Handschriftliches Vermögensverzeichnis einscannen?

  • Vielen Dank für den Hinweis, candide! Bei unserer Nr. 14 wird in der Tat nicht nach Verfügungsberechtigungen über Drittkonten gefragt (stimmt's Ash?). Den Umstand werde ich mal auf jeden Fall weiterleiten...

    Aber es gibt bei Euch bestimmt auch einen Punkt, in dem nach Forderungen gegen Dritte gefragt wird. Dort würde das ja auch reingehören, denn der Sch. möchte das geparkte Geld sicherlich irgendwann vom Großmütterchen wiederhaben.

    Meine GV fragen ausdrücklich, ob neben dem eigenen Konto auch Fremdkonten genutzt werden. Ob die das dann bei den Konten eintragen oder bei Forderungen gegen Dritte, ist mir letztlich egal.

    off topic:
    Zu den Auskünften des Bundeszentralamtes für Steuern möchte ich auf ein immenses Datenschutzproblem hinweisen.
    Bei den Verfügungsberechtigungen wird nämlich weder die Anschrift des Schuldners noch das Geburtsdatum abgeglichen, sondern deutschlandweit alle Kontoverbindungen genannt, bei denen der Schuldner oder jemand mit dem gleichen Namen verfügungsberechtigt ist.
    Wenn Ihr also jemandem Kontovollmacht gegeben habt, der einen häufig vorkommenden Namen hat, taucht Euer Name garantiert schon in mehreren Drittstellenauskünften auf.
    Die Einhaltung des Datenschutzes wurde dem GVZ übergeholfen - aber wie soll der erkennen, dass es sich nur um eine Namensgleichheit handelt?

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Ash: Warum soll den erst ein VV handschriftlich ausgefüllt werden und dann nochmal im PC? Ist doch Papierverschwendung. Das Befragen des Schuldners und Eintippen der Daten funktioniert doch auch ohne das Handschriftliche VV.
    Und dann noch in die Akte heften ? Da würde mein Prüfer an die Decke gehen. Führung eines eigenen Schuldnerverzeichnisses ... Ich gehe davon aus, dass du dann das VV nach 2 Jahren aus der Akte entfernst ?

    Weil wir dem Schuldner vorab die Vordrucke zusenden und er sie in Ruhe zu Hause ausfüllen kann bevor er zum festgesetzten Termin an Amtsstelle erscheint. Die - zum Glück - wenigen Schuldner die mit dem leeren Vordruck ankommen frage ich unter Hinweis auf die Strafbarkeit der falschen eV ob sie das hier tatsächlich komplett und vollständig ausfüllen können. Die meisten gehen wieder und komen am nächsten Tag mit ausgefüllten Vordrucken wieder :teufel:

    Klar kommt das in die Akte - hier herscht ja immerhin noch der Grundsatz der Aktenklarheit und -wahrheit. Sehe da auch kein Problem, "meine" Vollstreckungsakten sind ja hoffentlich nicht öffentlich zugänglich. Oder ist auch jeder andere Gläubiger der das VV anfordert verpflichtet dieses nach Ablauf der Löschungsfrist zu vernichten? :)

    Exec

    Der Vordruck ist so weit ich sehe bundeseinheitlich für die Finanzverwaltung. Sehe das aber so wie Sonntagskind, die Frage fällt eigentlich unter Forderungen gegen Dritte und nicht unter Nr. 14. Ob das jeder unserer Kunden auch so versteht bezweifel ich allerdings. Ich frage nach wenn ich selbst abnehme.

    @ Sonntagskind

    Das Bundeszentralamtes für Steuern überprüft leider auch keine Handelsregisternummern. Habe mal aufgrund einer Kontenabfrage einer namensgleichen GmbH das Konto gepfändet. Ist glücklicherweise gut ausgegangen.

  • Die nach § 130a Abs. 2 ZPO erlassene Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass als elektronisches Dokument auch eine genau so eine wie von dir beschriebene gerasterte Grafik oder Bildformat (entweder bspw. als PDF oder TIFF) gilt. Hiermit kann nur typischweise die klassische Einscanndatei gemeint sein. Hauptsache man/Mensch kann die Bilddatei öffnen und lesen.

