Flurbereinigungsverfahren (Änderung MEA an WEG)

  • Hallo !

    Habe ein Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde vorliegen.

    An dem Grundstück des Altbestandes besteht Wohnungseigentum.
    Die mit dem jeweiligen Sondereigentum verbundenen Miteigentumsanteile sind im Altbestand korrekt angegeben.
    Im Neubestand wurden die Anteile jedoch verändert. Mal mehr, mal weniger. In der Summe ein Ganzes.

    Ist dies im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens möglich ???
    Ich habe hierzu nichts gefunden.
    Kann mir nicht vorstellen, dass dies gehen soll (Eingriff in die Teilungserklärung).

  • Ich sehe darin kein Problem, solange am Ende 1/1 herauskommt.
    In Bodenordnungsverfahren ist sogar möglich, das Eigentum an einem Grundstück komplett zu entziehen
    und einem Dritten zuzuweisen. Warum dann nicht an Anteilen?

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Weil es nicht um Anteile in Abt. I geht, sondern um Miteigentumsanteile, verbunden mit Sondereigentum (WEG-Einheiten im Bestandsverzeichnis).
    Diese Miteigentumsanteile haben z.B. Auswirkung auf das Stimmrecht, auf die Kostenverteilung innerhalb der WEG-Einheit.

  • Mir ist nicht ganz klar, warum im Flurbereinigungsverfahren überhaupt die MEA angefasst werden müssen. Es geht doch wohl darum, dass das Grundstück der WEG irgendwie anders geschnitten sein soll, als vor der Flurbereinigung, sei es in der Form oder der Größe. Aber was hat die Form oder Größe mit den per Teilungserklärung bestimmten MEA zu tun? Ist doch rechtlich -nicht wirtschaftlich- wohl egal, ob ich 581/1000 MEA an einem Grundstück in der Größe eines Flugplatzes und quadratischer Form habe, oder 581/1000 an einem Grundstück in der Form einer Sichel und der Größe eines Schrebergartens. Oder mache ich hier einen grundsätzlichen Fehler?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Das würde mich mal interessieren, warum die Flurbereinigungsbehörde die MEA ändert und wie das mit dem Zweck nach dem FlurbG in Einklang stehen soll. Aber grundsätzlich ist ohne Prüfung einzutragen.

  • Also ich hätte auch starke Bedenken! Die Änderung der MEAe läuft doch letztlich auf eine Änderung der Teilungserklärung hinaus und ich bezweifle mal, dass das FlurbG die Behörde dazu ermächtigt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wo die Miteigentumsanteile gebucht sind, ist ohne Belang.
    Oder hätte jemand Bedenken, nach § 3 Abs. 4 GBO im BV beigebuchte Anteile eigentumsrechtlich anders zu behandeln,
    als wenn ein einheitliches Grundbuchblatt mit Bruchteilseigentümern in Abt.I bestünde?

    Aus der Tatsache, dass hier ausserdem noch die Gemeinschaftsordnung betroffen ist,
    könnten sich allerdings Zweifel ergeben.
    Dies hat jedoch m.E. die Bodenordnungsbehörde in eigener Verantwortung zu prüfen;
    das Grundbuchamt ist insoweit nur ausführendes Organ.
    Ich hätte daher keine Zwischenverfügung erlassen.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Ich sehe darin kein Problem, solange am Ende 1/1 herauskommt.
    In Bodenordnungsverfahren ist sogar möglich, das Eigentum an einem Grundstück komplett zu entziehen
    und einem Dritten zuzuweisen. Warum dann nicht an Anteilen?

    Weil es nicht um trennbare Anteile geht. Das Miteigentum ist ein (nur) ideeller Anteil am Ganzen. Ich kann nicht sagen, dieser Quadratmeter gehört dem Miteigentümer A, dieser Quadratmeter dem Miteigentümer B. Sondern jeder einzelnen Quadratmeter, Quadratzentimeter, Quadratmillimeter - bis zur natürlichen Auflösungsgrenze hin - gehört allen gemeinsam entsprechend ihren Anteilen. Natürlich kann ich im Wege der Flurbereinigung einen Quadratmeter oder auch viele Quadratmeter aus dem Grundstück herausschneiden, sogar das ganze Grundstück. Aber wenn auch nur eine Winzigfläche übrigbleibt oder sobald ein Ersatzgrundstück zugewiesen wird, sind wieder Alle (ideell) an Allem beteiligt.


