2x PV-Gebühren für gleiches Verfahren nach Einstellung und Wiederaufnahme??

  • Hi!

    Habe eine recht eklige Festsetzung. Vielleicht kann mir jemand helfen?! Hab sowas noch nie gesehen... Hier mal der chronologische Ablauf (Datumsangaben wurden verändert, aber so das der Sachverhalt nicht verzerrt wird; das Jahr wurde belassen wg. des neuen RVG seit 01.08.13):

    1. Beschuldigter wird im Verfahren A am 24.11.2010 angeklagt.

    2. Dem Angeklagten wird am 27.12.2010 ein Pflichtverteidiger bestellt.

    3. Im Termin am 15.08.2011 wird nur das (bis dahin einzige) Verfahren A aufgerufen; Die StA teilt mit, dass ein neues Ermittlungsverfahren eingegangen ist und eine neue Anklage diktiert wurde. Der Vorschlag der StA den Eingang der neuen Anklage abzuwarten und dann gemeinsam über beide Anklagevorwürfe zu verhandeln wird angenommen. Hauptverhandlung wird ausgesetzt, neuer Termin von Amts wegen. Eine Verhandlung hat also zu keiner Sache und keinem Zeitpunkt stattgefunden (es ist aber unstrittig das hier eine Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG entstanden ist).

    4. Betroffener wird im Verfahren B angeklagt. Anklagedatum unbekannt, da die Anklage in der anderen Akte ist, diese natürlich nicht beiliegt, nicht so schnell zu bekommen ist und die Anklage nicht zu Verfahren A gelangt ist.

    5. Die Verfahren A und B werden mit Beschluss vom 25.11.2011 verbunden, Verfahren A führt.

    4. Neuer Termin am 29.04.2013; im Protokoll wird per Beschluss festgestellt, dass die Pflichtverteidigerbestellung sich auf beide Verfahren bezieht (Erstreckung gem. 48 VI 3 RVG). Termin wird im Anschluss unterbrochen.

    6. Im neuen Termin am 05.05.2013 beantragt StA das Verfahren A (führendes Verfahren) teilweise einzustellen, jedoch nur soweit es den zur Last gelegten Tatvorwurf der Anklage aus Verfahren A betrifft; Verfahren A wird dann auch gem. 154 II StPO vorläufig eingestellt, soweit es den Tatvorwurf aus Verfahren A betrifft. Der Vorwurf aus Verfahren B wird weiter verhandelt und der Angeklagte wird dann in diesem Termin Aufgrund Anklage in Verfahren B zum Aktenzeichen des Verfahrens A verurteilt.

    7. Im Anschluss wird am 09.05.13 Berufung bzgl. Schuldspruch gegen Verurteilung aus Verfahren B im Verfahren A eingelegt.

    8. RA macht am 12.05.13 Gebühren gegen Staatskasse für die erste Instanz geltend:

    - Für Verfahren A: Nr. 4100, 4106 VV RVG
    - Für Verfahren B: Nr. 4100, 4106, 3 x 4108 (Termine vom 15.08.11, 29.04.13 und 05.05.13), 7002, 7008 VV RVG

    Die Gebühren werden antragsgemäß festgesetzt und ausgezahlt.

    9. Verhandlung beim LG am 22.05.2014; Termin wird vertagt

    10. Im Fortsetzungstermin am 01.06.2014 wird Verfahren bzgl. Verurteilung in Verfahren A wg. Vorwurf aus Verfahren B gem. 153a II StPO vorläufig eingestellt. Auflage wird erteilt um endgültig einstellen zu können. Also ist das (isoliert betrachtet) Verfahren A gem. 154 II StPO vorläufig eingestellt, hinzuverbundenes Verfahren B gem. 153a II StPO vorläufig eingestellt.

    11. RA macht am 15.06.14 Gebühren gegen Staatskasse (für Berufungsverfahren) geltend:

    Nr. 4124, 2 x 4126 (Termine vom 22.05.14 und 01.06.14), 4141 iVm. 4124, 7002, 7008 VV RVG

    Akte kommt, nachdem ich den KFA an den Revisor zur Stellungnahme geschickt hab, vorerst nicht zu mir zurück und schwirrt bei StA und im Amtsgericht rum.

