beschänkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten von Rechtsnachfolgern

  • In einem Grundbuch steht folgende beschränkt persönliche Dienstbarkeit (bpDbk):

    Zitat


    Dem Invaliden Max Mustermann in Musterstadt, dessen Ehefrau und Kindern sowie deren Ehegatten steht als beschränkt persönliche Dienstbarkeit das Recht zu, den Weg, der von der Einfahrt ... zu begehen, zu befahren und darauf Vieh zu treiben. Eingetragen am 05.06.1931.

    Ist diese bpDbk zu unbestimmt, weil die Ehefrau, Kinder und Ehegatten nicht genau benannt werden?

    Lt. BGH vom 02.12.1964 (Az.: V ZR 173/62) ist eine bpDbk mit der Berechtigtenbezeichnung "deren Rechtsnachfolger" möglich. In der Abhandlung "Kleine Einführung in das Grundbuch" (http://www.iwr.de/behlau-energie…ndbuchrecht.pdf) empfiehlt der Autor auf Seite 4 unten, dass bei der bpDbk vermerkt werden soll, dass Rechtsnachfolger und weiteren Nachfolger auch Berechtigte sind. Könnte dadurch nicht ein sehr langer Berechtigtenstammbaum entstehen? Wann kann dann überhaupt die bpDbk gelöscht werden? Ein Urururenkel und seine Nachfahren dürften ja auch noch Rechtsnachfolger sein und das Recht ist theoretisch nie löschbar.

  • In einem Grundbuch steht folgende beschränkt persönliche Dienstbarkeit (bpDbk):

    Zitat


    Dem Invaliden Max Mustermann in Musterstadt, dessen Ehefrau und Kindern sowie deren Ehegatten steht als beschränkt persönliche Dienstbarkeit das Recht zu, den Weg, der von der Einfahrt ... zu begehen, zu befahren und darauf Vieh zu treiben. Eingetragen am 05.06.1931.

    Ist diese bpDbk zu unbestimmt, weil die Ehefrau, Kinder und Ehegatten nicht genau benannt werden?

    Lt. BGH vom 02.12.1964 (Az.: V ZR 173/62) ist eine bpDbk mit der Berechtigtenbezeichnung "deren Rechtsnachfolger" möglich. In der Abhandlung "Kleine Einführung in das Grundbuch" (http://www.iwr.de/behlau-energie…ndbuchrecht.pdf) empfiehlt der Autor auf Seite 4 unten, dass bei der bpDbk vermerkt werden soll, dass Rechtsnachfolger und weiteren Nachfolger auch Berechtigte sind. Könnte dadurch nicht ein sehr langer Berechtigtenstammbaum entstehen? Wann kann dann überhaupt die bpDbk gelöscht werden? Ein Urururenkel und seine Nachfahren dürften ja auch noch Rechtsnachfolger sein und das Recht ist theoretisch nie löschbar.


    Die bpD (genauer: die bpDen, denn hier sind mehrere gleichrangige Dienstbarkeiten aus Vereinfachungsgründen unter einer lfd. Nr. eingetragen, BayObLG NJW 1953, 862, dagegen zurecht Schöner/Stöber Rn. 1112) ist nicht "den Rechtsnachfolgern" erteilt, sondern einem genau bestimmbaren Personenkreis: Max Mustermann, der Ehefrau, den Kindern und den Schwiegerkindern. Sonst niemand, insbesondere nicht "Enkeln" oder "Rechtsnachfolgern". Was daran - soweit die betroffenen Personen bei Eintragung der Dienstbarkeit lebten - nicht zulässig sein sollte, weiß ich nicht. Namentliche Bezeichnung der Berechtigten ist zwar wünschenswert, aber nicht erforderlich

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Interessante Hinweise und ich habe gleich dazu weitergesucht. Gem. OLG Hamm vom 27.11.2000 (Az.: 15 W 361/00) ist ein dinglicher Rechtsnachfolgehinweis nicht eintragbar. Im juris Kommentar von Alpmann zu § 1092 steht, dass die Unübertragbarkeit privatrechtlich nicht abgedungen werden kann.

