Gläubigerbenachteiligung bei Zahlungen aus unpfändbarem Vermögen

  • Zahlt ein Schuldner in den anfechtbaren Zeiträumen Geldbeträge an Gläubiger, die aus seinem nicht pfändbaren Einkommen stammen, gehe ich i.d.R. davon aus, dass keine Gläubigerbenachteiligung gem. § 129 InsO vorliegt. Ich frage mich allerdings, ob es da wirklich keine Ausnahmen gibt, kennt jemand ein Urteil oder eine sonstige Fundstelle, die sich mit dem Thema befassen?

  • Gläubigerbenachteiligung ist auch bei Zahlungen aus dem unpfändbaren Einkommen gegeben! Denn die Unpfändbarkeit fällt in dem Moment des Zahlungseingangs auf dem Konto des Schuldners weg. Spätestens bei der Zahlungsanweisung an die Schuldnerbank ist die Pfändbarkeit wieder gegeben.

    (schon mal hier: Link)

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

    Einmal editiert, zuletzt von Silberkotelett (3. September 2014 um 14:22) aus folgendem Grund: Link ergänzt

  • Problematisch ist doch aber, dass die Gläubiger eine derartige Handlung des Schuldners nicht erzwingen können. Ihre Chancen, sich im Wege der Zwangsvollstreckung am Vermögen des Insolvenzschuldners gütlich zu tun, verringern sich also nicht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Gläubigerbenachteiligung ist auch bei Zahlungen aus dem unpfändbaren Einkommen gegeben! Denn die Unpfändbarkeit fällt in dem Moment des Zahlungseingangs auf dem Konto des Schuldners weg. Spätestens bei der Zahlungsanweisung an die Schuldnerbank ist die Pfändbarkeit wieder gegeben.

    (schon mal hier: Link)

    Nun ist es in einem meiner Verfahren so, dass der Schuldner einem Gläubiger einen Teil seines Gehaltsanspruchs abgetreten hat, der über die Pfändungsfreigrenze hinausging. Das Geld landete also direkt auf dem Konto des Gläubigers, ohne Umweg über das Bankkonto des Schuldners. Hierbei liebäugele ich gerade mit § 400 BGB, dem zufolge eine unpfändbare Forderung nicht abgetreten werden kann. Dann könnte man die BEträge über eine ungerechtfertigte Bereicherung zurückholen, oder?

  • Gläubigerbenachteiligung ist auch bei Zahlungen aus dem unpfändbaren Einkommen gegeben! Denn die Unpfändbarkeit fällt in dem Moment des Zahlungseingangs auf dem Konto des Schuldners weg. Spätestens bei der Zahlungsanweisung an die Schuldnerbank ist die Pfändbarkeit wieder gegeben.

    (schon mal hier: Link)


    Ich möchte doch zumindest einmal anmerken, dass deine mit einem Ausrufezeichen zementierte Meinung meiner Kenntnis nach nicht die herrschende, sondern eher eine umstrittene ist...

  • Ausrufezeichen hin, Zement her. Meinungen sind doch beweglich:cool:. Und für eine Begründung der Gegenansicht bin ich natürlich stets offen. Sie fehlt mir indes bislang.

    In dem zitierten Link hatte ich auf die entsprechende BGH-Rechtsprechung (Beschl. v. 26.09.2013, IX ZB 247/11) abgestellt, die sich mit dem Erwerb von Vermögensgegenständen aus dem unpfändbaren Vermögen nach Insolvenzeröffnung befasst und diese der Insolvenzmasse zuordnet. Warum sich vor der Insolvenzeröffnung etwas anderes ergeben sollte, leuchtet jedenfalls mir nicht ein.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Die Vorschriften der Insolvenzordnung stehen der Befriedigung einzelner Insolvenzgläubiger aus dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht entgegen.

    BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - IX ZR 93/09

  • Ausrufezeichen hin, Zement her. Meinungen sind doch beweglich:cool:. Und für eine Begründung der Gegenansicht bin ich natürlich stets offen. Sie fehlt mir indes bislang.