    Woraus leitest Du die Befugnis ab, in das Innenverhältnis von Miteigentümern einzugreifen? Eine Befugnis zur Regelung des Innenverhältnisses der Miteigentümer untereinander habe ich bei Durchsicht des FlurbG nicht gefunden. Möglicherweise habe ich etwas übersehen, falls dies nicht der Fall ist, dann dürfte die Flurbereinigungsbehörde hier außerhalb ihrer Kompetenzen gehandelt haben.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Grundsätzlich hat das Grundbuchamt keine Prüfungskompetenz bei Berichtigungsersuchen durch die Flurbereinigungsbehörde. Wenn formal nichts dagegen spricht, muss eingetragen werden. Das Grundbuch ist ja bereits durch die Ausführungsanordnung falsch und der Flurbereinigungsplan ersetzt das Grundbuch. Die Änderungen basieren ja auf einem Verwaltungsakt und nicht auf Einigung und Eintragung. Theoretisch ist es auch möglich die MEA zu ändern, wenn die Eigentümer zugestimmt haben, auch auf ideele Anteile kann gem. § 52 FlurbG verzichtet werden. Statt einer Zwischenverfügung kannst Du einfach mal anrufen und fragen auf welcher Grundlage die MEA geändert worden (eigentlich müsste es auch im Flurbereinigungsplan stehen) .... das würde mich nämlich mal interessieren :)

  • Paragraph 52 FlurbG ist keine Grundlage, um MEA ohne Einwilligung der betroffenen Miteigentümer zu ändern. Falls die Miteigentümer also der Änerung nicht zugestimmt haben, wäre der entsprechende Verwaltungsakt rechtswidrig. Wenn sie dem zugestimmt haben, dann wäre die Eintragung der Änderung natürlich ohne weiteres möglich. M.E. wäre also gegenüber dem GBA nachzuweisen,dass es sich um eine einverständliche Änderung handelt, denn die Eintragung einer rechtswidrigen Änderung halte ich für bedenklich.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Eine Landverzichtserklärung (auch für ideelle Anteile) gem. § 52 FlurbG bedarf natürlich der Zustimmung des Verzichtenden. Alle Miteigentümer können aber auch eine Abfindungsvereinbarung geschlossen haben oder ein Notarvertrag liegt vor und die Flurbereinigungsbehörde vollzieht nur. Flurbereinigungsrechtlich wundert es mich zwar, wie die Änderung der MEA mit dem Flurbereinigungszweck in Einklang steht, dass ist aber für das Grundbuchamt unerheblich. Solange formal alles richtig ist, ist ohne nachzuprüfen einzutragen. Selbst wenn die Flurbereinigungsbehörde ohne Grundlage (was ich nicht glaube) die MEA geändert hat, dann ist es so bestandskräftig und das Grundbuchamt kann die Eintragung nicht verhindern.

  • Telefonate mit dieser Behörde sind stets problematisch und wenig zielführend.
    So besteht z.B. kein Verständnis für den Unterschied von Übertragung eines Rechtes oder Neueintragung eines Rechtes.
    Auch der Inhalt von neu einzutragenden Rechten ist meist nicht in Ordnung.

    Daher habe ich geschrieben.

  • Das klingt aber nach keinem guten Verhältnis, ich hoffe es wird dadurch nicht schlimmer. Ich bin froh, dass es "meine" Rechtspfleger gibt und ich immer anrufen kann wenn ich Fragen habe. Wir profitieren voneinander.

    Aber doch noch mal: Gem. Standardkommentar Wingerter/Mayr Rn. 4 zu § 79 FlurbG hat das Grundbuchamt nicht zu prüfen ob die flurbereinigungsrechtlichen Voraussetzungen des Ersuchens vorliegen. Die Prüfung des Grundbuchamtes beschränkt sich nur darauf, ob die Flurbereinigungsbehörde abstrakt befugt ist und ob das Ersuchen nach Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Als weitere Quellen werden benannt:

    • Demharter, § 38 Rn. 22, 74
    • Schöner/Stöber, Rn. 4050
    • Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 17.07.2002 (Az.: 5 T 1107/00)
    • Beschluss des Bayer. Oberstes Landesgericht München vom 07.11.1985 (Az.: 2 Z 22/85)
  • Guten Tag zusammen,
    dieser Thread war jetzt der Grund, mich anzumelden :-).

