Genehmigung der Löschungsbewilligung eines Nacherbenvermerks

  • Ich brauche dringend euere Hilfe:

    mir liegt vor der Entwurf einer Löschungsbewilligung eines Notars für einen NE-Vermerk. Im Grundbuch eingetragen ist Frau X als Eigentümer und in Abt. II der Vermerk:"Frau X ist Vorerbin. Nacherben sind die Herren Y und Z. Eintritt der Nacherbfolge bei Wiederverheiratung der Vorerbin." Herr Y steht unter Betreuung. Die Vorerbin möchte jetzt das Grundstück lastenfrei verkaufen. Kaufvertrag liegt mir mittlerweile auch im Entwurf vor.
    Wie gehe ich jetzt schrittweise vor? Brauche ich ein Gutachten um prüfen zu können, ob nicht unter Wert veräußert wird? Mein Betreuter ist zum Sachverhalt auch nicht mehr anhörungsfähig. Pflegerbestellung?:gruebel:

  • Wie schon ein paar mal erwähnt, bin ich kein Grundbuchexperte. Ich meine aber, dass der Nacherbenvermerk bei befreiter und nicht befreiter Vorerbschaft eingetragen wird. Also müsste auf jeden Fall erst einmal geklärt werden, ob eine befreite Vorerbschaft vorliegt. Wenn ja, kann man wohl die Löschungsbewilligung nicht verweigern.
    Bei nicht befreiter Vorerbschaft muss m. E. die Angemessenheit des Kaufpreises glaubhaft gemacht werden.
    Genehmigung ist m. E. erforderlich + V´Pfleger

  • Eine Löschungsbewilligung ist nicht genehmigungsfähiger Unsinn.

    Der Nacherbenvermerk deutet auf eine nicht befreite Vorerbschaft hin, weil die Befreiung zu vermerken gewesen wäre. Da der (bedingte) Nacherbfall nur mit der Wiederverheiratung der Vorerbin eintritt, habe ich allerdings Zweifel, ob es mit diesbezüglichen Inhalt des Nacherbenvermerks seine Richtigkeit hat, weil in solchen Fällen in der Regel - auch im Wege der Auslegung der insoweit "schweigenden" letztwilligen Verfügung - von einer befreiten Vorerbschaft auszugehen sein wird. Zunächst sind also die Eintragungsgrundlagen für den Nacherbenvermerk zu prüfen. War es ein Erbschein, kann er wegen der fehlenden Angabe der Befreiuung unrichtig und deswegen einzuziehen sein. War es eine notarielle letztwillige Verfügung, wurde ggf. die genannte Auslegung nicht in Betracht gezogen.

    Im Folgenden alternativ, je nachdem, ob befreite oder nicht befreite Vorerbschaft vorliegt:

    Handelt es sich um eine befreite Vorerbschaft, sind die Nacherben (hier: u.a. der Betreuer des einen Nacherben) zum Vollzug der Verfügung des Vorerben lediglich anzuhören. Bestehen hiernach keine Zweifel an der Entgeltlichkeit der Verfügung, scheidet der Grundbesitz mit Vollzug der Auflassung an den Erwerber aus der Nacherbenbindung aus und der Erlös tritt infolge Surrogation an seine Stelle (§ 2111 BGB). Die Zug um Zug mit Eigentumsumschreibung vorzunehmende Löschung beruht in diesem Fall nicht auf einer "Löschungsbewilligung" der Nacherben, sondern auf dem geführten Nachweis der Unrichtigkeit. Die hiernach nicht erforderliche Löschungsbewilligung könnte daher im Rechtssinne allenfalls eine Berichtigungsbewilligung darstellen, die mangels Vornahme eines materiellen Rechtsgeschäfts ohnehin keiner gerichtlichen Genehmigung bedarf.

