Hi!
Habe eine recht eklige Festsetzung. Vielleicht kann mir jemand helfen?! Hab sowas noch nie gesehen... Hier mal der chronologische Ablauf (Datumsangaben wurden verändert, aber so das der Sachverhalt nicht verzerrt wird; das Jahr wurde belassen wg. des neuen RVG seit 01.08.13):
1. Beschuldigter wird im Verfahren A am 24.11.2010 angeklagt.
2. Dem Angeklagten wird am 27.12.2010 ein Pflichtverteidiger bestellt.
3. Im Termin am 15.08.2011 wird nur das (bis dahin einzige) Verfahren A aufgerufen; Die StA teilt mit, dass ein neues Ermittlungsverfahren eingegangen ist und eine neue Anklage diktiert wurde. Der Vorschlag der StA den Eingang der neuen Anklage abzuwarten und dann gemeinsam über beide Anklagevorwürfe zu verhandeln wird angenommen. Hauptverhandlung wird ausgesetzt, neuer Termin von Amts wegen. Eine Verhandlung hat also zu keiner Sache und keinem Zeitpunkt stattgefunden (es ist aber unstrittig das hier eine Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG entstanden ist).
4. Betroffener wird im Verfahren B angeklagt. Anklagedatum unbekannt, da die Anklage in der anderen Akte ist, diese natürlich nicht beiliegt, nicht so schnell zu bekommen ist und die Anklage nicht zu Verfahren A gelangt ist.
5. Die Verfahren A und B werden mit Beschluss vom 25.11.2011 verbunden, Verfahren A führt.
4. Neuer Termin am 29.04.2013; im Protokoll wird per Beschluss festgestellt, dass die Pflichtverteidigerbestellung sich auf beide Verfahren bezieht (Erstreckung gem. 48 VI 3 RVG). Termin wird im Anschluss unterbrochen.
6. Im neuen Termin am 05.05.2013 beantragt StA das Verfahren A (führendes Verfahren) teilweise einzustellen, jedoch nur soweit es den zur Last gelegten Tatvorwurf der Anklage aus Verfahren A betrifft; Verfahren A wird dann auch gem. 154 II StPO vorläufig eingestellt, soweit es den Tatvorwurf aus Verfahren A betrifft. Der Vorwurf aus Verfahren B wird weiter verhandelt und der Angeklagte wird dann in diesem Termin Aufgrund Anklage in Verfahren B zum Aktenzeichen des Verfahrens A verurteilt.
7. Im Anschluss wird am 09.05.13 Berufung bzgl. Schuldspruch gegen Verurteilung aus Verfahren B im Verfahren A eingelegt.
8. RA macht am 12.05.13 Gebühren gegen Staatskasse für die erste Instanz geltend:
- Für Verfahren A: Nr. 4100, 4106 VV RVG
- Für Verfahren B: Nr. 4100, 4106, 3 x 4108 (Termine vom 15.08.11, 29.04.13 und 05.05.13), 7002, 7008 VV RVG
Die Gebühren werden antragsgemäß festgesetzt und ausgezahlt.
9. Verhandlung beim LG am 22.05.2014; Termin wird vertagt
10. Im Fortsetzungstermin am 01.06.2014 wird Verfahren bzgl. Verurteilung in Verfahren A wg. Vorwurf aus Verfahren B gem. 153a II StPO vorläufig eingestellt. Auflage wird erteilt um endgültig einstellen zu können. Also ist das (isoliert betrachtet) Verfahren A gem. 154 II StPO vorläufig eingestellt, hinzuverbundenes Verfahren B gem. 153a II StPO vorläufig eingestellt.
11. RA macht am 15.06.14 Gebühren gegen Staatskasse (für Berufungsverfahren) geltend:
Nr. 4124, 2 x 4126 (Termine vom 22.05.14 und 01.06.14), 4141 iVm. 4124, 7002, 7008 VV RVG
Akte kommt, nachdem ich den KFA an den Revisor zur Stellungnahme geschickt hab, vorerst nicht zu mir zurück und schwirrt bei StA und im Amtsgericht rum.
12. Verfahren A bzgl. Anklage in Verfahren B im wird am 16.07.14 endgültig gem. 153a StPO eingestellt.
(Zwischenstand: Verfahren A vorläufig eingestellt gem. 154 II StPO, hinzuverbundenes Verfahren B endgültig gem. 153a II StPO eingestellt)
13. Am 20.07.14 beantragt die StA das Verfahren bzgl. des zuvor teilweise eingestellten Verfahrens A (154 II StPO) insoweit wiederaufzunehmen als es eingestellt wurde und es gleich im Anschluss wieder gem. 153 StPO einzustellen.
14. Verfahren A wird, soweit es nach 154 II StPO eingestellt wurde, nach 154 V StPO mit Beschluss vom 04.08.2014 wieder aufgenommen.
(Zwischenstand: Verfahren A gem. 154 V StPO wieder laufend, hinzuverbundenes Verfahren B endgültig gem. 153a II StPO eingestellt)
15. Akte landet wieder bei mir; weitestgehend antragsgemäße Festsetzung des unbearbeiteten KFA vom 15.06.14, jedoch ohne Nr. 4141 iVm Nr. 4124 VV RVG.
16. Verfahren A wird, soweit es mit Beschluss vom 04.08.14 wieder aufgenommen wurde (kausale Anklage ist die vom 24.11.10), gem. 153 II StPO mit Beschluss vom 19.08.14 eingestellt.
(Zwischenstand: Verfahren A gem. 153 II StPO eingestellt, hinzuverbundenes Verfahren B gem. 153a II StPO endgültig eingestellt)
17. RA stellt Antrag auf Festsetzung von Nr. 4100, 4106, 2 x 4108 (für die damaligen Termine am 29.04.2013 und 05.05.2013), 4141, 7002, 7008 VV RVG für Verfahren A (Gebührenwerte des Gebührenrechts ab 01.08.2013).
Begründung (Zitat): "Es wird im Hinblick auf den in Kopie beigefügten Beschluss des Amtsgerichts vom 19.08.2014, mit dem das ursprünglich abgetrennte Verfahren eingestellt wurde, das am 04.08.2014 wieder aufgenommen worden war, ferner beantragt, zusätzlich folgende Gebühren festzusetzen und auszuzahlen."
Ich gebe es an den Revisor. Dieser sieht nur die Gebühr 4141 VV RVG als erstattungsfähig an. Zusätzlich, da (so steht es [falsch] in der Stellungnahme des Revisors) die Gebühr 7002 VV RVG im Verfahren B nicht geltend gemacht wurde, kann auch diese Gebühr festgesetzt werden. Das ganze natürlich mit MwSt. gem. Nr. 7008 VV RVG und natürlich nach altem Recht (Gebührenwerte vor dem 01.08.13). Habe ich an RA so weitergeleitet. RA hält an seinem KFA fest und will jetzt noch zusätzlich Nr. 4108 VV RVG für Termin vom 15.08.11 für das Verfahren A neben der im Verfahren B bereits festgesetzten Gebühr Nr. 4108 RVG festgesetzt haben, da es in diesem Termin um eine "diktierte Anklageschrift" ging. Revisor zur Kenntnis zugeleitet, dieser bleibt auf seinem Standpunkt.
Jemand eine Idee?? Ich hab zwar Ansätze was auf keinen Fall geht und was geht, aber was in diesem Sachverhalt gehen könnte ist halt die Frage...