    Ich würde, wenn ich Rechtspfleger wäre, bei der Flurbereinigungsbehörde anrufen und fragen, ob das so richtig sein kann. Denn ich, als Prüfer von Flurbereinigungsplänen, müsste einen guten Grund vorgelegt bekommen, um eine Änderung an Miteigentumsanteilen von Wohnungseigentum im Flurbereinigungsplan durchgehen zu lassen. Vielleicht ist es einfach ein Versehen.
    Falls es kein Versehen ist, würde mich die Begründung für diese Änderung sehr interessieren, man lernt ja nie aus :-).

    LG
    AfAO

  • Das klingt aber nach keinem guten Verhältnis, ich hoffe es wird dadurch nicht schlimmer. Ich bin froh, dass es "meine" Rechtspfleger gibt und ich immer anrufen kann wenn ich Fragen habe. Wir profitieren voneinander.

    Aber doch noch mal: Gem. Standardkommentar Wingerter/Mayr Rn. 4 zu § 79 FlurbG hat das Grundbuchamt nicht zu prüfen ob die flurbereinigungsrechtlichen Voraussetzungen des Ersuchens vorliegen. Die Prüfung des Grundbuchamtes beschränkt sich nur darauf, ob die Flurbereinigungsbehörde abstrakt befugt ist und ob das Ersuchen nach Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Als weitere Quellen werden benannt:

    • Demharter, § 38 Rn. 22, 74
    • Schöner/Stöber, Rn. 4050
    • Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 17.07.2002 (Az.: 5 T 1107/00)
    • Beschluss des Bayer. Oberstes Landesgericht München vom 07.11.1985 (Az.: 2 Z 22/85)

    Wie Du schon sagst: Das GBA hat das Ersuchen nicht nur nach der Form, sondern auch nach dem Inhalt zu überprüfen. Und ist es nach dem Inhalt nicht vollziehbar, ist es zu beanstanden. Das OLG Hamm führt im B. vom 23. 10. 1986, 15 W 253/86 = OLGZ 1987, 141/143 aus (Hervorhebung durch mich):

    „Ist jedoch eine Frage durch Verwaltungsakt entschieden, so ist das ordentliche Gericht hieran grundsätzlich gebunden, ebenso wie der Verwaltungsrichter an eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts in den Grenzen von dessen Rechtskraft gebunden ist. Der Zivilrichter hat jedoch zu prüfen, ob der Verwaltungsakt überhaupt gültig ist. Ist der Verwaltungsakt nichtig, so kann sich der Zivilrichter wie jedermann sonst ohne weiteres auf diese Unwirksamkeit berufen, ohne an den Akt gebunden zu sein. In diesen Bereich gehören die Fälle des § 44 VwVfG, wenn der Verwaltungsakt also an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.“

    Unter Bezug auf diese Entscheidung führt das OLG Zweibrücken in Randziffer 12 des Beschlusses vom 15.05.2006,3 W 69/06, aus:

    „An der Beurteilung der öffentlich-rechtlichen Vorfrage betreffend die Wirksamkeit der in Rede
    stehenden Mahnungen als rechtsgültige Verwaltungsakte ist der Senat nicht aus Rechtsgründen
    gehindert. Der Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat stets zu prüfen, ob ein für seine Entscheidung erheblicher Verwaltungsakt gültig ist. Ist der Verwaltungsakt nichtig, so kann er sich
    auf diese Unwirksamkeit berufen, ohne an den Akt gebunden zu sein (vgl. hierzu OLG Hamm,
    OLGZ 1987, 141, 143).“

    Und bei einem ein Verwaltungsakt, der in das Grundverhältnis der Wohnungs- und Teileigentümer eingreift, könnte ich mir durchaus nicht nur die hinzunehmende Fehlerhaftigkeit (BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 06.04.1979, V ZR 216/77 = Rpfleger 1979, 299 = NJW 1979, 2045), sondern auch dessen Nichtigkeit vorstellen.

    Aus einem Verzicht auf ideelle Anteile nach § 52 FlurberG kann sich jedenfalls die Befugnis zur Änderung der (zwingend, § 6 WEG) mit dem Sondereigentum verbundenen Miteigentumsanteile nicht ergeben. Wie der BGH im B. vom 14.06.2007, V ZB 18/07, ausführt, hat das Miteigentum auch die Beteiligung an einer wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Miteigentümergemeinschaft zum Inhalt, an die jeder Teilhaber bis zu deren gesetzeskonformer Aufhebung gebunden ist. Und zu diesen Rechten und Pflichten gehört die gesetzliche Regelung des Umfangs der Kosten- und Lastentragungspflicht.