    Die Gestattung gem. § 1092 Abs. 1 S. 2 BGB dürfte sich nur auf den Zeitraum beziehen, solange der Berechtigte lebt.

    #tom
    Was ist mit EX-Ehegatten, fällt das Recht nach Scheidung weg und entsteht ein neuer Berechtigter? Welche Kinder sind gemeint, nur die zwischen Herrn Mustermann und seiner aktuellen Frau ....

  • #tom
    Was ist mit EX-Ehegatten, fällt das Recht nach Scheidung weg und entsteht ein neuer Berechtigter? Welche Kinder sind gemeint, nur die zwischen Herrn Mustermann und seiner aktuellen Frau ....


    Bewilligung von 1931? Im Wege der Auslegung wohl: nur die nicht geschiedene Ehefrau, nur die ehelichen Kinder.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Was ist mit unehelichen Kindern? Dann würde durch eine Scheidung das Recht verloren gehen, obwohl die bpDbk eigentlich nur mit dem Tode endet. Ich sehe hier nicht so richtig, dass das Recht ausreichend bestimmt ist.

  • Was ist mit unehelichen Kindern? Dann würde durch eine Scheidung das Recht verloren gehen, obwohl die bpDbk eigentlich nur mit dem Tode endet. Ich sehe hier nicht so richtig, dass das Recht ausreichend bestimmt ist.


    1931 sind uneheliche Kinder eines Mannes nicht seine Kinder, wenn er sie nicht ausdrücklich anerkennt. Und auch 1931 wurden eheliche Kinder durch Scheidung nicht unehelich.

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  • In einem Grundbuch steht folgende beschränkt persönliche Dienstbarkeit (bpDbk):

    Zitat


    Dem Invaliden Max Mustermann in Musterstadt, dessen Ehefrau und Kindern sowie deren Ehegatten steht als beschränkt persönliche Dienstbarkeit das Recht zu, den Weg, der von der Einfahrt ... zu begehen, zu befahren und darauf Vieh zu treiben. Eingetragen am 05.06.1931.

    Ist diese bpDbk zu unbestimmt, weil die Ehefrau, Kinder und Ehegatten nicht genau benannt werden?

    Lt. BGH vom 02.12.1964 (Az.: V ZR 173/62) ist eine bpDbk mit der Berechtigtenbezeichnung "deren Rechtsnachfolger" möglich. In der Abhandlung "Kleine Einführung in das Grundbuch" (http://www.iwr.de/behlau-energie…ndbuchrecht.pdf) empfiehlt der Autor auf Seite 4 unten, dass bei der bpDbk vermerkt werden soll, dass Rechtsnachfolger und weiteren Nachfolger auch Berechtigte sind. Könnte dadurch nicht ein sehr langer Berechtigtenstammbaum entstehen? Wann kann dann überhaupt die bpDbk gelöscht werden? Ein Urururenkel und seine Nachfahren dürften ja auch noch Rechtsnachfolger sein und das Recht ist theoretisch nie löschbar.


    Die bpD (genauer: die bpDen, denn hier sind mehrere gleichrangige Dienstbarkeiten aus Vereinfachungsgründen unter einer lfd. Nr. eingetragen, BayObLG NJW 1953, 862, dagegen zurecht Schöner/Stöber Rn. 1112) ist nicht "den Rechtsnachfolgern" erteilt, sondern einem genau bestimmbaren Personenkreis: Max Mustermann, der Ehefrau, den Kindern und den Schwiegerkindern. Sonst niemand, insbesondere nicht "Enkeln" oder "Rechtsnachfolgern". Was daran - soweit die betroffenen Personen bei Eintragung der Dienstbarkeit lebten - nicht zulässig sein sollte, weiß ich nicht. Namentliche Bezeichnung der Berechtigten ist zwar wünschenswert, aber nicht erforderlich

    Das sehe ich genauso.

