, wird er sie auch regelmäßig für wenige Tage bekommen. Ganz andere Frage ist, ob die Erwirkung eines KfB sinnvoll ist, wenn ich noch gar nicht weiß, ob ich letztlich der Gewinner bleiben. Dass der Antrag rechtzeitig gestellt werden muss ist - wegen des Zinsbeginns - klar. Aber die Entscheidung?

    Oder geht es ernsthaft darum, unter Sicherheitsleistung vorläufig zu vollstrecken?


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    2 Mal editiert, zuletzt von AndreasH (1. September 2014 um 15:55) aus folgendem Grund: Schreibfehler berichtigt, Ergänzung da henry schneller war

  • @Alle
    Erstmal vielen Dank für die schnellen Antworten!

    @Henry und Steinkauz
    Hehe - ja, zuerst wurde ich auch damit "abgewehrt", dass ja der BGH erst über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheiden muss. Aber dazu wird ja dann Sicherheit geleistet. Also kriege ich den schwarzen Peter einfach zurückgespielt, indem ich den Rechtspfleger dann darum bitte, sich doch die Akte vom BGH nochmal "kopieren", beglaubigen und zusenden zu lassen?

    @AnreasH
    Also, es wird die Insolvenz des Vollstreckungsschuldners befürchtet. Deshalb soll schnell vollstreckt werden.

  • M.E. reicht einfach eine Bitte um Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag wegen beabsichtigter Vollstreckung. Wie der/die Rechtspflegerin sich dann die erforderlichen Fundstellen besorgt (ob Akte oder Kopien, beglaubigt oder unbeglaubigt) wäre alleine seine/ihre Sache.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Nachtrag:
    Die interessante Frage wäre, ob alleine die Tatsache, dass ein Kostengläubiger auf einer raschen Entscheidung über seinen KFA besteht, ein ausreichendes Indiz für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO wäre, so dass der Insolvenzverwalter die vollstreckten Kosten dann zurückfordern kann. Habe ich bisher noch nicht hinreichend durchdacht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (1. September 2014 um 16:02) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • Ich hatte immer einen Standardtext a la:

    Akte derzeit beim Rechtsmittelgericht - Festsetzung ohne Akte leider nicht möglich. Wenn Festsetzung trotzdem erfolgen soll - Bitte um kurzen Hinweis.

    Wenn eine Festsetzung erfolgen sollte, dann wurde die Akte kurzfristig angefordert vom Rechtsmittelgericht. Hat immer gut funktioniert.

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Da habe ich andere Erfahrungen. Die Rücksendung der Akte ist eher die Ausnahme, nicht mal ein Zwischenbescheid wird übersandt.
    Dafür gibt es hier aber eine "interne Hausverfügung", dass die Akte nach Anforderung durch das Rechtsmittelgericht alsbald abzugeben ist, wenn nicht das KFV binnen 3 Werktagen erledigt werden kann, denn das RM-Verfahren habe absoluten Vorrang. Peng!

  • Schreib einfach daß auf jeden Fall sofort festgesetzt werden muß wegen Insolvenz/Regreß.
    Dann klappt das schon ;)
    henry

    Der Zusatz "wegen Insolvenz" sollte aus den von AndreasH (im Nachtrag zu #7) erwähnten Gründen tunlichst unterbleiben! Denn das wäre mehr als ein ausreichendes Indiz für die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit i.S.d. §§ 130, 133 InsO.

    Im Übrigen muss ich nicht begründen, warum ich einen KFB bereits vor Rechtskraft der Kostengrundentscheidung haben möchte.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ich habe ebenfalls die Erfahrung gemacht, dass die Rechtsmittelgerichte auf Aktenrückforderungen eher nicht reagieren. Warum sollte ausgerechnet der BGH eine Ausnahme sein? Bzgl PKH-Vergütungsanträgen gibt es ausdrücklich eine Anweisung in den Durchführungsbestimmungen zur Vergütung aus der Staatskasse, weil der RA ja ein Anrecht auf zügige Auszahlung hat. Aber auch diese Anforderungen werden vom Rechtsmittelgericht eher selten berücksichtigt.