    Die Befugnis zum Eingreifen in eine solche Regelung kann ich dem FlurberG nicht entnehmen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • In meinen Augen würde durch eine solche Änderung der Teilungserklärung die Kompetenz der Flurbereinigungsbhörde deutlich überschritten. Man könnte allenfalls argumentieren, dass/wenn sich die Miteigentumsteile erkennbar nach der Grundstücksgröße richten (Sondernutzungsrecht) und sich hieran etwas ändert, so dass die Änderung der Miteigentumsanteile logische Folge ist. Mehr geht aber auch dann nicht.

    Wenn die ersuchende Behörde außerhalb des Rahmens handelt, für den sie überhaupt handlungs- und damit ersuchensbefugt ist, ist das ein Beanstandungspunkt.

    Ein Erbbaucht wird ja auch nicht durch die Flurbereinigungsbehörde zur Begründung ersucht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Vorab ein großes Danke, dass es dieses Forum und so viele fachlich versierte Forumsmitglieder gibt. Das macht echt Spaß zu diskutieren und ist absolutes Gehirndoping! :daumenrau:daumenrau:daumenrau


    Grundsätzlich ist es doch möglich die MEA zu ändern. Wenn dies notariell vereinbart wird, dann beantragt der Notar die Eintragung. Der Vertrag ist die Bewilligungsgrundlage und der Rechtspfleger wird die Änderung im Bestandsverzeichnis eintragen (Bsp.: 45/1000 in 50/1000). Richtig? Weitere Unterlagen/Nachweise sind nicht notwendig, oder?


    In der Flurbereinigung steht die Änderung der MEA im Flurbereinigungsplan und dieser wird bestandskräftig. Diese Änderung tritt an dem Tage ein, der in der Ausführungsanordnung benannt wird. Ab diesem Tag ist das Grundbuch falsch (nimmt nicht mehr am öffentl. Glauben teil) und muss durch das Grundbuchamt anhand des Flurbereinigungsplanes berichtigt werden.


    Die inhaltliche Überprüfungskompetenz bezieht sich allein auf die formelle Prüfung. Im Kommentar wird auf die grundbuchrechtlichen, die §§ 28, 38, 47 GBO und auf sonstige durch das FlurbG nicht verdrängten Vorschriften verwiesen.

    Die dortige Flurbereinigungsbehörde hat den Flurbereinigungsplan genehmigt und ist vermutich der Auffassung, dass die Änderung der MEA dem Zweck des Verfahrens entspricht. Auch wird die Flurbereinigungsbehörde sicher geprüft haben, ob die Voraussetzungen vorliegen. Dies kann nur eine durch alle Miteigentümer unterzeichnete Abfindungsvereinbarung bzw. 52er Erklärung sein. Die Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde ist reines materielles Flurbereinigungsrecht und diese Entscheidung, die noch dazu bestandskräftig geworden ist, kann durch das Grundbuchamt nicht angezweifel werden (keine Prüfungkompetenz der flurbereinigungsrechtlichen Voraussetzungen). Ob sie nun außerhalb Ihrer Kompetenz entschieden hat, ist gerichtlich nur durch das Flurbereinigungsgericht überprüfbar. Das Flurbereinigungsgericht kann von jedem Betroffenen angerufen werden, aber nicht vom GBA.
    Ich gehe auch davon aus, dass die Änderung im Sinne der Miteigentümer ist, denn jeder Teilnehmer erhält einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan und spätestens dort hätte ein Miteigentümer den "Fehler" bemerkt (wenn die Flurbereinigungsbehörde ohne Grundlage geändert hätte).


    Nichtigkeit kommt m.E. überhaupt nicht in Frage. Die möglicherweise falsche Entscheidung der Flurbereinigungsbehörde, die Änderung der MEA dem Zweck des Verfahrens zuzusprechen, ist in Bestandskraft erwachsen. Von alleine (also ohne dem Willen der Miteigentümer) ist das sicher nicht passiert, außer es ist tatsächlich ein Schreibfehler.


