Erteilung vollstreckbare Ausfertigung in Urkundssachen - Kosten

  • Ich habe eine Frage zu den Kosten bei Erteilung der ersten vollstreckbaren Ausfertigung in Urkundssachen.
    Verwahrt wird hier eine Grundschuldbestellungsurkunde. Gläubiger hat damals (2005) auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung verzichtet.
    Jetzt beantragte dieser hier bei der Verwahrstelle des AG die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung. Diese wurde ihm nun erteilt gegen Aufgabe der Kosten.
    Der Notar hat damals abgerechnet eine Gebühr nah §§ 141, 32, 36 I KostO.
    Gläubiger meint nun, dass die Erteilung der ersten vollstreckbaren Ausfertigung in der damals berechneten Beurkundungsgebühr enthalten ist. Daher kann jetzt keine Gebühr nach Nr. 18000 Anl.1 GNotKG berechnet werden.

    Ist das so richtig und es kann von mir nur eine Dokumentenpauschale berechnet werden?

    Wer kann mir hier helfen?

    Vielen Dank!

  • Soweit die x.ste -jedoch erste vollstreckbare- Ausfertigung für den Ursprungsgl. und gegen den UrsprungsSchu. erteilt wereden soll, fallen keine Kl-Geb. an. Also nur Kopier- und Versandtkosten.

  • Hallöchen,

    zu diesem Thema möchte ich mich kurz rückversichern. Hier ist eine vollstreckbare Teilsausfertigung einer beim Amtsgericht verwahrten Grundschuldbestellungsurkunde erteilt worden. Als Kostenwert nach KV 18000 GNotKG würde ich lediglich den Wert des abgetretenen Rechts (Teilabtretung) ansetzen.
    Ist das richtig ?

    Danke für die Hilfe:)

  • Ja! Die RNKl. wurde ja nur über den Teilbetrag erteilt, also wird die Gebühr auch nur aus dem Teilbetrag, der infolge der Abtretung umgeschrieben wurde, bestimmt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!