    Abgesehen davon: Selbst wenn die Akte zurückgesandt wird, ist damit ja nicht gesagt, dass der KFB umgehend erlassen werden kann. Der Antrag muss ja erst mal geprüft werden, vielleicht muss erst etwas beanstandet werden oder ein Schreiben der Gegenseite weitergeleitet werden. Dann hat man die Akte ganz umsonst angefordert und muss sie umgehend ans Rechtsmittelgericht zurückschicken. Das dann wiederum für sich den Schluss zieht, dass erstinstanzliche Gerichte Akten ohne Sinn und Verstand für KFB's anfordern, die sie dann doch noch nicht erlassen können. :gruebel:


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Der BGH ist eine Ausnahme, weil er Revisionsinstanz ist und deswegen die Arbeitsweise dort ganz anders ist. Das zeigt sich in einer üblichen Akte schon daran, dass nicht ständig neu geschrieben wird - es gibt ja auch nicht dauernd etwas neu vorzutragen. Der Rechtsmittelführer hat seinen einen "Schuss" mit der Rechtsmittelbegründung, dann wird einmal erwidert. In sehr intensiv geschriebenen Verfahren gibt es noch jeweils einen weiteren Schriftsatz, selten 2. Deswegen ist schon im Verfahren selbst mehr Ruhe, dafür haben die Schriftsätze üblicherweise deutlich mehr Rechtsgehalt als ein Schriftsatz aus der Instanz. Im Übrigen verfügt der BGH über deutlich mehr "Manpower" im Unterstützungsbereich, so dass sich eine Aktenübersendung auch insoweit leichter realisieren lässt.

    Im Unterschied dazu ist die Berufungsinstanz hektischer und weniger planbar, darin sehe ich einen Grund dafür, dass dort die Akten weniger gerne aus der Hand gegeben werden.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich verfahre grundsätzlich nach der Devise: Ohne Akte passiert gar nix. Ich habe aber ein Formular mit dem ich bekanntmache, dass die Akte versandt ist und das KFV nach Rückkehr erledigt wird. Das wird fast ausnahmslos akzeptiert. Wird dann die KGE abgeändert, hat man sich eine Entscheidung gespart.

    Andererseits habe ich auch schon erlebt, dass PB selbst ans RM-Gericht geschrieben und Dunst gemacht haben, nachdem schon die gerichtliche Anforderung erfolglos war. Auch denen wurde etwas gehustet. :teufel:

  • Ich hab keine Probleme , die Akten zur Festsetzung von meinem OLG zurückzubekommen.
    Dass der BGH anders tickt , hab ich aber auch schon mitbekommen.
    In dem Fall würde ich mich selbst nicht zum Beschwerdeführer dort wegen Nichtrücksendung von Akten erheben, sondern den Part den Festsetzungsparteien überlassen.

  • Mein OLG hat da immer prompt reagiert und die Akten zurückgesandt. Manchmal half auch ein kurzes Telefonat mit der zuständigen Geschäftsstelle.

    Den Antrag habe ich meist schon zur Stellungnahme rausgesandt und vieles konnte ich schon anhand unseres Aktenverwaltungsprogramms prüfen (Kostenentscheidung, GG, wo kommen die Beteiligten her wegen Reisekosten usw.).

    Selbst beim BGH hatte ich Glück und habe Akten relativ schnell zurückbekommen.

    Zum Glück wollten aber die wenigsten eine Festsetzung auch durchführen.

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Hallo Leute,

    was haltet ihr hiervon:

    Mal von der theoretischen Seite aus gesehen darf die fehlende Akte die Festsetzung der Kosten nicht verhindern. Der Erstattungsgläubiger hat einen gesetzlichen Anspruch auf Festsetzung der Kosten - sofern es die Bestimmungen des Urteils erlauben- auch vor Abschluss der Rechtsmittelinstanz. Der Themenstarter veranschaulicht, dass es hierfür aus seiner Sicht auch gute und nachvollziehbare Gründe geben kann.

    Ich sehe auch keinen Grund auf die Akte zu warten, wenn der Erstattungsgläubiger trotz Hinweis auf fehlende Akten auf seiner Festsetzung besteht. Immerhin hat der Antragsteller alle notwendigen Belege zur Glaubhaftmachung seiner Postionen dem Antrag beizufügen (§ 103 Abs. 2 Satz 2). Ist das Urteil nicht vor Ort gehört hierzu auch z.B. eine Ausfertigung der Kostengrundentscheidung. Die Tatsache, dass wir sonst immer die Akte vorliegen haben, lässt die meisten Positionen nur für uns offenkundig werden. Sofern der Antragsteller seine Ansprüche jedoch glaubhaft machen kann, spricht der Festsetzung ohne Akte nichts entgegen, zumal der Gegener hierzu auch noch angehört wird.

    Grüße
    ruki

  • Den Text in #10 benutze ich in ähnlicher Form als Autotext in forumSTAR.
    Meistens kann man die Anwaltsfront damit einige Zeit befrieden.
    Die durchweg schlechten Erfahrungen von 13 kann ich so nicht teilen.

    Wenn der Dino natürlich wie ein Trampel daherkommt.......:teufel:

  • Du kannst es einfach nicht lassen was? Wo kommst Du doch gleich her? :teufel:

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