    Weiterhin könnte (hier bin ich mir nicht so sicher) das Berichtigungsersuchen keine "beantragte Eintragung" im Sinne von § 18 Abs. 1 GBO sein. Eine Zwischenverfügung wäre demnach sowieso das falsche Mittel, denn der Rechtspfleger hat keine Entscheidungskompetenz. Es wird ja nicht eingetragen, sondern "nur" berichtigt. Wo liegt bei einer Berichtigung die Entscheidung? Beschluss des OLG Hamm m.E. nicht anwendbar.


    BGH V ZB 18/07 bezieht sich auf die Aufgabe gem. § 928 BGB und ist etwas anderes wie der Landverzicht nach § 52 FlurbG. Bei der Aufgabe, die im WEG nicht möglich ist, würde ja tatsächlich ein Anteil zulasten der anderen verschwinden. Beim Landverzicht, würde lediglich einvernehmlich A einen Teil der Miteigentumsanteile von B übernehmen und C hat aus kostenseitiger Sicht keinen Nachteil. Würde aber trotzdem dazu tendieren, dass C auch zustimmen muss.

  • Mir scheint, hier verteidigt ein wenig jeder seinen mutmaßlichen Kompetenzbereich - mir zumindest geht es so.

    Ich versuche daher, mal zu dem zurückzukehren, wo scheinbar noch Einigkeit herrschte: Auch ISpeech hat, so habe zumindest ich das verstanden, eingeräumt, dass es im FlurbG nur dann eine Kompetenz zur Änderung der MEA gibt, wenn die betroffenen Eigentümer das im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens so einverständlich mitgemacht haben (z.B. gegen Abfindung o.ä., über 52 FlurbG). Dann aber ist die Änderung keine Kompetenz der Flurbereinigungsbehörde, sondern entspringt letztlich der (zivilrechtlichen) Privatautonmie, die hier nur innerhalb des Flurbereingungsverfahrens zum Ausdruck gebracht wird. Und da sehe ich das Einfallstor für die Prüfungskompetenz des GBA. Es könnte (und müsste m.E.) sich bei einer Änderung der MEA nachweisen lassen, dass diese auf einem solchen einverständlichen Vorgang der Miteigentümer beruht.

    Nur ganz nebenbei bemerkt: Dass durch die Flurbereinigung das Grundbuch falsch wird, wird von Dir, lieber ISpeech, also Dogma behandelt. Solche Dogmen gibt es im Recht nicht, es gibt immer Extremfälle, wo ausnahmsweise eine sonst geregelte Folge nicht eintritt. Der nichtige Verwaltungsakt, der erkennbar rechtswidrige Befehl, das Nichturteil, das evident verfassungswidrige Gesetz (z.B. die Einführung der Todesstrafe wäre so etwas), alles so Extremfälle, die soweit von ihrem Normalzustand entfernt sind, dass sie von vorne herein, und ohne extra angefochten werden zu müssen, keine Geltungskraft beanspruchen können. Natürlich gibt es so etwas auch bei der Flurbereinigung - und dann wird das Grundbuch eben nicht falsch.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Grundsätzlich ist es doch möglich die MEA zu ändern. Wenn dies notariell vereinbart wird, dann beantragt der Notar die Eintragung. Der Vertrag ist die Bewilligungsgrundlage und der Rechtspfleger wird die Änderung im Bestandsverzeichnis eintragen (Bsp.: 45/1000 in 50/1000). Richtig? Weitere Unterlagen/Nachweise sind nicht notwendig, oder?

    Das kommt auf den Einzelfall an. Wenn z. B. aus 50/1000 künftig 45/1000 werden sollen, bedarf es bei einer bewilligten Änderung nicht nur einer Bewilligung, sondern, falls verschiedene Eigentümer vorliegen, auch einer Auflassung mit evtl. weiteren Nachweisen (UB). Ferner bedarf es in jedem Fall der (formgerechten) Zustimmung der Gläubiger, deren Recht künftig an weniger Miteigentumsanteilen lastet.

    Zitat

    Die inhaltliche Überprüfungskompetenz bezieht sich allein auf die formelle Prüfung. Im Kommentar wird auf die grundbuchrechtlichen, die §§ 28, 38, 47 GBO und auf sonstige durch das FlurbG nicht verdrängten Vorschriften verwiesen.

    Die formelle Prüfung bezieht aber auch ein, ob das Amt - gleichgültig welches - für die ersuchte Eintragung überhaupt ersuchensbefugt ist. Liegt diese - im Gesetz geregelte - Ersuchensbefugnis nicht vor, dann kann das Amt beschließen und entscheiden und ersuchen, was es will: Die Grundbucheintragung wäre rechtswidrig.