    Handelt es sich um eine nicht befreite Vorerbschaft, müssen die Nacherben der Verfügung des Vorerben zustimmen (§ 2113 Abs. 1 BGB). Auch hier ist also von einer verfahrensrechtlichen "Löschungsbewilligung" keine Rede, sondern es geht um die materielle Zustimmung/Genehmigung der Nacherben zum Rechtsgeschäft der Vorerbin und diese vom Betreuer zu erklärende materielle Zustimmung bedarf - ebenso wie das Rechtsgeschäft selbst - einer Genehmigung nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB (§ 1908i Abs. 1 S. 1 BGB). Ob der Betreuer diese Zustimmung ohne kompensierende Sicherungsmaßnahmen für den Verkaufserlös erteilen kann, berührt gleichzeitig die Genehmigungsfähigkeit einer solchen Zustimmung.

    Eine "Löschungsbewilligung" ist also in beiden Fällen Unsinn, es sei denn, man würde für den Fall der nicht befreiten Vorerbschaft davon ausgehen, dass die materiell erforderliche Zustimmung der Nacherben in dieser "Löschungsbewilligung" enthalten ist. Genehmigungsgegenstand ist dann aber die materielle Zustimmung. Es muss erwartet werden, dass die notarielle Sachbearbeitung auf diese Rechtslage Rücksicht nimmt und die Dinge so bezeichnet werden, wie es sich rechtlich gehört.

    Zunächst hängt aber alles davon ab, ob eine befreite oder nicht befreite Vorerbschaft vorliegt. Es kann sich also fatal auswirken, wenn man bei der Erbscheinserteilung oder bei der Eintragung des Nacherbenvermerks aufgrund notarieller letztwilliger Verfügung die Frage der Befreiung des Vorerben vernachlässigt.

  • M. E. muss nicht nur die Zustimmung zur Vfg. über das Grundstück sondern auch die Aufhebung des Nacherbenvermerks, der eine Schutzposition darstellt, genehmigungsbedürftig sein. Ich würde den Nacherbenvermerk als Recht an einem Grundstück ansehen, wobei mir natürlich auch klar ist, dass dies kein Recht im eigentlichen Sinn ist. Zur Genehmigungsbedürftigkeit, Münchener Kommentar, Rn 10 zu § 1821 BGB.

  • Was Du ansprichts, ist die isolierte Löschung des Nacherbenvermerks, die nicht im Zusammenhang mit einer Verfügung des Vorerben steht. Denn in diesem Fall soll nur der durch den Nacherbenvermerk bewirkte Schutz aufgegeben werden, obwohl der Grundbesitz materiell nach wie vor der Nacherbenbindung unterliegt (das ist auch der Grund, weshalb ich eine solche isolierte Löschung für unzulässig halte, weil sie das Grundbuch aufgrund der Nichtverlautbarung einer nach wie vor bestehenden Verfügungsbeschränkung unrichtig macht).

    So liegt der Fall hier nicht, weil der Nacherbenvermerk im Zusammenhang mit einer Verfügung des Vorerben gelöscht werden soll. Unabhängig davon, ob es sich um eine befreite oder nicht befreite Nacherbfolge handelt, ist die Löschung des Vermerks nur Grundbuchberichtigung, weil die Verfügung des Vorerben entweder ohne Zustimmung der Nacherben wirksam ist (bei entgeltlicher Verfügung des befreiten Vorerben) oder weil sie jedenfalls aufgrund erteilter Zustimmung der Nacherben wirksam ist (bei Verfügung des nicht befreiten Vorerben). Eine Grundbuchberichtigung kann aber nie eine genehmigungsbedürftige Verfügung darstellen, weil es insoweit schon an einer Verfügung fehlt.

  • Das ist eine vernünftige Verfahrensweise.

    Die Eintragung der Erbfolge dürfte dann aber wohl aufgrund Erbscheins erfolgt sein, denn wenn es anders wäre, würden die letztwilligen (notariellen) Verfügungen bereits in der Grundakte vorliegen.

  • Natürlich, tut es aber nicht.

    Das ist ja genau der Grund, weshalb der Vermerk unrichtig sein könnte, weil ich bei bedingter Nacherbfolge für den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten daran zweifle, dass es sich um eine nicht befreite Vorerbschaft handelt.

    Könnte natürlich sein, ist aber nicht die Regel, weil man hier in den meisten Fällen im Wege der Auslegung zu einer solchen Befreiung gelangt.

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