    In dem zitierten Link hatte ich auf die entsprechende BGH-Rechtsprechung (Beschl. v. 26.09.2013, IX ZB 247/11) abgestellt, die sich mit dem Erwerb von Vermögensgegenständen aus dem unpfändbaren Vermögen nach Insolvenzeröffnung befasst und diese der Insolvenzmasse zuordnet. Warum sich vor der Insolvenzeröffnung etwas anderes ergeben sollte, leuchtet jedenfalls mir nicht ein.

    Würde man dem konsequent folgen, könnte sich folgendes ergeben:

    Schuldner bekommt aus welchen Gründen auch immer eine dicke Rentennachzahlung, die unpfändbar ist, weil die Rente immer noch unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt. (Nachzahlungen sind dem Monat zuzurechnen, für den sie gezahlt werden.)

    Die Nachzahlung wäre also voll unpfändbar. Aus dem Grund wird der unpfändbare Betrag auf dem Konto einmalig erhöht. Schuldner hebt das Geld ab, vor der Bank steht der TH und kassiert die Kohle ab :gruebel:

  • Das wäre an sich konsequent, wobei natürlich § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO zu beachten ist, der zumindest einen Teil des Bargeldes erfassen würde. Wenn der Schuldner hingegen das Geld auf dem Konto liegen lässt, unterfällt es im (über-)nächsten Monat auch dem Insolvenzbeschlag.

    Der Schuldner kommt aus der Nummer also nur raus, indem er den Betrag noch rechtzeitig verbraucht und kein Guthaben anspart.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ich halte weder IX ZB 247/11 noch IX ZR 93/09 für vollständig passend.

    Bei IX ZB 247/11 geht es darum, dass der Schuldner pfändungsfreies Vermögen anspart und anlegt und dies deshalb pfändbar wird. Im Fall des Threaderstellers spart der Schuldner aber gerade nichts an, er gibt es vielmehr aus (nämlich an den einen Gläubiger, ersichtlich zur Tilgung seiner dortigen Schulden).

    IX ZR 93/09 behandelt umgekehrt eine Konstellation nach Insolvenzverfahrenseröffnung, die nicht unbedingt auf die Situation vorher übertragbar sein muss (auch wenn ich für die Übertragung eine gewisse Sympathie hege).

    Daher würde ich zum Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck zurückgehen:
    § 129 ZPO setzt doch voraus, dass der Gesamtheit der Gläubiger (die Gläubiger, die nicht bevorzugt bedient werden) etwas entzogen wird. Entzogen werden kann doch nur dann etwas, wenn die Gläubigergesamtheit sonst Zugriff darauf hätte. Was pfändungsfrei ist, ist aber dem Zugriff der Gläubigergesamtheit gerade entzogen. Nur wenn es angespart wird und daher die Grenzen der Zugriffsfreiheit wieder übersteigt, nur dann unterliegt es wegen dieses Übersteigens wieder dem Zugriff der Gläubiger.

    Ich meine daher: Wenn der spätere Schuldner nachweislich sein pfändungsfreies Einkommen verwendet, dann ist es egal, ob er sich dafür Eis kauft oder aus diesem Teil einen anderen Gläubiger befriedigt. Der hat dann eben Glück gehabt, dass der Schuldner sich dies vom Munde abgespart hat.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hierzu gibt es eine Entscheidung des OLG Zweibrücken, 2 U 86/12. Hier heißt es u.a.:

    Die Regelung des § 36 I InsO, nach der unpfändbare Gegenstände nicht zur Masse gezogen werden dürfen, ist auf die Zeit vor Insolvenzeröffnung nicht anwendbar. Deshalb kommt es für die Frage der Gläubigerbenachteiligung nicht darauf an, ob der Insolvenzschuldner die Geldstrafe aus einem Teil seines Vermögens gezahlt hat, der möglicherweise unpfändbar gewesen wäre.