    Da die Eintragungsbewilligung aus dem Jahr 1931 stammt, dürften alle damals bereits (und noch) lebenden Berechtigten mittlerweile verstorben und die Dienstbarkeit damit erloschen sein. Notfalls muss man zur Erbringung der erforderlichen Nachweise beim Nachlassgericht die Akte des "Invaliden" aufstöbern und sich dann von dort aus weiterhangeln.

  • Versteht mich nicht falsch, mir geht es nicht speziell um dieses o.g. Beispiel. Wegerechte die eine bpDbK sind, werden grundsätzlich im Zuge eines Flurbereinigungsverfahrens gelöscht, weil dies keine ausreichende Erschließung gem. § 44 FlurbG ist. Auch die meisten "normalen" Wegerechte werden meist entbehrlich und entschädigungslos gem. § 49 FlurbG gelöscht. Im konkreten Fall konnte ich auch bereits mit dem dienenden Grundstückseigentümern und den herrschenden "Grundstücks"eigentümern vereinbaren, wie die neue Grunddienstbarkeit aussehen soll (sonst hätten wir es von Amts wegen getan). Wir hatten aber am Montag einen Lehrgang und die Dozentin (ehm. Rechtspflegerin) war der Auffassung, dass die Bennennung von Kindern zu unbestimmt sei. Hinsichtlich des Beispieles aus dem Jahre 1931 würde ich aufgrund Eurer Kommentare auch ein Auge zudrücken, aber wie sieht es heute aus? Da wir im Flurbereinigungsverfahren viele Rechte nicht einfach übertragen, sondern meist löschen und neubegründen (inkl. Rangbereinigung) könnte die Frage tatsächlich mal vorkommen, ob der Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist. Würdet Ihr eine Zwischenverfügung schicken, wenn ein Notar oder die Flurbereinigungsbehörde eine bpDbk zugunsten einer natürlichen Personen "und seinen Kindern" eingetragen haben will?

  • Würdet Ihr eine Zwischenverfügung schicken, wenn ein Notar oder die Flurbereinigungsbehörde eine bpDbk zugunsten einer natürlichen Personen "und seinen Kindern" eingetragen haben will?

    Eher eine Zurückweisung, weil der Mangel nicht mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung geheilt werden kann. Eine Sukzessivberechtigung ist bei Dienstbarkeiten nicht möglich, weil sie nicht übertragbar sind (§ 1092 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Eigentümer kann sich derzeit auch nur mit Berechtigten über die Bestellung einer Dienstbarkeit einigen (§§ 873, 1090 BGB), die bereits bekannt sind. Und ein Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff BGB) geht bei dinglichen Verträgen wie der Dienstbarkeitsbestellung nicht. Das bedeutet auch, dass sich der Eigentümer natürlich auch im vorliegenden Fall mit allen genannten Berechtigten geeinigt haben müßte. Was theoretisch möglich ist, bei noch nicht gezeugten Kindern oder überhaupt Minderjährigen aber schon schwieriger wird. Gelöst wird das Problem der Bestellung von Dienstbarkeiten für noch Unbekannte über Vormerkungen (§§ 883 ff BGB). Aktuell ist das bei Dienstbarkeiten für Photovoltaikanlagen gängige Praxis, wo auch der künftige Betreiber der Anlagen eine dingliche Sicherheit erhalten soll. Ziemlich ausführlich dazu: Reymann DNotZ 2010, 84, 99.

  • Klasse erläutert, dass ist nachvollziehbar!