    12. Verfahren A bzgl. Anklage in Verfahren B im wird am 16.07.14 endgültig gem. 153a StPO eingestellt.

    (Zwischenstand: Verfahren A vorläufig eingestellt gem. 154 II StPO, hinzuverbundenes Verfahren B endgültig gem. 153a II StPO eingestellt)

    13. Am 20.07.14 beantragt die StA das Verfahren bzgl. des zuvor teilweise eingestellten Verfahrens A (154 II StPO) insoweit wiederaufzunehmen als es eingestellt wurde und es gleich im Anschluss wieder gem. 153 StPO einzustellen.

    14. Verfahren A wird, soweit es nach 154 II StPO eingestellt wurde, nach 154 V StPO mit Beschluss vom 04.08.2014 wieder aufgenommen.

    (Zwischenstand: Verfahren A gem. 154 V StPO wieder laufend, hinzuverbundenes Verfahren B endgültig gem. 153a II StPO eingestellt)

    15. Akte landet wieder bei mir; weitestgehend antragsgemäße Festsetzung des unbearbeiteten KFA vom 15.06.14, jedoch ohne Nr. 4141 iVm Nr. 4124 VV RVG.

    16. Verfahren A wird, soweit es mit Beschluss vom 04.08.14 wieder aufgenommen wurde (kausale Anklage ist die vom 24.11.10), gem. 153 II StPO mit Beschluss vom 19.08.14 eingestellt.

    (Zwischenstand: Verfahren A gem. 153 II StPO eingestellt, hinzuverbundenes Verfahren B gem. 153a II StPO endgültig eingestellt)

    17. RA stellt Antrag auf Festsetzung von Nr. 4100, 4106, 2 x 4108 (für die damaligen Termine am 29.04.2013 und 05.05.2013), 4141, 7002, 7008 VV RVG für Verfahren A (Gebührenwerte des Gebührenrechts ab 01.08.2013).

    Begründung (Zitat): "Es wird im Hinblick auf den in Kopie beigefügten Beschluss des Amtsgerichts vom 19.08.2014, mit dem das ursprünglich abgetrennte Verfahren eingestellt wurde, das am 04.08.2014 wieder aufgenommen worden war, ferner beantragt, zusätzlich folgende Gebühren festzusetzen und auszuzahlen."

    Ich gebe es an den Revisor. Dieser sieht nur die Gebühr 4141 VV RVG als erstattungsfähig an. Zusätzlich, da (so steht es [falsch] in der Stellungnahme des Revisors) die Gebühr 7002 VV RVG im Verfahren B nicht geltend gemacht wurde, kann auch diese Gebühr festgesetzt werden. Das ganze natürlich mit MwSt. gem. Nr. 7008 VV RVG und natürlich nach altem Recht (Gebührenwerte vor dem 01.08.13). Habe ich an RA so weitergeleitet. RA hält an seinem KFA fest und will jetzt noch zusätzlich Nr. 4108 VV RVG für Termin vom 15.08.11 für das Verfahren A neben der im Verfahren B bereits festgesetzten Gebühr Nr. 4108 RVG festgesetzt haben, da es in diesem Termin um eine "diktierte Anklageschrift" ging. Revisor zur Kenntnis zugeleitet, dieser bleibt auf seinem Standpunkt.

    Jemand eine Idee?? Ich hab zwar Ansätze was auf keinen Fall geht und was geht, aber was in diesem Sachverhalt gehen könnte ist halt die Frage... :confused:

    7 Mal editiert, zuletzt von drattynead (4. September 2014 um 18:37) aus folgendem Grund: Rechtschreibfehler

  • Mit Ausdruck vor mir: Ich verstehe es nicht bzw. sehe das Problem teilweise nicht. Im Übrigen: Ganz schöner Wirrwarr. M.E. gilt:

    Seit dem 25.11.2011 haben wir nur noch eine Angelegenheit, da die Verfahren A und B verbunden worden sind. Damit können doch ab dem Zeitpunkt nur noch in dem Verfahren A Gebühren entstehen. M.E. ist die Abrechnung bei Nr. 8 richtig. Entstanden sind im Verfahren A bis zur Verbindung Nr. 4100, 4106, 4108 und ggf. Nr. 4104 VV RVG und m Verfahren B bis zur Verbindung m.E. die Nrn. 4100, 4104, 4106 VV RVG und dann nach Verbindung in Verfahren A noch zweimal die Nr. 4108 VV RVG. das ist auch das, was Sie bei Nr. 8 angegeben habe, allerdings ohne die Nr. 4104 VV RVG. Ob in Verfahren A die Nr. 4104 VV RVG entstanden ist, kann ich nach dem Sachverhalt nicht beurteilen, m.E. ist sie in Verfahren B aber entstanden, bisher aber wohl nicht geltend gemacht und nicht festgesetzt.