    Fundstelle: ZInsO 2013, 2061 (Heft 42)

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (4. September 2014 um 10:29) aus folgendem Grund: Fundstelle ergänzt

  • Die Gerichte, mit denen ich bisher zu tun hatte, haben i.d.R. den Standpunkt vertreten, dass bei Schuldnern, die Zahlungen unterhalb ihrer Pfändungsfreigrenzen leisten, die Gläubigerbenachteiligung entfällt. Wenn also zB ein Schuldner schon Pfändungen auf seinem Gehalt hat und zusätzlich etwas abführt, ist's nix mit Anfechtung.

    Bei den Abtretungen würd ich es jetzt gerne mal mit einer Rückforderung aus Bereicherungsrecht probieren (s. mein Beitrag #4), mal sehen, ob man damit durchkommt, was meint Ihr?

  • Hierzu gibt es eine Entscheidung des OLG Zweibrücken, 2 U 86/12. Hier heißt es u.a.:

    Die Regelung des § 36 I InsO, nach der unpfändbare Gegenstände nicht zur Masse gezogen werden dürfen, ist auf die Zeit vor Insolvenzeröffnung nicht anwendbar. Deshalb kommt es für die Frage der Gläubigerbenachteiligung nicht darauf an, ob der Insolvenzschuldner die Geldstrafe aus einem Teil seines Vermögens gezahlt hat, der möglicherweise unpfändbar gewesen wäre.


    Fundstelle: ZInsO 2013, 2061 (Heft 42)

    Danke für den Hinweis. Diese Entscheidung vom 17.05.2013 ist glatt an mir vorbeigegangen, obwohl sie im Rechtsprechungsthread gleich zweimal (hier und hier) gepostet wurde.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Die genannte Entscheidung zeichnet sich dadurch aus, dass sie den aufgestellten Leitsatz in den Gründen kaum begründet. Natürlich wäre ein Vermögen von 16.800,- Euro, falls es sich bei Insolvenzeröffnung noch auf einem Konto befunden hätte, in die Masse gefallen, da offensichtlich nicht unpfändbar. Was das damit zu tun haben soll, dass diese Zahlung - es handelte sich um eine Geldstrafe, die möglicherweise teils aus unpfändbarem Einkommen bezahlt wurde - tatsächlich geleistet wurde, bleibt offen.

    Generell zeichnen sich getätigte Ausgaben dadurch aus, dass, wenn sie nicht getätigt worden wären und der entsprechende Geldbetrag heute noch auf einem - man muss dann schon sagen - Anlagekonto herumliegen würden, sie im Falle der Insolvenzeröffnung Teil der Masse wären. Diese Aussage ist ebenso zutreffend wie banal, löst das eigentlich adressierte Problem jedenfalls nicht.

    Das OLG Zweibrücken bringt statt einer Begründung den Verweis auf die damalige Kommentierung von Kirchhof im Münchner Kommentar zur InsO, Rn . 84 ff zu § 129 InsO. Diese Kommentierung steht mir heute nicht mehr online zur Verfügung. In der dritten Auflage wird nun von Kayser kommentiert, in dieser Kommentierung findet sich nichts, was die Rechtsfindung des OLG Zweibrücken zu stützen geeignet wäre. Nur tatsächlich gebildetes Vermögen - um das es sich eben bei der Anfechtung tatsächlich getätigter Ausgaben gerade nicht handelt - ist demnach pfändbar, unabhängig davon, ob es aus pfändbaren oder pfandfreien Einkommens- und Vermögensbestandteilen gebildet wurde.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Die genannte Zitierung des OLG Zweibrücken bezieht sich offensichtlich auf die Aussage von Kayser (MünchKomm-InsO, 3. Aufl. 2013, § 129 Rn. 84):


    "Wird ein zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung unpfändbares Recht später beschlagfähig, können die Gläubiger – mittelbar – benachteiligt sein."

    die wortwörtlich mit der Kommentierung von Kirchhof an derselben Stelle in der 2. Aufl. 2008 übereinstimmt.

