Autos und BerHilfe

  • Wo zieht ihr Grenze ob Antragsteller bei Beratungshilfe ihr Auto einsetzen müßen?
    Heute gehabt: 10 Jahre alter Audi A8, Wert laut DAT 12000€.
    Habe jetzt mal Beratungshilfe gegeben, weil das Auto für Arbeit benötigt wird, aber eigentlich wäre das doch einzusetzen?
    Wo sind so eure Grenzen? In Rechtsprechung habe ich gelsen das zumindest Oberklassefahrzeuge einzusetzen sind?=
    Aber meiner Meinung nach kann es keinen Unterschied machen ob ich eine alte Oberklasse oder neuen Kleinwagen habe, oder?
    henry

  • Fraglich wäre insb. ob der neue Kleinwagen nicht noch der Bank gehört... Wer - insb. im Kundenkreis der BerH - kauft einen Neuwagen schon ohne Finanzierung?

    Ich denke, hier kann man getrost dieselben Grundsätze wie bei der Austauschpfändung anwenden.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Klar daran habe ich schon gedacht und oft sind die Autos auch finanziert.
    Aber manchmal ist es so daß für Autos halt doch Kohle da war oder die aus dem Familienkreis finanziert wurde etc.
    Gibt ja auch genug Normalverdiener die sich arm rechnen (Fernseher auf Pump, hoher Hausabtrag pipapo)
    Austauschpfändung: Ok aber müsste man oft Beratungshilfe ablehnen weil die Karren schon oft so 5000€ wert sind.
    Dann könnten sie die verkaufen und sich einen alten Opel für 1000€ holen (gibts bei mobile massenhaft mit TÜV) und es wäre immer noch einzusetzendes Vermögen mit 4000€ da.
    henry

  • Bei einem 8 Jahre alten Fahrzeug bezweifle ich schon stark, dass dieses noch einen Wert von EUR 12.000,00 hat!

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Es gibt da wohl Entscheidungen des BSG, die besagen 8.600,00 darf der max. Wert sein, danach ist zu veräußern. Für einen Ehegatten nochmal den gleichen Betrag.

    Ich habe dat im Bereich der PKH aber erst einmal gehabt, ob eine Wertwertung bei BerH zumutbar ist, weiß ich nicht.

    Und die meisten KFZ sind eh finanziert..

  • Austauschpfändung: Ok aber müsste man oft Beratungshilfe ablehnen weil die Karren schon oft so 5000€ wert sind.
    Dann könnten sie die verkaufen und sich einen alten Opel für 1000€ holen (gibts bei mobile massenhaft mit TÜV) und es wäre immer noch einzusetzendes Vermögen mit 4000€ da.
    henry

    BGH v. 16.06.2011, VII ZB 114/09

    Das Fahrzeug müsste m. M. n. mit dem Betrag berücksichtigt werden, der mutmaßlich sicher nach Verkauf des Autos und Ersatzbeschaffung eines anderen Fahrzeugs mit annährend gleicher Haltbarkeit und Lebensdauer übrig bliebe. Das wird wohl nur bei entsprechend hohen Fahrzeugwerten so eindeutig genug der Fall sein.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Audi A8? Der hat neu mal fast 80000€ gekostet.

    Der dürfte meines Erachtens unverkäuflich sein. Wer fährt noch so einen Schinken und dann auch noch gebraucht.

    Aha. Würde Gegs das Fahrzeug als Zweitwagen also mangels Verwertbarkeit aus einer Insolvenzmasse freigeben? :confused:

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  • Exec:
    Ok danke für das Urteil!
    Ich halte es aber für falsch.
    Beispiel: Du hast einen neuen Polo der 15000€ gekostet hat.
    Den müßtest du nicht einsetzen weil es kein günstigeres Auto mit gleicher Haltbarkeit gibt (auch neuer Dacia und so Zeugs hält nicht so lange wie ein VW).
    Eine große ältere Karre (7er BMW, S Klasse, A8 etc) müsstest du aber einsetzen weilman sich ja einen alten kleinwagen kaufen kann:gruebel:
    Das ist mal wieder typisch BGH: Einen Kleinwagen darf der Schuldner fahren aber keine Oberklasse, denn das kann ja nicht sein das ein Schuldner eine Oberklasse fährt.

    Gegs:
    Wenn du mal bei mobile suchst fangen die 10 Jahre alten A8 bei so 7000€ an.
    Und die sind meist runtergerittene Kisten mit über 300000km in schlechtem Zustand.
    Ein guter A8 bringt locker seine 12000€ vor allem als Diesel
    henry

  • Aha. Würde Gegs das Fahrzeug als Zweitwagen also mangels Verwertbarkeit aus einer Insolvenzmasse freigeben? :confused:

    Wenn es ein Zweitwagen ist, ist es einfach. Man versucht die Verwertung und wenn kein Interessent da ist, dann muss man dies wohl zur Kenntnis nehmen. Wie man dann damit umgeht, ist eine andere Frage.

    @ Henry: Glaub mir, ich beschäftige mich nicht erst seit gestern mit der Fahrzeugverwertung.

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  • Ich kann die BGH-Rspr. nachvollziehen. Das Auto ist ja hier grds. unpfändbar. Der Schuldner/ASt. darf also grds. ohne staatlichen Eingriff in seine Mobilität investieren. Pfändbar ist nur der überschießende Luxusanteil.

    Kauft er jetzt einen kleinen Neuwagen, so hat er heute für eine lange Zeit eine Investition in seine geschützte Mobilität getätigt ggf. mit Vorteilen bei Versicherung, im Schadensfall, Steuer, etc.

