[quote='ISpeech','RE: Flurbereinigungsverfahren (Änderung MEA an WEG)']....
Es käme ja auch (fast) keiner auf die Idee, ein Finanzamt für befugt zu halten, um die Löschung einer Zwangssicherungshpothek zu ersuchen. Eine solche Befugnis hat es einfach nicht. Wenn dennoch ein solches Ersuchen käme (womit der Eigentümer, ganz nebenbei bemerkt, sicherlich sehr einverstanden wäre), gäbe es nur eine zutreffende Antwort: Zurückweisung.
..).
Sehe ich auch so.
Das BayObLG führt im Beschluss vom 7. 11. 1985, BReg. 2 Z 22/85 = DNotZ 1986, 354 = Rpfleger 1986, 129 = BeckRS 2011, 07888 =BayObLGZ 1985, 372 = MittBayNot 1986, 20 zum Berichtigungsersuchen der Flurbereinigungsbehörde aus:
..“Eine inhaltliche Prüfung des Berichtigungsersuchens kommt dem GBA nicht zu. Eine Ausnahme hiervon ist zu machen, wenn das GBA weiß, dass die beantragte Eintragung unrichtig sein würde. Das GBA darf eine solche Eintragung nicht vornehmen (BGHZ 35, 135/139 f.; BayObLGZ , 1979, 434/4371;BayObLGZ , 1982, 455/459; Horber, Grundzüge 7 B vor § 13). Das gilt auch im Rahmen der Behandlung eines Eintragungsersuchens nach§ 38 GBO.“