    Es käme ja auch (fast) keiner auf die Idee, ein Finanzsamt für befugt zu halten, um die Löschung einer Zwangssicherungshpothek zu ersuchen. Eine solche Befugnis hat es einfach nicht. Wenn dennoch ein solches Ersuchen käme (womit der Eigentümer, ganz nebenbei bemerkt, sicherlich sehr einverstanden wäre), gäbe es nur eine zutreffende Antwort: Zurückweisung.

    Zitat

    Die dortige Flurbereinigungsbehörde hat den Flurbereinigungsplan genehmigt und ist vermutich der Auffassung, dass die Änderung der MEA dem Zweck des Verfahrens entspricht. Auch wird die Flurbereinigungsbehörde sicher geprüft haben, ob die Voraussetzungen vorliegen. Dies kann nur eine durch alle Miteigentümer unterzeichnete Abfindungsvereinbarung bzw. 52er Erklärung sein. Die Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde ist reines materielles Flurbereinigungsrecht und diese Entscheidung, die noch dazu bestandskräftig geworden ist, kann durch das Grundbuchamt nicht angezweifel werden (keine Prüfungkompetenz der flurbereinigungsrechtlichen Voraussetzungen). Ob sie nun außerhalb Ihrer Kompetenz entschieden hat, ist gerichtlich nur durch das Flurbereinigungsgericht überprüfbar. Das Flurbereinigungsgericht kann von jedem Betroffenen angerufen werden, aber nicht vom GBA.
    Ich gehe auch davon aus, dass die Änderung im Sinne der Miteigentümer ist, denn jeder Teilnehmer erhält einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan und spätestens dort hätte ein Miteigentümer den "Fehler" bemerkt (wenn die Flurbereinigungsbehörde ohne Grundlage geändert hätte).

    Du willst gar nicht wissen, wie vielen Bodenordnungsbehörden bereits das Wort "Grundschuldbrief" völlig fremd ist, geschweige denn dass sie an eine Briefübergabe gedanklich irgendwelche Folgen knüpfen oder gar den Briefbesitz prüfen würden ...

    Die Kompetenzprüfung im Grundbuchverfahren kann übrigens auch vor dem OLG landen, siehe unten am Ende.

    Zitat

    Nichtigkeit kommt m.E. überhaupt nicht in Frage. Die möglicherweise falsche Entscheidung der Flurbereinigungsbehörde, die Änderung der MEA dem Zweck des Verfahrens zuzusprechen, ist in Bestandskraft erwachsen. Von alleine (also ohne dem Willen der Miteigentümer) ist das sicher nicht passiert, außer es ist tatsächlich ein Schreibfehler.


    Es kann m. E. nichts in Bestandskraft erwachsen, wozu eine Behörde gar nicht befugt ist.

    Zitat

    Weiterhin könnte (hier bin ich mir nicht so sicher) das Berichtigungsersuchen keine "beantragte Eintragung" im Sinne von § 18 Abs. 1 GBO sein. Eine Zwischenverfügung wäre demnach sowieso das falsche Mittel, denn der Rechtspfleger hat keine Entscheidungskompetenz. Es wird ja nicht eingetragen, sondern "nur" berichtigt. Wo liegt bei einer Berichtigung die Entscheidung? Beschluss des OLG Hamm m.E. nicht anwendbar.

    Auch bei einer berichtigenden Eintragung entscheide ich, ob (und wie) sie eingetragen wird oder nicht. Ob eine rechtsbegründende oder "nur" eine grundbuchberichtigende Eintragung vorgenommen werden soll, ist demnach für die Frage des Rechtsmittels nahezu völlig belanglos. Erlässt der Rechtspfleger eine Zwischenverfügung oder eine Zurückweisung, so ist statthafter Rechtsbehelf (mit gaaaanz wenigen Ausnahmen, wenn Umgehungs-Vorgehensweisen zu unterstellen sind) die Beschwerde nach § 71 GBO, über die das zuständige Oberlandesgericht entscheidet, falls der Rechtspfleger nicht vorher noch abhilft. Sonst dürfte ich ja nicht mal beanstanden, wenn ein Erbschein nicht in Ausfertigung oder ein Ersuchen des Vollstreckungsgerichts ohne UB vorgelegt wird (oder es gäbe kein Rechtsmittel gegen meine Beanstandung :teufel:).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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