    Ich komme aber noch mal auf die Gestattung gem. § 1092 Abs. 1 S. 2 BGB zurück. Dies kann nur schuldrechtlich erfolgen, sollte aber möglichst auch eingetragen werden. Und bei Eintragung bedarf es auch der Einigung mit dem Eigentümer. Wie tragt Ihr sowas in der Praxis ins Grundbuch ein? Mit dem Tod des Berechtigten müsste die Gestattung ja auch wegfallen.

  • Die Eintragung der dinglichen Gestattung erfolgt so gut wie immer über die Bezugnahme auf die Bewilligung (§ 874 BGB), wobei die Überlassung selbst nicht eingetragen wird. Berechtigter bleibt aber derjenige, der als solcher im Grundbuch steht. Mit seinem Ableben erlischt die Dienstbarkeit dann auch.

  • Um nochmal auf das Thema zurückzukommen. Sehr unschön sind ja die, Fälle, die "damals" eingetragen wurden und die nun Probleme bereiten.
    Ich habe auch so eine "schöne" Reallast, die gelöscht werden solle. Berechtigt sind vier konkret genannte Personen. Drei davon leben noch und bewilligen die Löschung. Die vierte Person ist verstorben. Aus GB und Bewilligung ergibt sich, dass dieser Anteil beim Versterben der Berechtigten "an die Erschienenen oder deren Rechtsnachfolger als Gesamtberechtigte" übergeht. (Gleichlautende Regelungen bestehen für die drei noch lebenden).

    Wer ist das denn nun? "Die Erschienenen" sind nummeriert und stellen wohl wirklich die Personen, die 1962 beim Notar aufgetreten sind, dar. Das Problem dabei ist, dass diese teilweise verstorben sind und teilweise auch nicht für sich, sondern teils auf Grund einer Vollmacht, teils als Partei kraft Amtes (TV) aufgetreten sind. Berechtigt wären demnach 10 Personen "oder deren Rechtsnachfolger"...

    Wie kann denn so ein Recht jemals gelöscht werden? Aufgebot? Bewilligung durch die drei Lebenden (und was ist mit deren Rechtsnachfolgern? Sind die auch schon berechtigt?) und einen Pfleger? Unschädlichkeitszeugnis?

    Über Vorschläge würde ich mich sehr freuen!!

    Ach ja, der letzte Satz der Eintragung ist übrigens eine Vorlöschklausel !?!

  • (und was ist mit deren Rechtsnachfolgern? Sind die auch schon berechtigt?)

    Sehe ich nicht so. Die Sukzessivberechtigung begünstigt die Erschienenen oder deren (Gesamt-)Rechtsnachfolger. Die Erben werden also von den noch Lebenden verdrängt. Das Problem ist, wer mit den "Erschienenen" gemeint ist. Wenn sich das aus dem Wortlaut der Urkunde oder deren Gesamtzusammenhang nicht auf die anderen Reallastberechtigten einschränken läßt, müssen eben alle noch lebenden bei der Beurkundung Anwesenden zusammen mit den Erben der anderen die Löschung bewilligen.

  • In die Richtung habe ich auch schon tendiert. Gibt es denn die Möglichkeit eines Aufgebotverfahrens für die "Rechtsnachfolger der Erschienenen", die nun nicht mehr ermittelt werden können. Das heißt, teilweise Bewilligung durch die wahren Berechtigten und teilweise ein Aufgebot?
    Oder dann Pflegerbestellung, der die Löschung bewilligt?

  • Ja, wohl in Verbindung mit § 453 FamFG. Teilweise sind die jetzigen Berechtigten leider unbekannt.
    Aber wie entscheide ich denn, ob ich als Grundbuchamt ein Aufgebot oder eine Löschungsbewilligung eines Pflegers für unbekannte Beteiligte möchte.
    Der BGH hat ja entschieden, dass ein Aufgebot nicht abgelehnt werden kann mit der Maßgabe, dass eine Pflegerbestellung erfolgen könnte.

    In meinen Augen sind das zwei gängige Wege, von denen ich nicht weiß, welchen die Beteiligten nun einschlagen sollen.

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