    Im Verfahren B ist am 15.08.2011 nach der Rechtsprechung des OLG Dresden (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 07.10 2008, 2 Ws 455/08, http://www.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/616.htm) wohl keine TG entstanden, vgl. aber auch LG Kiel, Beschl. v. 5. 2. 2007, 31 Qs 6/07 (http://www.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/348.htm).

    M.E. sind auch die bisher abgerechneten Gebühren für das Berufungsverfahren richtig abgerechnet, also Nr. 4124 VV RVG und zweimal die Nr. 4126 VV RVG.

    Alles andere verstehe ich nicht: Was soll der Festsetzungsantrag bei Nr. 17? Die Gebühren sind doch festgesetzt (siehe Nr. 8) und wohl schon gar nicht nach neuem Recht. Das Ganze krankt möglicherweise daran, dass der Verteidiger die gebührenrechtlichen Auswirkungen einer Verbindung von Verfahren nicht (er)kennt. Oder ist etwa nur noch § 237
    StPO verbunden worden, was ich nach dem Sachverhalt für ausgeschlossen halte (vgl. Nr. 4). Zur Nr. 4141 VV RVG kann ich mir derzeit keine klare Meinung bilden. Ist denn am 5. 5. 2013 (vgl. Nr. 6) das Verfahren A wieder abgetrennt worden? Dann wäre übrigens ggf. auch noch eine weitere Terminsgebühr entstanden.

    Praktischer Lösungsvorschlag: Schlagen Sie dem Verteidiger doch wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens einen Antrag nach § 51 RVG vor. Dann darf sich das OLG mit der Frage auseinander setzen, welche gesetzlichen Gebühren entstanden sind. :):):)

  • Für den Sachverhalt kann ich nichts. Ich hab ihn nur so rausklamüsert.. :) Ich hab mir die Akte mal ausführlichst zu Gemüte geführt und mir meine Gedanken gemacht. Die Gebühren für das Berufungsverfahren werden nicht angezweifelt und sind absolut korrekt beantragt, festgesetzt und ausgezahlt worden.

    Das Problem war eher die erste Instanz. Der RA hat wohl in der vorläufigen Einstellung des Verfahrens gem. § 154 StPO, dessen Wiederaufnahme und sofortigen Einstellung gem. § 153 StPO eine neue Angelegenheit gesehen. Er wollte sie also ein drittes Mal festgesetzt haben wg. dieser Wiederaufnahme und anschließender sofortiger Einstellung. Er nimmt in seinem KFA schließlich Bezug auf diesen Beschluss zur Wiederaufnahme des Verfahren gem. § 154 StPO. Ich hab's letzte Woche entschieden und soweit zurückgewiesen wie es unbegründet ist. Bislang ist noch nichts gekommen.. Mal abwarten, die Frist läuft in Schätzungsweise 2-3 Tagen aus (hab die Akte seither nicht mehr in der Hand gehabt und weiß nicht wann das EB gegengezeichnet wurde).

    Es sind insgesamt für die erste Instanz nur

    - 2x 4100, 4106, 7002 VV RVG,
    - 3x 4108 VV RVG
    - 1x 4141 VV RVG
    - 1x 7002 VV RVG (aus dem Gesamtbetrag)

    entstanden. Eine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren ist lt. Akte nicht sichtbar gewesen. Hab inzwischen auch die Akte zum verbundenen Verfahren bekommen. Nach dem Verbundsbeschluss kommt nichts mehr.

    Übrigens: Das mit dem 51 RVG ist ein heißer Tipp! :) Werde ich ggf. berücksichtigen, wenn es mal wieder soweit sein sollte.

    Noch vielen Dank für die Hilfe!

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