    Niedersachsen bspw. geht auf seiner Homepage unter dem Punkt "Elektronische Rechtsverkehr" (auf diese Seite wird in der entsprechenden nds. RV verwiesen) auch direkt auf Scandateien ein:

    "Beim Einscannen von Dokumenten können sehr große Dateien entstehen, insbesondere bei farblicher Gestaltung oder hoher Auflösung. Da bei einer Schwarz/Weiß-Wiedergabe zudem ein höherer Kontrast und damit in der Regel eine bessere Lesbarkeit erreicht wird, sollten Texte grundsätzlich in Schwarz/Weiß und mit nicht mehr als 300 dpi eingescannt werden."

    Nachdem ich die zugehörige bayerische VO überprüft habe und dort zu meinem Erstaunen auch TIFF genannt ist (PDF ist kein Rasterformat, die anderen zulässigen Formate gleichfalls nicht) ziehe ich meine Ausführungen zurück. Ihr habt recht, ein rein gescanntes Format kann auch - wenn es TIFF ist - ein elektronisches Dokument sein.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Weil wir dem Schuldner vorab die Vordrucke zusenden und er sie in Ruhe zu Hause ausfüllen kann bevor er zum festgesetzten Termin an Amtsstelle erscheint. Die - zum Glück - wenigen Schuldner die mit dem leeren Vordruck ankommen frage ich unter Hinweis auf die Strafbarkeit der falschen eV ob sie das hier tatsächlich komplett und vollständig ausfüllen können. Die meisten gehen wieder und komen am nächsten Tag mit ausgefüllten Vordrucken wieder :teufel:

    Klar kommt das in die Akte - hier herscht ja immerhin noch der Grundsatz der Aktenklarheit und -wahrheit. Sehe da auch kein Problem, "meine" Vollstreckungsakten sind ja hoffentlich nicht öffentlich zugänglich. Oder ist auch jeder andere Gläubiger der das VV anfordert verpflichtet dieses nach Ablauf der Löschungsfrist zu vernichten? :)


    Äh - ja! Siehe § 802 f VI am Ende i. V. m. § 802d I (2) (3) ZPO:
    "Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken nutzen und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen."

    Zum Vordruck: Meine Erfahrung zeigt, dass die Leute den Vordruck nicht ausfüllen, weil sie ihn gar nicht verstehen. Selbst wenn der GV die Fragen stellt, muss er viele davon nochmal erklären.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • [QUOTE=Sonntagskind;974450
    Äh - ja! Siehe § 802 f VI am Ende i. V. m. § 802d I (2) (3) ZPO:
    'Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken nutzen und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen.'

    QUOTE]

    § 802 f ZPO ist für mich unbeachtlich, da ich das VV nach § 284 AO abnehme. Einen entsprechenden Verweis auf § 802 f finde ich dort nicht. § 802 d ZPO wird ersetzt durch § 284 Abs. 4 AO.

    Eine Löschungsverpflichtung nach ZPO existiert für die Finanzverwaltung - zumindest bei selbst abgenommenem VV - nicht.

    Gruß
    Ash

  • Hi! Ich halte es für unstrittig, dass in der Vermögensauskunft nach der Verfügungsberechtigung über Konten Dritter gefragt werden darf, da sich hieraus Pfändungsmöglichkeiten ergeben könnten (evtl. Herausgabeansprüche), vgl. auch LG Ravensburg v. 04.07.2013, 6 T 33/13. Warum also nicht der Justiz folgen und auch im VV des Finanzamts standardmäßig danach fragen?

    Ich stimme Ash auch zu, dass die Löschung des VV dem Zentralen Vollstreckungsgericht obliegt. Davon nicht betroffen ist der Ausdruck o. die Abschrift in der Vollstreckungsakte. Die Vernichtung dieser Unterlagen richtet sich nach den Aufbewahrungsbestimmungen der Finanzverwaltung (AufbewBest-FV). Diese Unterlagen sind ja auch durch das Steuergeheimnis geschützt.

    Im Übrigen noch mal vielen Dank an alle (auch für den Hinweis auf § 130a ZPO)!

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

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