    Kauft er heute einen gebrauchten Luxuswagen, investiert er im Vergleich für eine kürzere Zeit in seine Mobilität (da ein Gebrauchter mal unterstellt weniger lange hält). Dann hätte er genausogut einen gebrauchten Kleinwagen kaufen können bei gleicher Mobilität. Der überschießende Teil ist "Luxus".

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Gegs:
    Wenn du wieder ein guten A8 in diesem Alter zu verwerten hast nehm ich den für 2000€ bevor du den dem Schuldner freigibst.:D

    Exec:
    Auch Neuwagen ist Luxus.
    Außerdem halten Oberklassenautos länger als Kleinwagen.
    Ich denke ob man für 10000 eine große alte oder eine neue kleine Kiste nimmt geht den BGH einfach nix an.
    henry

  • Natürlich geht das den BGH nix an. Es zwingt ja auch niemand den Fahrzeuginhaber seinen Anwalt mit Beratungshilfe (=Sozialhilfe) zu bezahlen. Wenn er das aber möchte, muss er sich an die "Spielregeln" halten. Und da ist die Begründung von Exec in meinen Augen schon naheliegend.

  • Exec:
    Außerdem halten Oberklassenautos länger als Kleinwagen.
    Ich denke ob man für 10000 eine große alte oder eine neue kleine Kiste nimmt geht den BGH einfach nix an.
    henry

    Wenn dem unstrittig so ist, kann der kleine Neuwagen ja mit dem BGH gegen einen günstigeren gebrauchten Oberklassewagen eingetauscht werden. Es darf nur keine Verschlechterung hinsichtlich Lebensdauer und Haltbarkeit verlangt werden - also nicht die Mobilität verschlechtert werden.

    Allerdings frage ich mich, ob das dann nicht doch noch an den unstrittig höheren Unterhaltskosten für einen gebrauchten Oberklassewagen wieder scheitert.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Unabhängig davon das ein Auto von "gleicher Güte" angeschafft werden müsste, kann man einem A8 Fahrer durchaus zumuten sich einen Kredit zu nehmen und das Auto als Sicherheit zur Verfügung zu stellen. Anfallende Zinsen für das Darlehen, wirtschaftlichen Nachteile und dergleichen sind da kein Argument für mich. Mit dieser Argumentationskette könnte sich sonst jeder mit entsprechendem Auto rausreden.

  • Darf man im Rahmen der BerH den ansonsten Vermögenslosen zwingen, sich zu verschulden? Ich denke nicht. Insbesondere würde die Unpfändbarkeit von Fahrzeugen unterlaufen, wenn er gezwungen würde, das Eigentum für ein Darlehn an eine Bank zu übertragen.

    Außerdem reißen sich Banken nicht um die Sicherungsübereignung von Gebrauchtfahrzeugen. Der Eigentumsvorbehalt bei Neuwagen ist da was ganz anderes, vgl. § 811 Abs. 2 ZPO.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Exec:
    Ja und da sieht man das das eigentlich untaugliche Kriterien sind die der BGH annimmt.
    Keiner weiß ob ein neuer Polo (oder noch schlimmer Dacia) wirklich länger hält als ein alter aber guter A8 (oder W140).
    Ich denke deshalb dass man nur auf den Wert abstellen darf und nicht auf das Oberklasse Argument.

    @drattynead:
    Ja und wovon sollen die Raten gezahlt werden?
    Wenn der Beratungshilfeberechtigt ist hat er kein einzusetzenedes Einkommen kann also auch keine Raten zahlen?
    henry

  • Darf man im Rahmen der BerH den ansonsten Vermögenslosen zwingen, sich zu verschulden? Ich denke nicht. Insbesondere würde die Unpfändbarkeit von Fahrzeugen unterlaufen, wenn er gezwungen würde, das Eigentum für ein Darlehn an eine Bank zu übertragen.

    Damit könnten wir den § 90 SGB XII eigentlich allumfassend gestalten.. Was ist mit dem der einen R8 oder M6 fährt mit Zeitwert 30.000 € und arbeiten geht? Beratungshilfe ist eine Sozialleistung. Sozialleistungen gibt's nur, wenn man bedürftig ist. Der Hartz IV Empfänger muss schließlich auch erst sein Vermögen aufbrauchen bevor's eine Leistung gibt. Warum sollte hier ein Unterschied gemacht werden? Nur in Ausnahmefällen geht das m. E. (Auto knapp über 2.600 € wert, Zeitwert kann beim Verkauf nicht erreicht werden wg. "Unbeliebtheit" des Fahrzeugs, Familie mit behinderten Kindern, Großfamilie bei denen der SUV benötigt wird, ...).

    Sozialleistungsträger machen Sozialleistungen für "an und für sich vermögende" (Hausgrundstück) auch davon abhängig ob eine Sicherheit existiert. Gezahlt wird erst, wenn eine Sicherheit im Grundbuch eingetragen ist.

    @henry:

    Dafür gehen die Leute ja arbeiten. Nur weil jemand Beratungshilfe bekommt bedeutet das nicht das er kein Darlehen bedienen kann.

    Einmal editiert, zuletzt von drattynead (2. September 2014 um 12:59) aus folgendem Grund: Klarstellung (90 SGB XII abschaffen)

  • @dratty:
    Doch da er es dann von seinen Friebeträgen zahlen müßten.
    Wiegesagt: Wenn es noch einzustzendes Einkommen gäbe gäbe es sowieso keine BerHilfe.
    henry

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