Ich habe hier mal eine Frage zu einem Thema, dass bei uns im Grundbuchamt heißt diskutiert wird - Lösung noch nicht in Sicht.
Sachverhalt:
Der Verkäufer teilt sein Grundstück in zwei Teile. Einen Teil überträgt er an seinen Sohn.
Ich habe nun das Grundstück geteilt und den Grundstücksteil für den Sohn in ein anderes Grundbuch abgeschrieben (zumindest habe ich die Eintragung so vorbereitet).
Das ursprüngliche ungeteilte Grundstück ist mit einer "persönlichen Dienstbarkeit wegen Verwendung des Grundstücks für die Stadt XXX" belastet. Keine schlagwortartige Bezeichnung des wesentlichen Inhalts. Bewilligung vom 11.05.1938. Diese Belastung wird vom Sohn zur weiteren Duldung übernommen. Jetzt habe ich hier den Beschluss vom BGH vom 12.06.2014; V ZR 244/13.
Wenn ich nunmehr das Recht in das neue Grundbuch für den Sohn transportiere, muss ich dann das Recht näher bezeichnen? Was mache ich, wenn ich die Bewilligung von 192´38 nicht habe? Oder kann ich das Recht genauso übertragen? Muss ich mir hierfür die Rechtlage zum Zeitpunkt der damaligen Eintragung ansehen (1938)?
Ich bin jetzt erst seit dem 01.05.2014 beim Grundbuchamt tätig und weiß ehrlich gesagt nicht so genau wo ich hier nachschauen soll und deswegen wäre ich über absolut jede Hilfe dankbar, was solche Verwendungsdienstbarkeiten betrifft.