Ein Insolvenzverwalter für mehrere Berechtigte im HL-Verfahren

  • Ich habe in einem Hinterlegungsverfahren mehrere Berechtigte. An die Stelle zweier Berechtigter (GmbH und Privatperson) ist jeweils derselbe Rechtanwalt als Insolvenzverwalter getreten. Geht das oder müsste ich eine "Ergänzungsverwalter" verlangen? Kann er als Verwalter von A die Freigabe zugunsten der GmbH erklären? Muss von Anfang an ein "Ergänzungsverwalter" bestellt werden oder erst zur Abgabe/Entgegennahme von Erklärungen? Bisher hat er nur als Insolvenzverwalter für die GmbH einen Antrag gestellt.

    Wir sind kein Insolvenzgericht und meine nicht mehr existenten Kenntnisse kamen aus dem Konkursrecht, daher entschuldigt bitte die evtl. doofe Frage.

  • Wenn der eine Person, unabhängig davon, ob sich um einen Insolvenzverwalter handelt oder nicht, zugleich zwei Berechtigte vertritt, die alternativ zur Herausgabe befugt wären, dann befindet sich dieser Vertreter mutmaßlich in einem Interessenkonflikt, der natürlich durch entsprechende Anweisungen der Vertretenen gelöst werden kann. Wie Du völlig zutreffend erkannt hast, besteht hier das besondere Problem in der Insolvenzverwaltung, d.h. der Insolvenzverwalter ist zugleich handlungsbefugt für die Vertretenen, so dass der Interessenskonflikt nicht durch entsprechende Weisungen der von einander unabhängigen Vertretenen gelöst werden kann.

    Die saubere Lösung wäre schon seitens des Insolvenzverwalters, wenn er insoweit die Bestellung eines ergänzenden Verwalters beim Insolvenzgericht anregt. Bei manchen Insolvenzgerichten geschieht dies, soweit ich das mitbekommen habe, bereits von Amts wegen, wenn z.B. ein Insolvenzverwalter zugleich für eine KG und deren geschäftsführende GmbH bestellt wird. Ich denke, dass Du dem Insolvenzgericht gegenüber eine solche Bestellung anregen kannst. Einen Anspruch der Hinterlegungsstelle auf eine solche Bestellung sehe ich (jedenfalls nach BayHintG) allerdings nicht, d.h. m.E. kannst Du die Herausgabe letztlich nicht ablehnen, wenn ein Ergänzungsverwalter nicht bestellt wird. Vielmehr dürfte sich dann das Problem schlicht auf die Haftungsebene des Insolvenzverwalters verlagern.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Die Frage, welche Konsequenzen §181 BGB bei "Konzerninsolvenzen" (auch schon bei Schwestergesellschaften) hat, ist gar nicht so unstreitig.

    Dass er grundsätzlich Anwendung findet, steht soweit nicht infrage.

    Gestritten wird aber darüber, ob die Befreiung gem. §181 2 BGB zulässig ist und durch wen die Befreiung erteilt werden kann.

    Eine Meinung sagt, dass die Befreiung an sich nicht möglich ist, da es rein tatsächlich kein Organ gibt, das diese erteilen kann. (z.B. LG Essen, 07.05.2013 12 O 448/10; wobei hier die Rede davon ist, dass die "Gesellschaften" befreien sollen können)

    Ansonsten gibt es noch einen Aufsatz in der ZinsO von Kögel und Loose Bl. 17-23 / 06) der (wie ich finde) recht überzeugend darstellt, dass die Befreiung durch Gläubigerversammlung, Gläubigerausschuss oder Insolvenzgericht erteilt werden kann.
    Zumindest was die Gl-Versammlung angeht, bin ich da ganz dabei.
    Für problematisch halte ich dagegen seine im letzten Satz getätigte Feststellung, dass die Befreiung auch konkludent durch das Insogericht erfolgen kann- wenn das Gericht bei 2 Schwestergesellschaften den gleichen Verwalter bestellt, soll bereits hierin die konkludente Befreiung zu sehen sein.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich stimme Dir zu, dass sedes materiae der 181 BGB ist. Aber die Frage, die sich mir hier stellt ist doch: Wie soll die Hinterlegungsstelle erkennen, dass ein solcher Fall vorliegt? Soll alleine die Tatsache, dass für zwei oder mehr potentiell Auszahlungsberechtigte die gleiche Person auftritt, Anlass für entsprechende Nachfragen sein, so dass dann die Befreiung von 181 BGB nachzuweisen wäre? Könnte man sicher so machen, wäre möglicherweise etwas aufwendig.

    Im Übrigen gebe ich Dir recht: Alleine die Bestellung des gleichen InsVw für zwei Unternehmen würde mir für eine konkludente Befreiung nicht ausreichen.

    Mt freundlichen Grüßen
    AndreasH

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