Verteilung Teilungsversteigerung bei Nichtzahlung des Erlöses

  • Hallo liebe Kollegen,

    vielleicht könnt ihr mir helfen. Ich habe morgen einen Verteilungstermin. Teilungsversteigerung. ehemalige Eigentümer: A und B (Eheleute). Der Mann hat das Grundstück ersteigert. Nun wird der Erlös nicht gezahlt. Ich habe einen recht hohen "Übererlös" in Höhe von ca. 50.000 EUR. Dass ich eine Forderungsübertragung bzgl. der Grundpfandrechtsgläubiger mache ist mir klar, aber wie verfahre ich mit dem Übererlös. Wenn ich nur den Mann als Vor-Eigentümer hätte, dann würde ich ihm den Übererlös entsprechend zuweisen, das sieht ja auch die Kommentarliteratur vor. Aber was ist mit der Ehefrau? Dieser ist ja eigentlich auch die Forderung als Gesamtgläubigerin zuzuteilen bzw. zu übertragen. Oder übertrage ich einfach den Übererlös an die Frau und den Mann als Gesamtgläubiger und fertig ist die Laube? Ich kann ja die Gesamtgläubiger "nicht trennen". Und was könnte dann die Frau machen, um ihre Forderung zu erhalten? Wäre der Erlös gezahlt worden, hätten sich die zwei ja über den Übererlös einigen müssen....

    Sorry, aber ich bin noch neu :confused:

    Könnt Ihr mir etwas dazu sagen?

    Viele liebe Grüße

  • Mhm, eigentlich beantwortet ein Blick in den Kommentar die Frage.
    Guckst du Rd-Nr. 18.5 zu § 180 im Stöber (20. Aufl.).

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Hallo allerseits!

    Ich muss das Thema nochmal aufgreifen: in "meinem" Fall existieren zwei bisherige Miteigentümer. Wie bzw. in welchem Gemeinschaftsverhältnis übertrage ich dann die Forderung und trage die Hypothek ein? :gruebel:

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Bei Forderungsübertragung nehme ich "immer" (diese Konstellation ist zum Glück ja selten) § 432 BGB.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Unverständlicherweise verrätst Du uns nicht, wie die Miteigentümer derzeit eingetragen sind. Unabhängig davon siehe hierzu die oben bereits genannte Rdnr. 18.5 sowie 17.7 zu § 180 ZVG. War eine Erbengemeinschaft eingetragen, hat die Übertragung auf die Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft zu erfolgen. Berechtigte der Sicherungshypothek ist damit auch die Erbengemeinschaft. Bei einer Bruchteilsgemeinschaft gilt der genannte § 432 BGB.

  • Bei "Eheleuten" bin ich davon ausgegangen, dass es keine Erbengemeinschaft ist. Sonst würde das natürlich stimmen.

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  • ...... Bei einer Bruchteilsgemeinschaft gilt der genannte § 432 BGB.

    Warum gilt bei der Bruchteilsgemeinschaft § 432 BGB als Gemeinschaftsverhältnis und nicht z.B. "je zu 1/2"? Warum setzt sich das Gemeinschaftsverhältnis, das früher am Grundstück bestanden hat, nicht einfach am Surrogat fort?

    Ich weiß, ich weiß es gibt eine entsprechende BGH-Entscheidung für § 432 BGB, aber einleuchtend finde ich die Entscheidung nicht.

    Kann mich jemand überzeugen?

  • Nach Stöber, Rdnr. 17.7 muss der Erlösüberschuss als unteilbare Leistung angesehen werden (womit man statt zu § 420 BGB zu § 432 BGB kommt). Anderenfalls würde man gegen das Verteilungsverbot verstoßen. Den bisherigen Miteigentümern dürfe der Erlösüberschuss nur gemeinsam ausgezahlt werden.

  • Würden wir das Verhältnis übernehmen, würden wir die Auseinandersetzung vorwegnehmen.

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  • Leuchtet mir nicht ein. Bei jedem anderen Anteilsverhältnis als dem aus dem Grundbuch ersichtlichen nimmt das Gericht eine Auseinandersetzung der Anteilsgemeinschaft vorweg.

    Hast du dafür ein Beispiel?

    Wenn man zu je 1/2 eingetragen ist, bedeutet das nicht, dass einem das Halbe Haus gehört (zu klären wäre auch noch, welche Hälfte, oben/unten, vorne/hinten, rechts/links). Sondern es gehört einem das ganze Haus, aber eben nur zur Hälfte.

    Bei einer Erbengemeinschaft fällt das Surrogat wieder in die Erbmasse, also alles ok.

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  • Hoppla - bin erst gerade wieder online...

    Da war ich gestern so in dem Fall "drin", dass ich gar nichts genaueres zu der bisherigen Eigentümereintragung geschrieben hatte, sorry dafür!

    Bisher sind die beiden Miteigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen. Also würde ich das auch genau so übernehmen?

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Leuchtet mir nicht ein. Bei jedem anderen Anteilsverhältnis als dem aus dem Grundbuch ersichtlichen nimmt das Gericht eine Auseinandersetzung der Anteilsgemeinschaft vorweg.

    Das verstehe ich nicht. Auch bei Anwendung von § 432 BGB bleibt die Bruchteilsgemeinschaft doch eine Bruchteilsgemeinschaft. Er legt lediglich fest, dass eine unteilbare Leistung (=Versteigerungserlös) nur an alle gemeinsam bewirkt werden kann. Damit wird eine Auseinandersetzung auf Betreiben nur einzelner Miteigentümer doch gerade verhindert.

  • Hoppla - bin erst gerade wieder online...

    Da war ich gestern so in dem Fall "drin", dass ich gar nichts genaueres zu der bisherigen Eigentümereintragung geschrieben hatte, sorry dafür!

    Bisher sind die beiden Miteigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen. Also würde ich das auch genau so übernehmen?

    ja

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  • ...... Bei einer Bruchteilsgemeinschaft gilt der genannte § 432 BGB.

    Warum gilt bei der Bruchteilsgemeinschaft § 432 BGB als Gemeinschaftsverhältnis und nicht z.B. "je zu 1/2"? Warum setzt sich das Gemeinschaftsverhältnis, das früher am Grundstück bestanden hat, nicht einfach am Surrogat fort?

    Ich weiß, ich weiß es gibt eine entsprechende BGH-Entscheidung für § 432 BGB, aber einleuchtend finde ich die Entscheidung nicht.

    Kann mich jemand überzeugen?

    Nein, denn tatsächlich setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft am Surrogat fort, so dass das Gemeinschaftsverhältnis weiterhin je zu 1/2 ist. So ist auch die Sichhyp. einzutragen, d.h. ja nicht, dass jeder Berechtigte, Zahlung nur an sich fordern kann. Zahlung erfolgt weiterhin an beide gemeinschaftlich, so übrigens auch Stöber Rd.Nr. 2.10 zu § 128 ZVG.

  • Ganz offensichtlich gibt es da auch andere Meinungen, auch in Kommentaren.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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