    Diesem Abstellen auf die (für § 133 Abs. 1 insO ausreichende) mittelbare Gläubigerbenachteiligung folgt auch die Kommentierung von Ehricke (Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 129 Rn. 73):


    "Das Erfordernis der Massebezogenheit schließt auch Rechtshandlungen betreffend Vermögensgegenstände, die wegen Unpfändbarkeit nicht Teil der Insolvenzmasse sind, von der Anfechtbarkeit aus. Die Pfändbarkeit richtet sich hierbei allein nach den gesetzlichen Bestimmungen (..). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Pfändbarkeit ist grundsätzlich der der Verfahrenseröffnung und nicht der der Vornahme der Rechtshandlung. Dies folgt aus dem Ziel der Insolvenzanfechtung, die auf eine Herstellung der Masse zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung und nicht der Wiederherstellung eines früheren Zustands gerichtet ist."

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • @ Silberkotelett:

    Vielen Dank für diese Erläuterungen, den Bezug habe ich nicht erkennen können.

    In der Sache ändert sich meine Einschätzung allerdings nicht - denn das weggegebene Geld wird eben auch nicht nachträglich beschlagnahmefähig. Es geht hier ja auch nicht um Rechte, es geht um ehemaliges Geld, das ausgegeben ist. Was weg ist weg, es sei denn, es könnte im Wege der Anfechtung wiedergeholt werden. Geld, das beschlagnahmefrei weggegeben worden ist nun deswegen als "nachträglich beschlagnahmefähig" zu bezeichnen, weil es nun anfechtbar wäre, denn das würde Ursache und Wirkung vertauschen: Erst muss es beschlagnahmefähig sein, dann kann es angefochten werden, nicht umgekehrt. Und weil es nie beschlagnahmefähig war, kann es auch nicht der Anfechtung ausgesetzt sein.

    Wollte man dies anders sehen, dann müsste man auch das tägliche Leben des Schuldners einstellen. Hätte er nicht seine Brötchen und seine Wohnung bezahlt, wäre das Geld heute noch da und - oh Wunder - wegen Übersteigens des Mindestbehalt beschlagnahmefähig. Das geht aber, wie der BGH ja bereits judiziert hat, nur für Vermögen, das aus ehemals unpfändbaren Beträgen gebildet wurde.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hier geht es aber doch noch gar nicht um die Frage der Anfechtbarkeit, sondern nur die Vorfrage der Gläubigerbenachteiligung. Hinzukommen muss noch der Anfechtungsgrund, also etwa Kenntnis der ZU oder Inkongruenz. Das gebildete Beispiel mit den Brötchen und der Wohnung hinkt daher. Hierbei handelt es sich um Bargeschäfte, so dass sich die Frage der Gläubigerbenachteiligung ohnehin nicht stellt.

    Im Übrigen (auch wenn dies von der Folgenseite aus argumentiert sein mag): Die Konsequenz Deiner Argumentation wäre doch, dass auf diese Weise den Anfechtungsgegnern ein - kaum zu widerlegender - Einwand an die Hand gegeben würde. Ich sehe die Reaktion der Bank auf die Anfechtung schon vor Augen: "Die angefochtene Zahlung hat der Schuldner selbstverständlich aus dem unpfändbaren Teil seines Einkommens erbracht. Während monatliche Miete, Lebensmittel und Benzin aus dem pfändbaren Teil geleistet wurden, hat er natürlich die seit Jahren gekündigte Darlehensforderung in Raten aus dem unpfändbaren Teil bedient."

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ich sehe beide Probleme nicht.

