Gläubigeridentität?

  • Hallo, ich habe drei Anträge auf Erlass eines Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses von einer Institution (Sozialversicherung für Landwirtschaft....). Schuldner und Drittschuldner und zu pfändender Anspruch sind stets gleich. Die selbst geschaffenen Titel der Behörde unterscheiden sich lediglich darin, dass es einmal Sozialversicherung für Landwirtschaft ...., Berufsgenossenschaft,Sozialversicherung für Landwirtschaft ....,Krankenversicherung und Sozialversicherung für Landwirtschaft ....,Alterskasse heißt. Gemäß § 788 ZPO trägt der Schuldner nur die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Handelt es sich nun um einen Gläubiger mit verschiedenen Abteilungen? Auf meinen Anruf erklärte die in allen Verfahren gleiche zuständige Sachbearbeiterin der Behörde, es seien unterschiedliche Körperschaften und daher unterschiedliche Gläubiger. Kann mir das einer kurz erläutern und einen Hinweis geben, wo ich nachlesen kann? Soweit es nämlich nur ein Gläubiger ist, würde ich sagen, der Schulder trägt nur die Kosten eines Pfändungs-und Überweisungsverfahrens.

  • Ich kenne die "SVLG" auch nur als eine Gläubigerin. Sämtliche Titel waren bei mir bisher auch auf die Rechtsnachfolgerin "SVLG" (selbst) umgeschrieben. Steht ja in dem Gesetz auch drin, dass es eine Körperschaft ist, die Träger mehrerer (ehemals selbständiger) Versicherungen ist. Bislang hatte ich auch immer mehrere Titel/Beitragsbescheide auf einaml, z. T. 10, 15 Stück. Ich bin daher mit Dir der Auffassung, dass die ZV durch 1 PfÜB möglich ist und zur Kostenminderung auch so erfolgen muss.

    (Ganz abgesehen davon ist es auch für den Gläubiger praktischer, als bei getrennten PfÜBs noch Gefahr zu laufen, dass unterschiedliche Ränge entstehen - da haben wir ja keinen Einfluss drauf...)

  • Hallo, ich habe drei Anträge auf Erlass eines Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses von einer Institution (Sozialversicherung für Landwirtschaft....). Schuldner und Drittschuldner und zu pfändender Anspruch sind stets gleich. Die selbst geschaffenen Titel der Behörde unterscheiden sich lediglich darin, dass es einmal Sozialversicherung für Landwirtschaft ...., Berufsgenossenschaft,Sozialversicherung für Landwirtschaft ....,Krankenversicherung und Sozialversicherung für Landwirtschaft ....,Alterskasse heißt. Gemäß § 788 ZPO trägt der Schuldner nur die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Handelt es sich nun um einen Gläubiger mit verschiedenen Abteilungen? Auf meinen Anruf erklärte die in allen Verfahren gleiche zuständige Sachbearbeiterin der Behörde, es seien unterschiedliche Körperschaften und daher unterschiedliche Gläubiger. Kann mir das einer kurz erläutern und einen Hinweis geben, wo ich nachlesen kann? Soweit es nämlich nur ein Gläubiger ist, würde ich sagen, der Schulder trägt nur die Kosten eines Pfändungs-und Überweisungsverfahrens.

    Bei Übereinstimmung zwischen der jeweiligen Gl.-Bezeichnung im Titel und Antrag hätte ich allen 3 Anträgen entsprochen, § 750 Abs. 1 ZPO.

    Offenbar 3 versch. Körperschaften.

    (Das nacherwähnte BGBl. hab ich mir allerdings nicht angesehen und wäre von selbst bei der Antragsprüfung auch nicht auf die Idee gekommen, danach zu googeln.)

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