Geltendmachung des Pflichtteils

  • Im vorliegenden Fall hat jetzt das Sozialamt beantragt, einen Ergänzungsbetreuer zur Geltendmachung des Pflichtteils gegenüber dem Vater zu bestellen.
    Nach Palandt/Weidlich § 2317 Rn. 9 m.w.N. kann der Sozialfürsorgeträger den Pflichtteil aber selbst auf sich überleiten und geltend machen.
    Besteht dann eigentlich noch ein Bedürftnis zur Bestellung eines Ergänzungsbetreuers ?

    Weiteres Problem: Die Betreuer-Vergütungen für die letzten 3 Jahre sind vom Betreuten zurückzufordern, da er wegen des Pflichtteils jetzt vermögend ist. Wie mache ich das in der Praxis ? An wen schicke ich jetzt den Rückforderungsbeschluss ?

  • Zunächst einen Regressbeschluss machen und gleich zu Soll stellen, alles dem Betreuer zustellen,
    man darf ruhig gleich zu soll stellen, da der Beschluss eh mit Zugang wirksam wird, im Falle der Aufhebung kann man immer noch zurückzahlen lassen ;)

    In Sachen Ergänzungsbetreuerbestellung würde ich erstmal den Betreuer und den Betreuten anhören, Äußerungsfrist 2 wochen oder so, sobald die ZA von der Kasse kommt zurückweisen, Bezirk mitteilen, dass der sich den Rest gerne überleiten kann falls die Voraussetzungen noch vorliegen.:teufel:

  • Wird hier nicht -schon wieder- etwas vermischt?

    Der Betroffene an sich hat doch ein wirtschaftliches Interesse an der Geltendmachung des Pflichtteils. Wurde vorstehend bereits ausgeführt (z.B.Anschaffungen, die aus Taschengeld des Sozialamts nicht angeschafft werden können).

    Das ist doch Interesse genug, um die Anordnung einer Ergänzungsbetreuung zu rechtfertigen.

    Ich verstehe deshalb nicht, wieso immer und immer wieder auf die Möglichkeit (ja nur die Möglichkeit) der Überleitung des Pflichtteilsanspruchs auf den Sozialhilfeträger, verwiesen wird. Das ist sicher nicht im Interesse des Betroffenen.

    Im Interesse des Betroffenen wäre die schnelle Geltendmachung und Zahlung des Pflichtteils, damit schnell Anschaffungen getätigt werden können.

  • Das ist erfahrungsgemäß in den allermeisten Fällen der Fall und dem geschilderten Fall nach hier auch eher anzunehmen als das Gegenteil. Sicher kann man da nur sein, wenn uns der Themenstarter mit mehr Informationen versorgt. Wurde hier -schon wieder- Schlamperei unterstellt ohne tatsächlich Ahnung zu haben? ;)

    Ich merke, es fällt leicht auf andere "los zuschießen" wenn es um vermeindliche fremde Fehler geht. Vielleicht sollte man das unterlassen, gebietet sicherlich der Umgang miteinander. Ich bitte um Entschuldigung, Jacques Ricou.

  • Im Interesse des Betroffenen sieht sieht die Sachbehandlung erstmal so aus, dass man nach Studium des Nachlassverzeichnisses, das man ja in der Nachlassakte findet, den Betreuer frägt, ob er denn den Pflichteil in Höhe von xxx schon auf ein Konto des Betreuten eingezahlt habe mit dem Hinweis dass er das schon hätte mitteilen sollen, weil's ja zum Vermögensverzeichnis gehört und wichtig ist und so ;)

    Meistens kommt dann ein Kontoauszug, der Pflichteil wurde (meist kurz nach Erhalt des Schreibens) schon gezahlt.

    Dann hast sich die Sache erledigt ohne Ergänzungsbetreuer und was weiß ich, läuft dann eben ein wenig wie die "Erbauseinandersetzung in Natur" (ohne genehmigungspflichtigen Vertrag).

    Ergänzungsbetreuer braucht man in diesen Fällen nur, wenn's Probleme gibt.
    Bei den Konstellationen wo der Betreute einen Pflichtteilsanspruch gegen den Betreuer hat und Sozialhilferegress und Aufwendungsersatzregress im Raum stehen liegen dann auch gerne mal Aufrechnungskostellationen vor oder weitere Verstrickungen, die im Ergebnis dan zu keinerlei Ergebnis führen.
    Zudem dürfte dieser ominöse Pflichtteil jetzt kein Vermögen im engeren Sinne ausmachen.
    Also füllt man das Konto bis zum Schonbetrag auf und lässt den Rest dann ruhen.
    Soll sich doch der Bezirk damit vergnügen, wenn er mag.

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