Arbeitgeber zahlt einen Monat zu früh.

  • Hallo,

    ein Schuldner bekommt seinen Lohn in zwei Raten auf sein P-Konto gezahlt. Anfang des Monats einen Abschlag von 400,- € und im Laufe des Monats 600,- €.
    Nun hat der Arbeitgeber den Abschlag für September schon im August gezahlt und hat dies auch schriftlich bestätigt.
    Ich kann doch jetzt auf Antrag des Schuldners den P-Konto-Freibetrag für August um diesen zu früh gezahlten Abschlag entsprechend erhöhen oder gibt es da Bedenken?

    Vielen Dank im Voraus.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Eigentlich nicht, allerdings sind dann womöglich für den unangetasteten, gesetzlichen Grundfreibetrag für September Verzerrungen zu Lasten des Gläubigers denkbar, falls im Sep. noch was anderes als das Rest-Einkommen von 600 € überwiesen werden sollte ... :gruebel:

    Müssen die Banker mal ran.

  • Meines Erachtens sollte das Problem durch die gesetzliche Regelung zum "Monatsanfangsproblem" abgedeckt sein. D.h., ist im Monat August das Gehalt "zu früh" gezahlt worden, kann der Kontoinhaber es einmalig in den Folgemonat übertragen, im September sollte das Guthaben verfügbar sein.

  • Meines Erachtens sollte das Problem durch die gesetzliche Regelung zum "Monatsanfangsproblem" abgedeckt sein. D.h., ist im Monat August das Gehalt "zu früh" gezahlt worden, kann der Kontoinhaber es einmalig in den Folgemonat übertragen, im September sollte das Guthaben verfügbar sein.

    "kann es übertragen" ist sicherlich die falsche Formulierung.

    Man muss hier § 850k Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO unabhängig voneinander und nacheinander betrachten.
    Nach Satz 2 zählt die Überweisung Ende August automatisch als Guthaben für September, das hat mit einer "Übertragung durch den Schuldner" rein nichts zu tun.
    Unabhängig davon kann der Schuldner, soweit der seinen Freibetrag im September nicht ausschöpft, das dann noch existierende Restguthaben nach Satz 3 mit in den Oktober übertragen.
    Aber zu letzterem Satz hatten wir vor längerer Zeit schon mal kontrovers diskutiert, teilweise bestand die Ansicht, man können Geld aus einer Überweisung Ende August auf diese Weise (1. Anwendung von Satz 2 und 2. Anwendung von Satz 3) nicht mit in den Oktober bringen. Ich sehe es aber nach wie vor so, da die Sätze 2 und 3 unabhängig voneinander zu sehen sind. Mit der Einfügung von Satz 2 wollte man nur der Monatsendproblematik begegnen, dass also am 30. überwiesenes Einkommen genauso zu betrachten ist wie am 1. überwiesenes Einkommen, und bei am 1. überwiesenem Einkommen hat wohl auf Grundlage von Satz 3 niemand Zweifel, dass davon nicht ausgeschöpfte Beträge durch den Schuldner mit in den Folgemonat übernommen werden können.

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