    Zum einen können bekanntlich auch Bargeschäfte angefochten werden, zum anderen müsste dem Anfechtungsgegner erst mal der Nachweis gelingen, dass der Schuldner diese Forderung aus dem unpfändbaren Teil seiner Einkünfte bedient hat. Solange der Schuldner Einkünfte hat, die auch nach Abzug der Tilgung noch über der Pfändungsfreigrenze liegen (Beispiel: Monatliche Einkünfte 3.000,- Euro, monatliche Zahlung an Gläubiger 1.000.- Euro, monatlich pfändungsfrei 1.000,-Euro), sehe ich nicht, wie der Anfechtungsgegner das nachweisen will. Eine bloße Bekundung des Schuldners und/oder des Gläubigers würde mir jedenfalls nicht reichen. Dagegen umgekehrt: Monatliche Einkünfte 1.000,- Euro, vollständig pfändungsfrei, monatliche Zahlung gleichwohl 100,- Euro an Gläubiger ist offensichtlich aus dem pfändungsfreien Einkommen bezahlt.

    Der dem Schuldner sowohl nach Eröffnung verbleibende wie ihm auch vor der Eröffnung ungekürzt zustehende pfändungsfreie Anteil ist eben einfach etwas besonderes. Nicht umsonst hat der IX. ZS in der sog. Konsensentscheidung zum Lastschriftwiderruf betont, dass der vorläufige InsVw in etwa diesem Bereich auch nichts beim Lastschriftwiderruf zu suchen hat, weil diese Genehmigung alleine dem Schuldner oblag, obliegt und immer bei ihm verbleiben wird.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Ergänzung: Du hast recht, es geht um die Frage der Benachteiligung. Und das, worauf die Gläubiger nie Zugriff hatten (aus Rechtsgründen nie hatten), kann m.E. eben auch nicht benachteiligend sein, wenn es jetzt nicht mehr da ist, das hatte ich schon oben angemerkt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    2 Mal editiert, zuletzt von AndreasH (4. September 2014 um 21:47) aus folgendem Grund: Beitrag ergänzt

  • Aber die Gläubigerbenachteiligung als Anspruchsvoraussetzung jeder Anfechtung muss doch der Insolvenzverwalter darlegen und beweisen. Nach Deinem Verständnis der Gläubigerbenachteiligung müsste daher nicht der Anfechtungsgegner nachweisen, dass die Zahlung aus dem unpfändbaren Einkommen stammt, sondern es würde dem Insolvenzverwalter obliegen, dass sie aus dem pfändbaren Teil kommt.

    Gerade auch um diesem Dilemma zu entgehen hat der BGH seine Auffassung bei den geduldeten Überziehungen geändert (Urt. v. 06.10.2009 - IX ZR 191/05) und hält Zahlungen aus der Überziehung für gläubigerbenachteiligend, auch wenn insoweit keine Pfändbarkeit vorliegt. Damit bezweckte der BGH insbesondere, einer "Verkümmerung der Anfechtung" entgegenzuwirken und den Insolvenzverwalter von seiner Vortragslast zu befreien. Denn bis zu dieser Entscheidung hatte der IX. Zivilsenat "für die schlüssige Darlegung einer Gläubigerbenachteiligung bei Zahlungen über Bankkonten regelmäßig den Vortrag verlangt, dass diese Zahlungen aus einem Guthaben oder einer eingeräumten Kreditlinie erbracht worden sind".

    Vielleicht wäre daher bei unserer Rechtsfrage eine Lösung darin zu sehen, dass die Beweislast - so, wie von Dir bereits angenommen - im Wege der Rechtsfortbildung umgekehrt wird: Im Grundsatz gelten alle Zahlungen des Schuldners als gläubigerbenachteiligend und es obliegt dem Anfechtungsgegner, nachzuweisen, dass die Zahlung aus dem unpfändbaren Einkommen stammt.

    Sei's drum: Unsere Auffassungen sind und bleiben an diesem Punkt wohl verschieden. Letztlich wird es einer höchstrichterlichen Entscheidung bedürfen. Das Urteil des OLG Zweibrücken ist (leider) rechtskräftig geworden, ohne dass sich der BGH dazu geäußert hat. Warten wir es also ab...

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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