In einem Grundbuch steht folgende beschränkt persönliche Dienstbarkeit (bpDbk):
Zitat
Dem Invaliden Max Mustermann in Musterstadt, dessen Ehefrau und Kindern sowie deren Ehegatten steht als beschränkt persönliche Dienstbarkeit das Recht zu, den Weg, der von der Einfahrt ... zu begehen, zu befahren und darauf Vieh zu treiben. Eingetragen am 05.06.1931.
Ist diese bpDbk zu unbestimmt, weil die Ehefrau, Kinder und Ehegatten nicht genau benannt werden?
Lt. BGH vom 02.12.1964 (Az.: V ZR 173/62) ist eine bpDbk mit der Berechtigtenbezeichnung "deren Rechtsnachfolger" möglich. In der Abhandlung "Kleine Einführung in das Grundbuch" (http://www.iwr.de/behlau-energie…ndbuchrecht.pdf) empfiehlt der Autor auf Seite 4 unten, dass bei der bpDbk vermerkt werden soll, dass Rechtsnachfolger und weiteren Nachfolger auch Berechtigte sind. Könnte dadurch nicht ein sehr langer Berechtigtenstammbaum entstehen? Wann kann dann überhaupt die bpDbk gelöscht werden? Ein Urururenkel und seine Nachfahren dürften ja auch noch Rechtsnachfolger sein und das Recht ist theoretisch nie löschbar.