Ich habe eine Frage zu den Kosten bei Erteilung der ersten vollstreckbaren Ausfertigung in Urkundssachen.
Verwahrt wird hier eine Grundschuldbestellungsurkunde. Gläubiger hat damals (2005) auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung verzichtet.
Jetzt beantragte dieser hier bei der Verwahrstelle des AG die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung. Diese wurde ihm nun erteilt gegen Aufgabe der Kosten.
Der Notar hat damals abgerechnet eine Gebühr nah §§ 141, 32, 36 I KostO.
Gläubiger meint nun, dass die Erteilung der ersten vollstreckbaren Ausfertigung in der damals berechneten Beurkundungsgebühr enthalten ist. Daher kann jetzt keine Gebühr nach Nr. 18000 Anl.1 GNotKG berechnet werden.
Ist das so richtig und es kann von mir nur eine Dokumentenpauschale berechnet werden?
Wer kann mir hier helfen?
Vielen Dank!